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in Ansehung der brabanter Kronthaler 1828 in den westlichen Provinzen der Monarchie, so viel den grössern kaufmännischen Verkehr betrifft (oben S. 47 u. 58). Eben so, 1816, die östreichische und baierische gemeinschaftliche Landes Administration zu Worms (oben S. 48).

Ob weniger nachtheilig seyn möchte, solchen fremden Münzen die Annahme bei öffentlichen Cassen ganz zu vers sagen? Diese Frage würde ich im Allgemeinen bejahen. Ich bescheide mich aber, daß besondere Gründe in einzelnen Fållen das Gegentheil anrathen können.

Manche Regierungen haben nur gewissen fremden Geldsorten Zutritt zu den öffentlich en Cassen gestattet, ohne die andern von gleichem äussern Zahlungswerth von dem Privat verkehr auszuschliessen. Baden verordnete im September 1826: daß bei den großherzoglichen Cassen, ausser den inländischen Scheidemünzen, nur die baierischen, wirtembergischen und großherzoglich-hessischen angenommen werden sollen; dagegen sey für den Privatverkehr der Umlauf der Scheidemünzen aller Staaten, welche unmittelbar an das Großherzogthum grenzen, gestattet.

Entschließt sich eine Regierung, Geldsorten, die nach einem fremden MünzSystem geprägt sind, den Umlauf nach einem von ihr vorgeschriebenen Larif zu gestatten, so sollte bei Festsetzung ihres Zahlungswerthes im Verhältniß zu demjenigen des nach dem inländischen MünzSystem geprägten Geldes, auf das Wenigste der gesammte Kostenbetrag (nicht nur der Münzlohn, sondern auch die Kosten der Låus terung) in Abzug gebracht werden, welcher aufzuwenden seyn würde, wenn man solche Geldsorten in inländische umprågen wollte. Ausdrücklich beschloß solches im Jahr 1754 die fränkische Kreisversammlung, als sie dafür hielt, daß nach damaliger Annahme des Conventions Münzfusses, gewisse theils fremde theils einheimische Gold- und Silbersorten, welche ihrem wahren Gehalt nach mit dem neuen MünzSys stem nicht übereinstimmten, wegen Ermangelung eines hin

länglichen Surrogats noch fernerhin zu dulden seyen *). Nach demselben Grundsaß verfuhr die französische Regierung, als sie durch ein Decret vom 18. August 1810 den teutschen Species- oder ConventionsThaler auf 5 Francs 4 Centimes valvirte. Bei der Annahme desselben nach diesem åussern Werth, waren von seinem innern die Affinirungs- (Kupfers abtreibungs) und die Münzkosten in Abzug gebracht, welche aufzuwenden seyn würden, wollte man ConventionsThaler in französisches Geld umwandeln **).

Dagegen seßten teutsche Regierungen ihre Unterthanen und sich selbst auffallend in Nachtheil, als sie bei Valvirung des in Uebermaas eindringenden ***) französischen Sechslivresoder Laubthalers, dessen åussern Werth auf 23⁄4 Gulden nach dem so genannten 24 Guldenfuß (4 Laubthaler auf 11 Fl.) seßten. Ein zweifacher Verstoß war hiebei zu Schulden gebracht. Thatwidrig war angenommen, es seyen alle Laubthaler vollkommen geseßmåsig ausgemünzt, da doch hierin grosse Abweis chungen sich bemerklich gemacht hatten t). Der MünzPolitik zuwider, war unterlassen den Schlagschaß, mit Inbegriff der Läuterungskosten, in Abzug zu bringen, welcher bei Umprågung der Laubthaler in teutsches Geld håtte aufgewendet werden müssen tt).

Jedem Fehler in der MünzPolitik folgt die Strafe auf dem Fuß nach. Die Zulassung der französischen Laubthaler in teutschen Ländern, sogar in zu hohem äussern Werth, gab Anlaß, daß solche mit dieser fremden Geldsorte sehr bald gleichsam überschwemmt wurden, daß eine grosse Masse ge= ringhaltiger, abgeschliffener, beschnittener Laubthaler in Umlauf kamen, daß auf einer teutschen nur der Prägung echter conventionsmåsiger Geldsorten gewidmeten Münzståtte spanische

*) Hirsch MünzArchiv, Th. VI, S. 441 f.

**) Man s. die Berechnung in (Cleynmann's) Aphorismen, S. 123 ff.

***) Von den Ursachen s. v. Praun a. a. D., S. 244 ff.

†) Aphorismen, S. 39 ff. u. 144 ff.

††) Man f. die Berechnung ebendas. S. 134. Vergl. unten §.41.

Piaster häufig in Laubthaler umgeprägt wurden, daß dieses fremde Geld das bessere einheimische, besonders die ConventionsThaler, verdrångte, daß die Laubthaler den Hauptbes standtheil der umlaufenden SilberGeldmasse bildeten, daß die Regierungen über den Fehlgriff endlich aufgeklärt*), nicht mehr in ihrer Gewalt hatten, dieselben durch Devalvirung Cgeseßliche Herabseßung ihres äussern Werthes, man s. oben S. 46 f.) aus diesem factischen Besißstand zu verdrängen. „Aus Frankreich selbst“, heißt es anderswo ****), „mußte hierin für Teutschland Hülfe kommen. Die Liebhaberei einiger französischen Gelehrten an einem neuen metrischen System, und deren übertriebene Vorliebe für die DecimalRechnung, mußte bewährte politische Grundsäße überwältigen oder übersehen lassen, und ein ganz neues französisches MünzSystem begründen, um in Leutschland dem, in ungebührlich hohem Werth Statt gefundenen, Umlauf des Laubthalergeldes ein Ende zu machen".

S. 33.

Ein wesentliches Bedürfniß des Wechselhandels, und des der Wechselzahlung unvermeidlich bedürfenden Großhan dels, ist, daß für alle MünzvereinStaaten ein allgemeines Wechselgeld festgeseßt, daß demselben ein unwandelbarer ausserer Werth beigelegt, daß darunter keine Geldsorte von verhältnißmåsig zu geringem Zahlwerth begriffen sey.

*) Anfangs war man bei Schäßung der Laubthaler von der Voraussetzung ausgegangen, daß die Laubthaler zu 2 Loth schwer oder zu 8 Stück auf die rauhe cölnische Mark, im Feingehalt derselben zu 14 Loth 12 Grän (143 Loth oder 264 Grän fein) ausgebracht seyen, wonach der Laupthaler sich zu netto 234 Gulden berechnete. Aber später ward man inne, daß jene Masse nur 14 Loth 9 Grän, und in neuern Ausmünzungen noch weniger, bis zu 14 Loth 41⁄2 Grän herab, fein Silber hielt, die Menge derjenigen ungerechnet, welche beschnitten oder beträchtlich abgenugt waren. Man s. die angef. Aphorismen, S. 134 u. 41 f.

**) Ebendas. S. 163, verglichen mit G. 48-50 u. 141.

Da in der Natur, folglich im Interesse des Großhandels, das Streben nach möglichst weiter Verbreitung liegt, so wäre unvereinbar mit diesem Zweck, in den dem Verein beigetretenen Staaten, nach gesetzlicher oder nach Privats willkühr, bei Wechselzahlungen eine Verschiedenheit in der Metallart, in dem Korn, Schrot und Zahlungswerth, und in den Sorten des dabei zu gebenden und anzunehmens den Geldes zu dulden. Auf Einheit, Allgemeinheit und festen Werth des Wechselgeldes ist Bedacht zu nehmen. Jeder Inhaber eines Wechselbriefs, sowohl eines trassirten als auch eines Eigen oder trockenen Wechsels, gleichviel in der wievielsten Hand sich derselbe befinde, muß sicher seyn, in genau bestimmter überall gleicher Währung nach Wechselrecht Zahlung zu erhalten, der Wechsel mag zahlbar seyn in Leipzig, Frankfurt am Main, Augsburg, Bremen, Hannover, Oldenburg, Weimar, Darmstadt, Constanz, Wiesbaden, Meisenheim u. s. w. Auf dieselbe Währung muß Jedermann mit fester Zuversicht zählen dürfen, bei Anschaffung trassirter Wechselbriefe und bei Wechselcurs Berechnungen, als auf eine Norm, deren genaue Beobachtung in allen und jeden Wechselgeschäften überall als unabånderlich vorauszusehen ist. Auch das Ausland muß in dem Welthandel auf diese Norm sicher rechnen dürfen. Jede Ausnahme oder Abweichung von derselben, die geringste Isolirung in dem kleinsten Punct, jede erweiternde oder modificirende Usanz, welche einer der Vereinstaaten bei sich allgemein oder örtlich, überhaupt oder nur für einzelne Fälle gesetzlich feststellen, herkommlich zugeben, oder einer Privats willkühr nachsehen wollte, wåre gegen das allgemeine Interesse und die ersten Elemente der HandelsPolitik.

Silbergeld, als das Hauptgeld, und wegen der Unwandelbarkeit seines äussern Werthes, eignet allein sich zu dem geseßmåsigen Wechselgeld. Goldgeld taugt dazu schon darum nicht, weil sein Zahlwerth dem Steigen und Fallen unterworfen ist, und darum dessen Annahme und Schäßung in Wechselzahs lung der jedesmaligen Privatwillkühr überlassen bleiben muß. Was die Sorten des Silbergeldes betrifft, welchen die

Fähigkeit, als Wechselgeld zu dienen, beizulegen seyn möchte, so würden zwar alle nach dem ConventionsMünzfuß gepräg ten Sorten dem Empfänger gleichen Silberwerth gewähren, und würde also im Wesentlichen ihm kein Nachtheil zugefügt, wenn die größte Zahlung durchgängig mit den kleinsten conventionsmåsigen Geldsorten geleistet wäre. Denn mit jeden 20 Gulden des 20, oder mit jeden 24 Gulden des so ges nannten 24 Guldenfusses, wird eine cölnische Mark feinen Silbers gegeben und empfangen, gleichhviel aus welchen Sorten, von dem 5 oder 6 Kreuzer und dem 2 Groschenstuck an bis zu dem Species oder ConventionsThaler, die Zahlung besteht. Allein bei dem Wechselhandel, wo sehr oft grosse Summen zu zählen und fortzuschaffen sind, muß auf Erleichterung der Zählarbeit, der Verpackung und des Transportes, und auf Bequemlichkeit in der Aufbewahrung des Geldes Bedacht genommen werden. Welcher Unterschied in dieser Hinsicht obwalte, zwischen einer Zahlung von nur 1000 Gulden in 6 und 12 Kreuzer und 2 Groschenstücken, einer in 24 Kreuzer und 8 Groschenstücken, und mehr noch in halben und ganzen Conventions Thalern, leuchtet Jedem ein. Daher möchte für die geringste Sorte in Wechselzahlungen, das % oder 20 (24) Kreuzerstück festzuseßen seyn, und zwar, der Gleichförmigkeit wegen, auch in denen Låndern, wo man nach Thalern und Groschen rechnet. Auch hier verursacht das % Stück bei Zahlungen und Berechnungen, welche die Summe eines halben Conventions Thalers übersteigen, keine Unbequemlichkeit. Es wird aber auch zu Wechselzahlungen in diesen Ländern nicht oft gebraucht werden, weil es daselbst nicht leicht geprägt werden, und nicht häufig in Umlauf kommen wird, wegen des lästigen Groschenbruchs, den es in dem kleinen Verkehr veranlaßt, so bald nur 1 oder 2 Stücke in Zahlung gegeben werden. Demnach wird man ohnedieß in den genannten Låndern bei Wechselzahlungen selten dieser Geldsorte, und in der Regel keiner geringern als des 8 Groschenstücks, sich bedienen.

Unerläßlich ist, daß die als Wechselgeld dienenden Geld

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