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Kaiser und Reich auf gute Einrichtung und Ordnung des Münzwesens, und auf Handhabung derselben legten. Sie geben ein rühmliches Beispiel, der Nachahmung jest desto würdiger, da keine Reichshoheit mehr eine Autorität über die Regierungen übt.

S. 43.

Wer auf den Münzconventen des Vereins den Vorsiz und die Direction, wohl auch die Condirection, zu führen habe, wåre durch Uebereinkunft ein für allemal zu bestimmen. In Ansehung des cinen und der andern, könnte eine bestimmte Abwechslung unter etlichen Mitgliedern des Vereins eingeführt werden, sey es nach den Conventen oder nach einer bestimmten Reihe von Jahren. Zu gemeins schaftlicher Ausübung, könnte den zur Direction ernannten Mitgliedern das Recht der Zusammenberufung zu den ordentlichen und ausserordentlichen Conventen übertragen werden.

So versammelt, werden die Bevollmächtigten sämmtlicher Mitglieder des Vereins die Central Behörde für die oberste Aufsicht über das gesammte Münzwesen der Vereinstaaten bilden. Die Stimmen wåren zu geben nnd die Beschlüsse zu fassen, nach demselben Stimmenverhälts niß, welches in der Bundesversammlung für PlenarBeschlüsse in der Bundes Acte, Art. 6, festgesezt ist. Doch möchte hier, wo das Interesse aller Vereinstaaten unbedingte Einheit und Gleichförmigkeit gebietet, mithin jeder Isolirung eines oder mehrerer von ihnen widerstrebt, die Errichtung eines Bez schlusses in keinem Fall von Einhelligkeit der Stimmen abhängig zu machen seyn.

Artife I XV.

S. 44.

Vorerst möchte für die Dauer des Münzvereins eine Zeit zu bestimmen seyn, etwa von dreissig Jahren. Für widerruflich in der Zwischenzeit möchte er zu erklären seyn, nur wenn alle Mitglieder einstimmen.

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s. 1. In keinem Staat, welcher diesem weunzverein beis getreten ist, darf das Münzwesen als einträgliches FinanzRegal, das heißt, für directen Finanzgewinn behandelt werden. (Seite 89.)

2. Zu dem Ende ist durch den hier festgeseßten Münzfuß für die HauptGeldsorten in Silber, für Scheidemünzen in Silber und Kupfer, und für Goldmünze, Fürsorge getroffen, daß, bei vertragmåsiger Ausmünzung der verschiedenen Geldsorten, den Münzverwaltungen im Durchschnitt nur der Schlagschat, aber auch dieser, vergütet werde, das heißt, der Betrag der unvermeidlichen Münzkosten bei kunstmåsiger, móg lichst wirthschaftlicher Betriebart der MünzFabrication. (S.98.)

Art. II.

3. Durch die MünzFabrication darf keiner Privatcasse, ausser der durch den Schlagschaß zu deckenden nothwendigen Vergütung der Münzbedürfnisse und Arbeit, irgend ein Vortheil zugehen. (S. 113.).

4. Zu dem Ende muß überall die Ausmünzung für

unmittelbare Rechnung der münzherrlichen Staatscasse betrieben werden. (S. 113.)

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5. Unzulässig ist die Ueberlassung der Ausmünzung an eine fremde Regierung, oder an irgend eine Privatperson oder Corporation, gleichviel unter welchem Rechtstitel oder Vorwand, es sey bloß auftragweise, oder leih-, lehn-, bitt-, antheil oder pachtweise. (S. 113.)

6. Unzulässig ist auch, zumal bei der jeßigen Vollkommenheit der Münzkunst, jedes so genannte Remedium, das heißt, ein dem Münzmeister bewilligter Nachlaß an dem vorgeschriebenen Gewicht und Feingehalt einzelner Münzstücke, als Nachsicht eines bestimmten Mehr- oder Mindergehaltes einzelner Münzstücke an Schrot, oder an Korn, oder an beis den, wegen möglicher kleiner Unrichtigkeiten in der Legirung und Ausstückelung der Münzen. (S. 115.)

7. Keine Regierung, welche diesem Verein beigetreten ist, darf, zu keiner Zeit und unter keiner Art von Verhåltnissen, unter dem Stempel irgend einer andern Regierung Münzen schlagen lassen. Wohl aber kann sie gestatten, daß auf ihrer Münzståtte eine andere Regierung für eigene Rechnung und unter dem eigenen Stempel münzen lasse; doch anders nicht als nach den Bestimmungen dieses Múnzvereins. (S. 118.)

Art. III.

8. Die Zählungsart der nach dem hier festgesetzten MünzSystem ausgeprägten Geldsorten, kann, nach dem Gutfinden jeder Regierung, in den einzelnen dem Verein beigetretenen Staaten auf zweifache Weise Statt haben: entweder nach Groschen, Gulden und Thalern, sechzehn Groschen gerechnet auf den Gulden, vier und zwanzig auf den Thaler, zwei und dreissig auf den Conventions- oder SpeciesThaler;

oder nach Kreuzern, Gulden und Thalern, sey es nach der Zählungsart des ZwanzigGuldenfusses, das heißt, den Gulden oder halben ConventionsThaler gerechnet zu sechzig, den Thaler zu neunzig, den ConventionsThaler zu ein hundert und zwanzig Kreuzern oder zwei Gulden, oder nach der Zählungsart des so genannten Vier- und ZwanzigGuldenfusses, das heißt, so, daß vier und zwanzig Gulden auf die feine Mark, sechzig Kreuzer auf den Gulden, zwei und siebenzig auf den ConventionsGulden oder halben ConventionsThaler, neunzig auf den Thaler, ein hundert und vier und vierzig Kreuzer oder zwei Gulden vier und zwanzig Kreuzer auf den ConventionsThaler gerechnet werden. (S. 119.)

Art. IV.

9. Einheit auch der Münzform, ist Grundsaß für alle Mitglieder dieses Vereins. Auf jedem SilberMünzstück, auch auf Scheidemünzen, muß das Gepråge angeben: den Münzherrn, mit oder ohne Bildniß und Wappen, die Jahrzahl, den Zahlungswerth, den Münzfuß, nach welchem dasselbe geprägt ist. Den Münzfuß, bei allgemeinen oder HauptSilbersorten, entweder durch die Worte,, Nach dem Conventions Münzfuß“ oder „Ad normam conventionis", oder durch Angabe des Feingehaltes, z. B. X, XX oder 240 eine feine Mark, bei SilberScheidemünzen durch die Worte ,,Scheidemünze nach dem (z. B. 21) Guldenfuß“. Auf Kupfergeld unterbleibt die Benennung eines Münzfuffes.

Auf Goldsorten ist die Jahrzahl, der Münzherr und ihr Münzname (z. B. Ein Ducaten) anzugeben, ohne Erwähnung eines Münzfusses. (S. 121.)

10. Alle Münzstücke einer jeden Sorte, müssen in allen MünzvereinStaaten nach gleichem EirkelDurchmesser geprägt

werden, dessen Grösse die gemeinschäftlich zu errichtende allgemeine Vorschrift der Münzverwaltung bestimmen wird. (S. 121.)

11. Das Wort „Landmünze” darf fernerhin auf keiner Münze stehen, welche eine diesem Verein beigetretene Regierung hat prägen lassen. (S. 126.)

Art. V.

12. Für Ausprägung der HauptGeldsorten in Silber, gilt als unabweichliche Norm für Korn, Schrot und Zahlungswerth derselben, das, in Folge einer östreichisch baierischen MünzConvention vom 21. September 1753, unter dem Namen Conventions - oder ZwanzigGulden - Münzfuß bekannte MünzSystem, nach den in gegenwärtigem Grundvertrag gegebenen Bestimmungen. Dem zufolge ist die cól nische Mark feinen Silbers anders nicht auszumünzen, als zu zwanzig ConventionsGulden oder Gulden des ZwanzigguldenFusses. (S. 126.)

13. Eine Abweichung von der in dem genannten System zur Grundlage genommenen Ausmünzung und Valvirung nach dem ZwanzigguldenFuß, doch nur so weit solche durch unvermeidlich höhere Münzkosten sich rechtfertigen läßt, wird allein bei Scheidemünzen in Silber gestattet, das heißt, bei Münzstücken, denen ein Zahlungswerth bestimmt ist, welcher weniger beträgt als ein Sechzehntel-, oder als ein Vier-undzwanzigtel - ConventionsThaler *). Demnach ist bei allen Scheidemünzen die cölnische Mark feinen Silbers auszumünzen zu Gulden des 20 Guldenfusses; die Mark Kupfer hingegen zu... guten Groschen oder

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Thaler oder

Kreuzer des 20 Guldenfusses. (S. 151.)

*) Das heißt, als Geldstücke von 2 zuten Groschen, und von 5 Kreuzern des 20, oder 6 des 24 Guldenfusses.

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