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Art. VI.

14. In Silber ist, für die HauptGeldsorten, der Conventions oder SpeciesThaler die Normal Münze, enthaltend NormalMünze, an feinem Silber 10 Mark cölnischen Gewichtes. Die Münz einheit ist der halbe ConventionsThaler oder der Conventions Gulden; derselbe enthält an feinem Silber 120 Mark. Als Abstufungen der nach dem Conventions Münzfuß geprägten HauptGeldsörten, sind nur zulässig: ganze, halbe, Viertel-, Sechstel, Achtel-, Zwölftel, Sechzehntel- und Vier- und zwanzigtel - ConventionsThaler. (S. 156.) om pla

15. Die Silbergattungen, aus welchen diese Münzsorten verfertigt werden sollen, find folgende. Zu prågen sind:

a) die ganzen, ConventionsThaler, desgleichen die hals ben und ViertelConventionsThaler oder ganzen und halben ConventionsGulden, aus 131⁄2 löthigem Silber, zu, beziehungsweise, 83, 16% und 33% Stück auf die rauhe Mark;

»Obj die Sechstel oder so genannten Kopfstücke (20. oder 24 Kreuzerstücke) und wo die Thaler und GroschenZählungsweise eingeführt ist, die Achtel - ConventionsThaler oder VierGroschenstücke *), aus. 9% löthigem. Silber, zu 35 und 46 Stück auf die rauhe Mark;

c) die Zwölftel - ConventionsThaler oder so genannten halben Kopfstücke (10 oder 12 Kreuzerstücke) und, bei der Thaler und Groschen - Zählungsart, die Sechzehntel - Conventions Thaler oder ZweiGroschenstücke aus 8 löthigem Silber, wovon, beziehungsweise, 60 und 80 eine rauhe cölnische Mark wiegen;

*) Wenn in Ansehung der 4 und 2 Groschen - oder % und 12 Thalerstücke, die oben (S. 139) angeführte Vorschrift des kursächsischen MünzEdictes von 1763 fernerhin angewendet werden soll, so muß die hier, unter b und c, bei jenen Geldsorten vor geschlagene Bestimmung geändert werden.

d) die Vier - und - zwanzigtel - ConventionsThaler - oder Viertel Kopfstücke (5 oder 6 Kreuzerstücke) aus 7 löthigem Silber, wovon 105 auf die rauhe Mark gehen, mithin 240 aus einer feinen Mark zu prågen sind. (S. 159.)

16. In jedem Geldbetrag von zwanzig Gulden nach dem 20 Guldenfuß, oder von vier und zwanzig Gulden nach der Zahlungsart des so genannten 24. Guldenfusses, muß Eine cölnische Mark feines Silber enthalten seyn, gleichviel aus welcher oder wie viel der vorbenannten SilberGeldsorten der Betrag zusammengesezt wird. Demnach muß bei jeder Zahlung irgend eines Geldbetrags, es werde dieselbe mit Einer, mit mehreren, oder mit allen der oben genannten Geldsørten geleistet, gleichviel feines Silber sowohl zu geben seyn, als auch gegeben und empfangen werden. (S. 162.)

17. Die ganzen und die halben ConventionsThaler sind mit Ringgepråge (à la virole) zu münzen, und auf dem glatten Schnitt müssen vertieft die Worte stehen: Ein Conventions- Thaler; oder: Ein halber Conventions - Thaler oder Ein Conventions - Guldén. (S. 163.)

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18. Alle vorbenannten SilberGeldsorten sind ohne Ausnahme genau mit der Feile zu justiren, und mit der Wage Stück für Stück aufzuziehen. (S. 165.)

Art. VII.

19. Kronthaler, wie die brabanter oder östreichischniederländischen und andere, ganze, halbe und viertel, werden fortan von keinem der Münzverein Staaten ausgemünzt.

Eben so wenig andere SilberGeldsorten zu einem solchen aussern Werth, welcher nach dem erhöheten Preis der Kronthaler zu 2 Gulden 42 Kreuzer des so genannten 24-Guldenfusses verhältnißmäßig, das heißt, nach einem 2454/100 Guldenfuß, festgesezt wäre. (S. 166.)

20. Den bis jetzt geprägten Kronthalern, sowohl den brabantern als auch den von einer diesem Münzverein beigetretenen Regierung gemünzten, in ihrer vollkommenen Bes schaffenheit, wird der Umlauf in denjenigen MünzvereinStaaten, wo sie ihn zeither gehabt haben, einstweilen ferners hin gestattet; doch auf das Wenigste zu keinem höhern Preis, als den ganzen Kronthalern zu 2 Gulden 42 Kreuzer des so genannten 24 Guldenfusses, oder zu 1 Thaler 12 Groschen des 20 Guldenfusses, den halben Kronthalern zu der Hälfte diefer Summen.

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Dieser einstweilige fortgesette Umlauf und Geltungswerth wird vom ersten des Monats dieses (oder: des nächstkünftigen) Jahres an, nur denjenigen ganzen und halben KronthalerStücken der genannten Art nachgesehen, welche, durch Aufdrückung des unter gemeinschaftlicher Autorität sämmtlicher MünzvereinStaaten festzusetzenden Beioder Stempelzeichens, zu dem vorgenannten Preis tarifirt, und zu dem Umlauf beglaubigt sind.

Die ViertelKronthaler sind, von dem ersten des Monats .... des nächstkünftigen Jahres an, in allen münzvereis nigten Staaten durch landesherrliche Edicte für gänzlich verrufen zu erklären. (S. 166.)

21.

Art. VIII.

Scheidemünzen dürfen, nach dem oben (§. 13) festgeseßten Münzfuß, nur in folgenden Geldsorten geprägt und im Umlauf geduldet werden: wo Thaler - und GroschenRechnung üblich ist, in Eingroschen-, Sechspfennig, Eindreier nnd EinpfennigStücken, desgleichen in Mariengroschen und Mattieren; wo Gulden, Kreuzer- und Hellerrechnung eingeführt ist, in Dreifreuzers, Einkreuzer -, Zwei- und EinhellerStücken. (S. 179.)

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22. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Scheidemünzen nicht in grösserer Menge in Umlauf kommen, als ihr Zweck erfordert, das heißt, als zu Zahlungen in dem kleinsten Handverkehr, und zu ausgleichender Ergänzung bei grössern Zahlungen beiläufig unentbehrlich ist.

Dem gemäß ist, in allen Münzverein Staaten, Scheidemünze bei Zahlungen anzunehmen Jeder nur dann verpflichtet, wenn und. so weit solche mit conventionsmåsigen HauptGeldsorten nicht geleistet werden können. (S. 179.)

23. Kupfermünzen dürfen nur als Scheidemünzen, nur nach dem oben (§. 13) festgeseßten Münzfuß, und nie in grössern Stücken geprägt werden, als zu einem Dreier, Mattier oder Kreuzer. (S. 181.)

Art. IX.

24. In Gold werden in Staaten, welche diesem Verein beigetreten sind, fortan nur Ducaten geprägt, einfache, doppelte, vierfache. (S. 182.)

25. Sieben und sechzig Stück einfache Ducaten sind zu münzen aus der rauhen Mark des Feingehaltes von 23 Karat 8 Grån, mithin 6761 auf die feine Mark. (S. 184.)

26. In der Regel ist Niemand verpflichtet, in Goldgeld Zahlung zu leisten oder anzunehmen. Måre aber eine Verpflichtung hiezu durch ein Gesetz oder Geding besonders festgesetzt, jedoch unbestimmt gelassen, zu welchem Preis die Goldmünze zu geben oder anzunehmen sey, so wird, für Fålle solcher Art, der åussere gemeine Werth des in oben gemeldeter Art conventionsmåsig gemünzten Ducaten, auf . . . Thas Ier ... Groschen des 20-, und ... Gulden Kreuzer des 24 Guldenfusses hiemit festgeseßt.'

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In allen andern Fällen beruht die Werthbestimmung des Ducaten, namentlich ob und wie viel Aufgeld über den

geseßlich bestimmten gemeinen Werth des Ducaten zu bezahlen oder anzunehmen sey, auf gegenseitiger Uebereinkunft der Betheiligten. (S. 188.).

27. Die von einem der MünzvereinStaaten geprägten Goldmünzen, welche unter dem Namen Georgd'or, Carld'or, Augustd'or, Jérômed'or, Mard'or, Fünf- oder ZehnguldenStücke u. d. dermal in Umlauf sind, dienen in allen diesem Verein beigetretenen Staaten fernerhin als geseßmåsiges Zahlungsmittel in Gold, in dem ihnen, durch einen von den Vereinstaaten gemeinschaftlich zu errichtenden Tarif, geseglich beigelegten äussern gemeinen Werth, und in den im nächstvorhergehenden S. bestimmten Fällen. Es werden aber der gleichen Geldsorten, in allen vorerwähnten Staaten, fortan nicht mehr geprägt. (S. 190.)

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28. Goldmünzen aller Art, welche von Staatsregierungen herrühren, die diesem Münzverein nicht beigetreten sind, gelten in feinem der Staaten dieses Vereins als gesehmåsiges Zahlungsmittel in Gold. Nur Handelswerth, und Umlauf in solchem, wird ihnen gestattet. (S. 191.).

Art. X.

29. Sollten in Zukunft Mänzen aus Platina geprägt werden, so muß solches nach den Bestimmungen geschehen, welche in Hinsicht auf Feingehalt, Gewicht und Zahlungswerth derselben, von den diesem Verein beigetretenen Regierungen insgesammt vorher festzusehen sind. (S. 211.)

30. In keinem der MünzvereinStaaten darf Papiergeld, eigenes oder fremdes, geseßmåsigen Umlauf erhalten. Dermal etwa noch in Umlauf befindliches eigenes, muß auf das Långste innerhalb der nächsten . . . Jahre ausser Umlauf gesezt werden. (S. 213.)

31. Das Frankfurter. Wechselgeld und das Augsburger

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