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Plan zu einem Münzverein teutscher Bundesstaaten.

Aus der Wandelbarkeit individueller menschlicher Gesinnungen, Neigungen und Ansichten, und aus dem dadurch schon oft verursachten Münzunheil, sollte man endlich die Lehre ziehen, es sey nöthig und nüglich, dem Mißbrauch des Münzregals durch so feste und bestimmte Beschränkungen vorzubeugen, daß jeder nachfolgende Machthaber gegen die Vers suchung gesichert sey, an der Münze sich zu versündigen. Denn, sagt Montesquieu *), rien ne doit être si exempt de variation que ce qui est la mesure commune de tout". Ein Mittel nur scheint die Beständigkeit eines mit kluger Umsicht gewählten MünzSystems in möglichst hohem Grad zu gewährleisten: eine angemessene Beschränkung der Willkühr aller jedesmaligen Machthaber in dem Punct des Münzwesens, durch Bestimmungen in einer Staatsverfassungsurkunde, deren Dauer hinlänglich gesichert ist, und in einem Münzverein mit andern Staaten; sey es daß, nach Umstånden, beide Sicherheitmittel vereinigt werden, oder daß man sich mit einem von beiden begnügt. Das zweite sey der Gegenstand nachstehender Erörterung.

Zuvörderst möchte, in Hinsicht auf den subjectiven Bestand des hier beabsichtigten Münzvereins, die Frage aufzuwerfen seyn: welche teutsche Bundesstaaten könnte man sich, nach Gründen der Wahrscheinlichkeit, als für das Münz wesen vereinigt denken?

*) De l'Esprit des Lois, liv. 22, ch. 3.

Auffer Preussen und etwa auch Oestreich, daun dem Großherzogthum Luremburg und den Herzogthümern Holstein und Lauenburg, wie auch zwei oder drei Freien Hansestådten, würDen muthmaßlich alle Mitglieder des teutschen Bundes einem Münzverein nach dem hier vorgeschlagenen Grundplan, beizutreten ihrem Interesse gemäß finden. Wie Preussen, bei seinem abweichenden MünzSystem fest beharrend und weitere Verbreitung desselben wünschend, ein natürlicher Gegner, so würde Destreich, wegen der Uebereinstimmung des seinigen. mit dem hier vorgeschlagenen System, ein natürlicher Freund dieses Vereins, und sowohl darum als auch wegen seiner bewährten treuen Anhänglichkeit an den Conventions Münzfuß *), sein förmlicher Beitritt zu dem Verein nicht gerade für nöthig zuerachten seyn. Auch ohne solchen wäre der Verein der Gunst dieser Regierung, und der Fortdauer ihres Handelns in seinem Sinn gewiß. Die Hansestådte würden, alle oder zum Theil, nach ihrem individuellen Handelsvortheil, eine Erweiterung und Befestigung des ConventionsSystems nur gern sehen können, wenn gleich eine oder die andere aus örtlichen Gründen nicht für zuträglich erachten sollte, demselben förmlich beizutreten. Das Großherzogthum kuremburg ist mit dem königlich- niederlåndischen, die Herzogthümer Holstein und Lauenburg, wenigstens das erste, sind mit dem dänischen MünzSystem bewidmet. Von ihnen wäre der Beitritt zu dem Verein nicht zu hoffen, aber auch kein Widerstreben in Absicht auf den Zweck desselben zu besorgen. Dagegen würden alle übrigen Mitglie der des teutschen Bundes, selbst die von preussischem Gebiet größtentheils umschlossenen Herzoge von Anhalt nicht ausgenommen, durch ihr wesentliches Interesse sich bestimmt erachten, demselben beizutreten.

Zu wünschen wäre, daß entweder die KöniglichSåchsische Regierung, oder die Königlich - Baierische, oder beide gemeinschaftlich, die Einleitung zu dem zu schließenden Münzverein, und die Leitung der zu

* Von östreichischen Scheidemünzen, nach einem Patent vom 1. April 1802, ist oben (S. 73) die Rede.

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dem Ende vorzunehmenden Verhandlungen übernehmen möchten. Die erste hat seit 1763 das ConventionsMünzSystem, nach seinem ganzen Umfang und in seiner vollen Reinheit, mit musterhafter Treue in Ausübung gebracht; sie hat dadurch den größten Anspruch auf Achtung und Vertrauen in dem Münzwesen sich erworben. Die andere war Miturheber und Gründer des Conventions Münz Systems, durch die mit Destreich geschlossene MünzConvention von 1753; erst seit 1809 hat sie durch Ausmünzung von Kronthalern sich zu einer Abweichung von jenem System bewes gen lassen.

Daß Preussen Mitglied des Vereins seyn möge, wåre jezt mehr noch als in der Zeit des teutschen Reichs zu wùnschen, seit dieser Staat, nach den Anordnungen des wiener Congresses, sich in breiten Strecken durch das nördliche und westliche Leutschland bis an die niederländischen und franzósischen Grenzen hin ausdehnt, und hiedurch vielfach mit andern teutschen Staaten in Grenzberührung steht. Aber der Beitritt dieser Regierung läßt sich nicht hoffen, wegen der Verschiedenheit ihres MünzSystems von dem hier in Betracht kommenden, und wegen ihrer, wie es scheint, unbesiegbaren Anhänglichkeit an dassselbe. Auch hält sie ihren Staat für mächtig und groß genug, um sich bei einem ihm ausschliessend eigenen MünzSystem behaupten zu können. Ob aber das Beharren bei demselben, für den preussischen Staat vortheilhafter sey, als der Uebergang zu dem Conventions System seyn würde? das ist eine Frage, deren Bejahung so fest wohl nicht begründet seyn möchte, als Manche zu glauben scheinen. Sie nicht nur, sondern auch das preussische Münzverhältniß zu den angrenzenden, ja sogar žu manchen unmittelbar nicht angrenzenden teutschen Staaten, zu denen das preussische Geld, als das leichtere oder minderhaltige, jest so häufig eindringt, verdient (oben S. 32 ff.) in besondere Erwägung um so mehr gezogen zu werden, weil gerade in der unmittelbaren Verwickelung eines so bes deutenden Theils von Bundesstaaten in das preussische Münz

wesen, einer der Hauptbeweggründe zu Schließung eines Münzvereins sich darstellt.

Den nåhern Uebergang zu den am Schluß dieser Abhandlung vorschlagweise, salvo meliori, følgenden Grundzügen zu einem Münzverein teutscher Bundesstaaten, mögen hier erläuternde Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln und Paragraphen dieser Grundzüge, nach der dabei gewählten Ordnung, bilden. Darin wird hin und wieder genügen, auf vorstehende, zunächst auf das Allgemeinere gerichtete Erörterung hinzuweisen.

Artikel 1.

S. 1.

In keinem von allen MünzvereinStaaten sollte das Münzwesen als einträgliches FinanzRegal behandelt werden; in keinem follte, durch dessen Ausübung, directer Finanzgewinn irgend einer Staatscasse zufließen. Nicht darum, weil sie bei dem Münzbetrieb Profit (unmittelbaren Geldgewinn) macht, soll eine Staatsregierung Geld münzen, sondern nur darum, weil, nur dann, wenn, und nur so weit, als der Verkehr, mithin die Wohlfahrt ihrer Staatsangehörigen es fordert.

Dafür spricht das eigene wohl verstandene Interesse der Regierung überhaupt, und der Staatscasse insbesondere. Das Geld ist bestimmt, als allgemeines Mittel zu Ausgleichung der Werthe in dem Verkehr, sowohl in dem Inland als auch mit dem Ausland, zu dienen. Dieser Bestimmung gemäß, bedarf jedes Geldstück der höchsten, das heißt, einer allgemein gültigen Beglaubigung seines Werthes. Solche vermag ihm nur die Staatsregierung zu geben. Darum das Gepräge auf der Münze; eine Staatsurkunde, welche beglaubigt, daß das Geldstück von Staatswegen fabricirt sey, und welcher Werth ihm allgemein in dem Verkehr von Rechtswegen gebühre.

Geziemt einer Staatsregierung, ist mit ihrer Pflicht vereinbar, falsche Beglaubigungen auszufertigen, sogar solche,

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die ihrer Natur nach täglich den Inhaber wechseln, mithin von Jedermann für unrichtig erkannt werden können? Ist aber mit Profit geprägtes, also geringhaltiges Geld, etwas Anderes als eine Staatsurkunde, die einen Werth beglaubigt, welcher dem Geldstück nicht eigen ist? Etwas Anderes als eine öffentliche Urkunde, welche spricht: Mit vollem Vers trauen darf Jedermann darauf rechnen, daß mit diesem Geldstück ihm ein Werth von - gegeben sey", während diese Versicherung unwahr ist?

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Schwerlich wird man sich hierüber bündiger und freimüthiger aussprechen können, als es mitten unter der von preussischer Seite veranlaßten MünzAnarchie des siebenjährigen Kriegs, gleichsam unter den Augen Friedrichs II. ein Mann that, den dieser König selbst zum Lehrer seines Bruders Ferdinand bestellt hatte, und in einem Werk, das er als Leitfaden bei dem Unterricht des königlichen Prinzen gebrauchte. Die Stelle ist zu wichtig für den Zweck dieser Abhandlung, um nicht hier in der Ursprache wörtlich aufgenommen zu werden*); um so mehr, da sie vielleicht heute (wenigstens vor vier bis fünf Jahren) einen Schriftsteller politisch verdächtigen, und noch in diesem Augenblick vor mancher teutschen Censur nicht die Linie passen würde, während sie Friedrichs hohe Achtung für Preßfreiheit und für edle Freimüthigkeit seiner Staatsdiener, selbst der Prinzenlehrer, beurkundet.

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,,Le Droit de fabriquer cette Monnoye n'a été, et ne pouvoit être, accordé qu'aux Souverains, parce qu'étant les Chefs des Nations, et les Pères de la Patrie, on suppose avec raison qu'ils ont le plus d'intérêt, et le plus de bonne volonté, à observer une exacte probité dans le Monnoyage, et à veiller que l'empreinte de chaque pièce d'Or ou d'Argent ne désigne d'autre valeur que celle qui y existe réellement, d'autant plus que ce seroit se tromper soi-même si l'on vouloit tromper ses Sujets à cet égard,

*) Aus den Institutions politiques; par M. le Baron de BIELFELD, T. Ier (à la Haye 1760. 4.), p. 286.

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