Das Münzwesen in Teutschland nach seinem jetzigen Zustand: mit Grundzügen zu einem Münzverein teutscher Bundesstaaten |
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... Materialien für Münzgesetzgebung , S. 225 . ** ) Die Höhe des Schlagschaßes gesetzlich zu bestimmen ist nicht nöthig . Sind durch das Münzgesetz die drei Erfordernisse ei- ner guten , das heißt , gerechten Münze gehörig festgestellt ...
... Materialien für Münzgesetzgebung , S. 225 . ** ) Die Höhe des Schlagschaßes gesetzlich zu bestimmen ist nicht nöthig . Sind durch das Münzgesetz die drei Erfordernisse ei- ner guten , das heißt , gerechten Münze gehörig festgestellt ...
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... , * ) Moser von Teutschland überhaupt , S. 349. Ebendeß . nachbarliches Staatsrecht , S. 442 . ** ) Erläutert in ( Cleynmann's ) angef . Materialien , S. 179–303 . schlossen zu Frankfurt am Main im Jahr 1765 die Kur- 13.
... , * ) Moser von Teutschland überhaupt , S. 349. Ebendeß . nachbarliches Staatsrecht , S. 442 . ** ) Erläutert in ( Cleynmann's ) angef . Materialien , S. 179–303 . schlossen zu Frankfurt am Main im Jahr 1765 die Kur- 13.
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... ( Materialien , G. 29 ) , und fielen zwei der gelehrtesten und mit Recht geschäßtesten , Reichskammergerichts Assessoren in auffallende Münzfehler ; Lu- dolf , indem er die rauhe Mark mit der feinen verwechselte , und Cramer , indem er ...
... ( Materialien , G. 29 ) , und fielen zwei der gelehrtesten und mit Recht geschäßtesten , Reichskammergerichts Assessoren in auffallende Münzfehler ; Lu- dolf , indem er die rauhe Mark mit der feinen verwechselte , und Cramer , indem er ...
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... als nach dem neuen Geseß , in der * ) ( Cleynmann's ) angef . Materialien , S. 406 ff . ** ) Gesegsammlung für die f . preuß . Staaten , 1821 , S. 159 . rauhen Mark bei Friedrichd'or gesezmåsig enthalten gewes sen * ) 25 -
... als nach dem neuen Geseß , in der * ) ( Cleynmann's ) angef . Materialien , S. 406 ff . ** ) Gesegsammlung für die f . preuß . Staaten , 1821 , S. 159 . rauhen Mark bei Friedrichd'or gesezmåsig enthalten gewes sen * ) 25 -
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... nach Vorschrift des Gesezes bei allen Zahlungen , die weniger als 1 % Thaler oder 4 gute * ) Man f . die angef . Materialien , S. 440 ff . Groschen betragen , Niemand die Annahme der Silbergroschen verweigern darf 29.
... nach Vorschrift des Gesezes bei allen Zahlungen , die weniger als 1 % Thaler oder 4 gute * ) Man f . die angef . Materialien , S. 440 ff . Groschen betragen , Niemand die Annahme der Silbergroschen verweigern darf 29.
Contents
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Common terms and phrases
20 Gulden 24 Guldenfuß 24 Guldenfuſſes angef Aphorismen ausgebracht ausgemünzt Ausland Ausmünzung åuſſern äussern Werth Baiern Bestimmung Billon bloß brabanter brabanter Kronthaler Cent Cleynmann's cölnische Mark Conven Conventions ConventionsGeld ConventionsThaler Courant deſſen dieſem Ducaten Edict feine Mark Feingehalt Frankfurt fremden Fuß Geld Geldſorten gemünzten geprägt geringhaltiger Gold und Silber Goldmünzen Groschen Groschenstücke Gulden Guldenfusses halben heißt inländischen innern Werth iſt Jahr jeßigen jezt Karat Kreuzer Kreuzerstücke Kronthaler Kupfer Land laſſen läßt Laubthaler Leutschland lich ließ Loth Mark fein Silber Materialien Münz MünzConvention MünzEdict Münzfuß Münzgesetz Münzherr Münzmeister Münzmetalle Münzregal Münzsorten Münzstätten MünzSystem MünzSystems Münzverein MünzvereinStaaten Münzwardein Münzwesen muß nöthig oben östreichischen prågen Preis preuß preussischen Regierung Reichs Reichsabschied Reichskreise Scheidemünzen Schrot ſeit seyn ſich ſie Silbergattung Silbergroschen Silbermünzen ſind sollen Sorten Staaten Stücke tarifirt Thaler Thalerstücke Theil Umlauf ValvationsTabelle Vereins Verhältniß Verkehr verordnet Verruf verschiedenen ward Wardein wåre Wechselzahlungen wiener Mark Zahlung Zählungsart Zahlungswerth
Popular passages
Page 207 - Soviel den Preis des Goldes im Handel und Wandel anbelangt, ist dessen Verhältniß gegen das Silber allzu unbeständig, und der Fall, da ein oder das andere Metall mehr gebucht wird, wechselt allzuoft ab, als daß dergleichen Preis sich durch ein Gesetz auf immerdar bestimmen ließe.
Page 10 - trag auf ein vorläufiges Bundesgesetz zu machen, durch welches Schrot und Korn*) der im Bereiche des Bundes eireulirenden Münzen und die Höhe des Schlagschatzes") zu bestimmen sey".
Page 228 - Provinzen zwischen der Elbe, Weser, Maas, dem Rhein, der Mosel und Saar...
Page 279 - Seite gar kein Nutzen für den Münzmann aus der Kenntniß des Verfahrens erwächst, da er, wenn er auch damit bekannt ist, den auf die Weise nachgeahmten Rand immer nicht von den ächten wird unterscheiden können".
Page 142 - ConveutionsMünzSystems zu bewegen gewesen, so ist kein Zweifel, daß es förmlich zu dem allgemeinen des teutschen Reichs 'wäre erhoben worden.
Page 30 - EinsechstheilStücken darf die Abweichung im Feingehalte niemals anderthalb Grän, und im Gewichte nie ein Proeent übersteigen
Page 58 - Rthlr. 15 Sgr. 2 Pf., der halbe zu 22 Sgr. '4 Pf., der Viertel zu 11 Sgr. 1 Pf...
Page 47 - Publie» unbenommen bleibe, die Laubthaler ferner im Handel und Wandel für 2 Fl. 45 Kr. anzunehmen und auszugeben".
Page 58 - Verkehr geleistet werden, höher nicht als zu den vorbestimmten Sätzen ausgegeben werden dürfen, und daß derjenige, welcher sie zu einem höhern Curs ausgibt, mit einer Strafe von fünf Silbergroscheu für jeden ausgegebenen Kronthaler belegt werden soll.
Page 139 - Zusage, sich möglichst und gemeinschaftlich dahin zu verwenden, daß der von ihnen festgesetzte Münzfuß zum allgemeinen ReichsMünzfuß angenommen werde. Ward gleich diese Absicht nicht vollständig erreicht, so ist doch in Teutschland nie ein Münz» System von so vielen Regierungen angenommen, und mit so grossem Beifall beehrt worden, als dieses.