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in Verbindung mit Professor Hermann in München, Präsident
Freih. v. Malchus in Heidelberg, Prof: v. Mohl in Tübingen,
Staatsrath Nebenius in Karlsruhe und Geh. Referendar

Regenauer daselbst

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D'. Karl Heinrich Rau, ,
Geh. Hofrath und Professor in Heidelberg, Ritter des Zähringer

Löwen-Ordens.

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Heidelberg, 1840.
Akademische Verlagshandlung von C. F. Winter

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Inhalt des

vierten Bandes.

Erstes Heft.
I. Abhandlungen.

Seite.
Vogelmann, über die geschlossenen Hofgüter des badischen

Schwarzwaldes.
Rau, Zusage hiezu.

18
Math, über die Finanzen des Cantone Bern.

27 Knaus, über die Benußung und Verwaltung größerer Güs

ter, mit besonderer Rücksicht auf Süddeutschland. 87

1

is

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II. Beurtheilung neuer Schriften.

De Gérando, de la bienfaisance publique, von Rau. 101
Hering, die afgrarische Gefeßgebung in Preußen, von Hans-
fen.

112
Maroarel et Boula tignier, de la fortune publique

,
en France et de son administration, von Rau. 126
V. Malch us, die Sparcassen in Europa, von dems.

140
Rau, Lehrbuch der politischen Defonomie, 2r Bd. 2te Auß:
gabe, von dems.

142

Zweites Heft.

I. Abhandlungen.

.

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Mathy, über die Finanzen des C. Berns, Fortfeßung und
Schluß.

145
Schüß, Bemerkungen über die Bildung der Württembergischen

Regiminal - und Finanzbeamten und über die staate:
wirthschaftliche Facultät zu Lübingen.

200
Rau, Zufäße hiezu.

221
Nebenius, über das im Großherzogthum Baden bestehende

Maaß: und Gewidtsystem und die Einführung
deffelben in den Gebrauch.

226

.

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289

.

Seite. Amtliche Statistik von Frankreich, von Rau,

245 Schüß, über den Einfluß der Vertheilung

des Grundeigenthums,
Funke, die aus der Theilbarkeit des Grund-

von Mofer. 269 eigenthums hervorgehenden Nach

theile ?c.
Dieterici, Uebersicht des Verkehrs und Verbrauche im preu-
Bijden Staate, von Rau.

· 279 Hennequin, sur la compagnie d'Areachon, von dems. 283 Vuy, sur la taxe des gardes, von dems.

. 286 Böttcher, über den Branntweingenuß, von dems.

288 Kurze Anzeigen aus der neuesten Literatnr , von dems. III. Verschiedenes, von dems. Grundsteuerregulirung in Sachsen.

296 Volkswirthschaftliche Erscheinungen in Nordamerica.

302 Rechnung der bair. Brandversicherungsanstalt für 1837. . 303 Medicinische Polizei.

. 305 Zehntberechnungen.

. 307 Die Bank in Zürich.

Drittes Heft.
I. Abhandlungen.

Bergsoe, über das neue dänische Grundsteuerkatafter. 313
V. Jagemann, Bemerkungen über die Feuerpolizei auf dem
Lande.

331 Kofegarten, über die Handelsverhältnisse zwischen den nords

americanischen Freistaaten und Europa in den

leßten Jahren.
Rau, über das nordamericanische Bankwesen.

. 376 Vogelmann, Mittheilungen über den bab. Bergbau, insbes

besondere über die durdy den bad. Bergwerks-
verein erzielten Resultate.

. 389 II. Beurtheilung neuer Schriften. v. þarthausen, die ländliche Verfassung in den einzelnen

Provinzen der preuß. Monarchie, von
Hansen,

401 Bemerkungen zu vorstehendem Auffage von Ra u.

445

• 308

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367

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Ueber die geschlossenen Hofgüter des badischen

Schwarzwaldes,

bon

Minifterialrath Dr. Vogelmann in Karlstube.

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Während sich in manchen Ländern die gemeinschaftlichen Bes fißungen gewisser Güter und Grundgereditigkeiten und mit ihnen die Sprichwörter

Gemein ist selten ein", oder

,,Gesammtgut, verdammt Gut", von den ältesten Zeiten herrührend, bis jeßt erhalten haben, findet man in andern Gegenden gebundene Güter, die selbst bei Erbfäden nur in eine Hand fonimen dürfen.

Auf dein badischen Schwarzwalde werden, neben Erbs' und Schupflehengiitern, auch freie Bauerngüter von sehr beträchtlichem Umfange und in großer Anzahl gefunden. Nach einem uralten Hers kommen, welches wahrscheinlich aus dem Mittelalter stammt, und fortwährend durch die Geseße der regierenden Fürsten aufrecht erhal. ten wurde, dürfen diese Güter nicht veräußert, nicht vertheilt wers den. Nach dem Absterben des Gutsinhabers fuccedirt der jüngste Sohn oder die ålteste Lochter. Ist der erstere nicht fähig, das Gut in ordentlichem Stande zu erhalten, und kann sich die lcßtere gar nicht oder nicht vortheilhaft verheirathen, so erbt der zweitjüngste Sohn oder die jüngere Lodhter. Der Nachfolger ist verbunden, die Ansprüche berechtigter Miterben an das ganze Gut, dessen Werth nach einem mittlern Anschlage berechnet wird, in Geld zu befriedigen. Der Haupterbe oder Gutsübernehmer hat jedoch eine f. g. Vortheile, gerechtigkeit, welche darin besteht, daß zu seinen Gunsten ein Zehntel des mittlern Gutsanschlags in Abzug gebracht und nur der Rest nadh Geld vertheilt wird. Solche Güter nennt man gebundene; neben ihnen bestehen andere Güter, die zwar nach gleicher Observanz bes handelt werden, aber doch nicht streng gebunden sind, weil die Gl. tern das Recht haben, dieselben durch leßtwillige Verfügung und schon bei Lebzeiten zu vertheilen. Rau, Archiv d. polit. Defon. IV.

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