§. 1. Eigenthumserwerb bedeutet die Thatsache des Entstehens von Eigenthum einer bestimmten Person über eine bestimmte Sache. Eine solche Thatsache ist rechtlich nach Vorausseßungen, Form und Wirkung. Die Wirkung ist stets die eine, nämlich Eigenthum. Gegenstand unsrer Darstellung sind ́demnach die Voraussegungen und die Form; Mittelpunkt bleibt die Form: schwächer oder stärker, vermag sie der Vorausseßungen weniger oder mehr zu entbehren; beispielsweise vergleiche man die Okkupation mit der Spezifikation. Der Formen also gibt es mehrere; man nennt sie, um der gleichen und gemeinsamen Wirkung willen, Eigenthumserwerbsarten. Aber dieser Ausdruck unterscheidet lediglich, ohne im Einzelnen positiv zu bezeichnen; vor allen Dingen muß man sich hüten, die Art in einen allgemeinen Gegensaz zu dem Grunde des Eigenthumserwerbs zu stellen.
Die ältere Theorie zwar trennte den „titulus“ und den „modus adquirendi", und hierdurch ist eine verwirrende Systematik in die neueren Gefeßbücher übergegangen. Am Schärfften tritt die Distinktion im österreichischen Gesezbuche hervor: §. 380: Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kann kein Eigenthum erlangt werden. §. 381: Bei freistehenden Sachen (res nullius) besteht der Titel in der angebornen Freiheit, sie in Besiß zu nehmen; die Erwerbungsart ist die Zueignung (corpore et animo) §. 424: Der Titel der mittelbaren Erwerbung liegt in einem Vertrage, in einer Verfügung auf den Todesfall, in dem richterlichen Ausspruche, in der Anordnung des Gesezes. §. 1461: Jeder Besiz, der sich auf einen solchen Titel gründet, welcher zur Uebernahme des Eige thums, wenn folches dem Uebergeber
Pagenstecher: Eigenthum. II.