Das Münzwesen in Teutschland nach seinem jetzigen Zustand: mit Grundzügen zu einem Münzverein teutscher Bundesstaaten |
From inside the book
Results 1-5 of 84
Page 1
... Münzfuß , und welchem , ob er nur Einem Münzfuß , oder in verschiede- nen - Geldsorten verschiedenen Münzfüßen folgen will , ob er in der Ausmünzung der geringeren Sorten oder Scheides münzen Maas und Ziel halten , oder sein Land und ...
... Münzfuß , und welchem , ob er nur Einem Münzfuß , oder in verschiede- nen - Geldsorten verschiedenen Münzfüßen folgen will , ob er in der Ausmünzung der geringeren Sorten oder Scheides münzen Maas und Ziel halten , oder sein Land und ...
Page 8
... Münzfuß ; 3 ) 4 und 3 GrootStücke nach einem 141⁄2 Thalerfuß ; 4 ) 2 , 12 , 1 und 21⁄2 GrootStücke , als Scheidemünze , nach einem 15 Thalerfuß . Zwar ist jede Regierung eines Bundesstaates für sich schon ermächtigt und verpflichtet ...
... Münzfuß ; 3 ) 4 und 3 GrootStücke nach einem 141⁄2 Thalerfuß ; 4 ) 2 , 12 , 1 und 21⁄2 GrootStücke , als Scheidemünze , nach einem 15 Thalerfuß . Zwar ist jede Regierung eines Bundesstaates für sich schon ermächtigt und verpflichtet ...
Page 10
... Münzfuß eingeführt werden möge . Darauf faßte am 17. Mai 1821 ( Protoc . 1821 , § . 126 ) die Bundesversammlung den Beschluß : 1 ) ,, daß die Ab- handlung des Hofraths Waldeck der für die Erfüllung des 19. Artikels der Bundesacte ...
... Münzfuß eingeführt werden möge . Darauf faßte am 17. Mai 1821 ( Protoc . 1821 , § . 126 ) die Bundesversammlung den Beschluß : 1 ) ,, daß die Ab- handlung des Hofraths Waldeck der für die Erfüllung des 19. Artikels der Bundesacte ...
Page 11
... Münzfuß , und weniger noch , daß ein allgemeiner Münzverein såmmtlicher Bundesstaaten je zu Stande kommen werde . Eher ( auch bei fortdauernder Verschiedenheit des Münz- fusses in einzelnen Bundesstaaten ) , ausführbar und sehr ...
... Münzfuß , und weniger noch , daß ein allgemeiner Münzverein såmmtlicher Bundesstaaten je zu Stande kommen werde . Eher ( auch bei fortdauernder Verschiedenheit des Münz- fusses in einzelnen Bundesstaaten ) , ausführbar und sehr ...
Page 12
... Münzfuß , nach welchem sie ausgeprägt ist , bestimmt angezeigt seyn . 2 ) Das so genannte Remedium wird , in keinem Bundesstaat , bei der Ausmünzung gestattet . 3 ) Am Sitz der Bundesversammlung , und unter ihrer unmittelbaren Aufsicht ...
... Münzfuß , nach welchem sie ausgeprägt ist , bestimmt angezeigt seyn . 2 ) Das so genannte Remedium wird , in keinem Bundesstaat , bei der Ausmünzung gestattet . 3 ) Am Sitz der Bundesversammlung , und unter ihrer unmittelbaren Aufsicht ...
Contents
195 | |
205 | |
213 | |
244 | |
247 | |
252 | |
257 | |
259 | |
113 | |
119 | |
165 | |
175 | |
179 | |
181 | |
186 | |
188 | |
193 | |
261 | |
264 | |
265 | |
267 | |
271 | |
276 | |
281 | |
285 | |
Other editions - View all
Common terms and phrases
20 Gulden 24 Guldenfuß 24 Guldenfuſſes angef Aphorismen ausgebracht ausgemünzt Ausland Ausmünzung åuſſern äussern Werth Baiern Bestimmung Billon bloß brabanter brabanter Kronthaler Cent Cleynmann's cölnische Mark Conven Conventions ConventionsGeld ConventionsThaler Courant deſſen dieſem Ducaten Edict feine Mark Feingehalt Frankfurt fremden Fuß Geld Geldſorten gemünzten geprägt geringhaltiger Gold und Silber Goldmünzen Groschen Groschenstücke Gulden Guldenfusses halben heißt inländischen innern Werth iſt Jahr jeßigen jezt Karat Kreuzer Kreuzerstücke Kronthaler Kupfer Land laſſen läßt Laubthaler Leutschland lich ließ Loth Mark fein Silber Materialien Münz MünzConvention MünzEdict Münzfuß Münzgesetz Münzherr Münzmeister Münzmetalle Münzregal Münzsorten Münzstätten MünzSystem MünzSystems Münzverein MünzvereinStaaten Münzwardein Münzwesen muß nöthig oben östreichischen prågen Preis preuß preussischen Regierung Reichs Reichsabschied Reichskreise Scheidemünzen Schrot ſeit seyn ſich ſie Silbergattung Silbergroschen Silbermünzen ſind sollen Sorten Staaten Stücke tarifirt Thaler Thalerstücke Theil Umlauf ValvationsTabelle Vereins Verhältniß Verkehr verordnet Verruf verschiedenen ward Wardein wåre Wechselzahlungen wiener Mark Zahlung Zählungsart Zahlungswerth
Popular passages
Page 207 - Soviel den Preis des Goldes im Handel und Wandel anbelangt, ist dessen Verhältniß gegen das Silber allzu unbeständig, und der Fall, da ein oder das andere Metall mehr gebucht wird, wechselt allzuoft ab, als daß dergleichen Preis sich durch ein Gesetz auf immerdar bestimmen ließe.
Page 10 - trag auf ein vorläufiges Bundesgesetz zu machen, durch welches Schrot und Korn*) der im Bereiche des Bundes eireulirenden Münzen und die Höhe des Schlagschatzes") zu bestimmen sey".
Page 228 - Provinzen zwischen der Elbe, Weser, Maas, dem Rhein, der Mosel und Saar...
Page 279 - Seite gar kein Nutzen für den Münzmann aus der Kenntniß des Verfahrens erwächst, da er, wenn er auch damit bekannt ist, den auf die Weise nachgeahmten Rand immer nicht von den ächten wird unterscheiden können".
Page 142 - ConveutionsMünzSystems zu bewegen gewesen, so ist kein Zweifel, daß es förmlich zu dem allgemeinen des teutschen Reichs 'wäre erhoben worden.
Page 30 - EinsechstheilStücken darf die Abweichung im Feingehalte niemals anderthalb Grän, und im Gewichte nie ein Proeent übersteigen
Page 58 - Rthlr. 15 Sgr. 2 Pf., der halbe zu 22 Sgr. '4 Pf., der Viertel zu 11 Sgr. 1 Pf...
Page 47 - Publie» unbenommen bleibe, die Laubthaler ferner im Handel und Wandel für 2 Fl. 45 Kr. anzunehmen und auszugeben".
Page 58 - Verkehr geleistet werden, höher nicht als zu den vorbestimmten Sätzen ausgegeben werden dürfen, und daß derjenige, welcher sie zu einem höhern Curs ausgibt, mit einer Strafe von fünf Silbergroscheu für jeden ausgegebenen Kronthaler belegt werden soll.
Page 139 - Zusage, sich möglichst und gemeinschaftlich dahin zu verwenden, daß der von ihnen festgesetzte Münzfuß zum allgemeinen ReichsMünzfuß angenommen werde. Ward gleich diese Absicht nicht vollständig erreicht, so ist doch in Teutschland nie ein Münz» System von so vielen Regierungen angenommen, und mit so grossem Beifall beehrt worden, als dieses.