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Betriebskrankenkasse für das Grossherzogtum Hessen zugehörigen Behörden und Staatsbetriebe eine Versorgungsanstalt für staatliche Arbeiter errichtet, welche die Gewährung von Ruhegehalten, sowie die Fürsorge für die Witwen und Waisen der ständigen Arbeiter 1) und der in regelmässiger Wiederkehr beschäftigten Saisonarbeiter zur Aufgabe hat. § 2. Für Behörden und Staatsbetriebe im Geschäftsbereiche anderer Ministerien tritt die Zugehörigkeit zu der Versorgungsanstalt für staatliche Arbeiter erst mit dem Zeitpunkt ein, von dem an die Erklärung des Beitritts zu der staatlichen Betriebskrankenkasse wirksam wird.

§ 3. Die bei der Bewilligung von Ruhegehalten, sowie von Witwenund Waisengeld zu befolgenden Grundsätze sind von dem Ministerium der Finanzen aufzustellen und im Regierungsblatt zu veröffentlichen. gleicher Weise ist bei Abänderungen und Ergänzungen der aufgestellten Grundsätze zu verfahren.

In

§ 4. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung oder Weitergewährung von Ruhegehalten oder Witwen- und Waisengeld steht niemand zu.

§ 5. Die Versorgungsanstalt für staatliche Arbeiter wird von dem Vorstand der staatlichen Betriebskrankenkasse verwaltet.

§ 6. Die Versorgungsanstalt für staatliche Arbeiter untersteht der Aufsicht des Ministeriums der Finanzen.

Vergl. hierzu:

Rundschreiben des Grossh. Ministeriums der Finanzen an sämtliche unterstellte Behörden betr. die Errichtung einer staatlichen Betriebskrankenkasse für das Grossh. Hessen, No. 106;

vom 7. II. 1900,

vom 8. III. 1900,

betr. die Erstreckung der Krankenversicherungspflicht auf Personen, welche in Betrieben oder im Dienste des Staates beschäftigt sind, No. 108;

vom 16. III. 1900, betr. die Mitwirkung der staatlichen Behörden bei der Geschäftsführung der staatlichen Betriebskrankenkasse für das Grossh. Hessen, No. 109; vom 4. VIII. 1900, betr. die Fortzahlung der Vergütung während der ersten 4 Wochen einer mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen Krankheit, No. 117; vom 10. IV. 1901, betr. die Errichtung einer Versorgungsanstalt für staatliche Arbeiter, No. 124.

Rundschreiben des Grossh. Ministeriums des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe an sämtliche unterstellte Behörden u. Beamten vom 18. VII. 1901, betr. die Errichtung einer staatlichen Betriebskrankenkasse für das Grossh. Hessen, No. 2; vom 3. XII. 1901, betr. den Beitritt der im Ressort des Grossh. Ministeriums des Innern beschäftigten Personen zur staatlichen Betriebskrankenkasse für das Grossh. Hessen, No. 13; vom 20. XII. 1901 (gleichlautend mit den Rundschreiben vom 4. VIII. 1900, No. 117).

1) Nach § 1 der ,,Normativ bestimmungen" gelten als ,,ständige Arbeiter" solche Personen, welche mindestens in 40 Wochen eines Kalenderjahres in einem krankenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zu einer der staatlichen Betriebskrankenkasse zugehörigen staatlichen Verwaltung standen. Sie haben Aussicht auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung, wenn sie in 10 aufeinander folgenden Kalenderjahren in einem Arbeitsverhältnis der vorbezeichneten Art standen. Personen, welche innerhalb eines Kalenderjahres mindestens in 20 Wochen, aber in weniger als 40 Wochen in einem krankenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zu einer der staatlichen Betriebskrankenkasse zugehörigen staatlichen Verwaltung standen, gelten als Saisonarbeiter. Sie haben Aussicht auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung, wenn sie in 15 aufeinander folgenden Kalenderjahren in einem Arbeitsverhältnis der vorbezeichneten Art standen.

Rundschreiben des Grossh. Ministeriums der Justiz an sämtliche

Justizbehörden

vom 17. XII. 1901, betr. den Beitritt der im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz beschäftigten Personen zur staatlichen Betriebskrankenkasse für das Grossh. Hessen.

Formular eines Vertrages mit Kassenapothekern und Rundschreiben des Vorstandes der staatlichen Betriebskrankenkasse an die Kassenapotheker, vom 17. XII. 1900.

Formular eines Vertrages mit Kassenärzten und Rundschreiben des Vorstandes der staatlichen Betriebskrankenkasse an die Kassenärzte vom 17. XII. 1900.

4. Freie Hansestadt Bremen.

Verordnung vom 10. Januar 1902, betreffend den Hafeninspektor für Bremerhafen. (Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen 1902, No. 2, S. 7.)

Der Senat verordnet:

§ 1. Dem Hafeninspektor für die Häfen Bremerhavens liegt die Fürsorge für den Schutz der Hafenarbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit derselben nach Massgabe der ihm vom Senate zu erteilenden Anweisungen ob.

§ 2. Der Hafeninspektor ist befugt, wenn seines Erachtens durch mangelhafte Betriebseinrichtungen oder aus sonstigen Gründen eine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeiter besteht, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Anordnungen zu treffen und nötigen Falls die Arbeit bis zur Befolgung seiner Anordnungen zu untersagen.

Dem Hafeninspektor ist jederzeit der Zutritt zu gewähren : a) zu allen Schiffen, die in den Häfen, einschliesslich den Vorhäfen, oder längsseits der Weserkaje westlich von der Lloydhalle liegen, b) zu allen an den unter a aufgeführten Wasserflächen belegenen Arbeitsstätten, von welchen Waren ins Schiff abgesetzt oder in welche Waren vom Schiffe aufgesetzt werden.

$ 4. Wer den vom Hafeninspektor innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen keine Folge leistet oder dem Hafeninspektor den Zutritt zu den im § 3 genannten Schiffen oder Arbeitsstätten verweigert, wird, sofern er nicht nach anderen Strafvorschriften eine höhere Strafe verwirkt hat, mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bestraft.

II. Autriche. Oesterreich.

(Die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.)
a) Gesetze.

1. Gesetz vom 25. Februar 1902, betr. die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung: R.G.Bl. No. 49, XIX. Stück, ausgegeben am 15. März 1902 (vgl. „Bulletin“, parlamentarische Arbeiten, Oesterreich, No. 1, 14, 34).

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrates finde Ich anzuordnen: wie folgt:

Artikel I.

In Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung (Gesetz vom 15. März 1883, R.G.Bl. No. 39) haben an Stelle der §§ 59 und 60 die nachfolgenden Bestimmungen zu treten.

Aufsuchen von Bestellungen auf Waren durch
Gewerbeinhaber und Handlungsreisende.

§ 59. Die Gewerbeinhaber sind berechtigt, im Umherreisen ausserhalb des Standortes selbst oder durch mit amtlichen Legitimationen versehene, in ihrem Dienste stehende Bevollmächtigte (Handlungsreisende) Bestellungen auf Waren bei Kaufleuten, Fabrikanten, Gewerbetreibenden, überhaupt bei solchen Personen, in deren Geschäftsbetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden, aufzusuchen; sie dürfen hierbei, ausser auf Märkten, keine Waren zum Verkaufe, sondern nur Muster mitführen.

Das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren bei Personen, bei denen die betreffenden Waren nicht in ihrem Geschäftsbetriebe Verwendung finden, ist den Gewerbeinhabern oder deren Bevollmächtigten hinsichtlich des Vertriebes von Kolonial-, Specerei- und Materialwaren innerhalb wie ausserhalb des Standortes unbedingt verboten, hinsichtlich anderer Waren ist das Aufsuchen von Bestellungen ausserhalb des Standortes bei den erwähnten Personen nur in einzelnen Fällen über ausdrückliche, schriftliche, auf bestimmte Waren lautende, an den Gewerbeinhaber gerichtete Aufforderung gestattet.

Der Handelsminister ist jedoch ermächtigt, in rücksichtswürdigen Fällen, nach Anhörung der Handels- und Gewerbekammer und der beteiligten Genossenschaften, für bestimmte Waren oder Bezirke oder für einzelne Gewerbe, im Verordnungswege das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren bei den im Absatze 2 erwähnten Personen auch ohne diese Aufforderung zuzulassen.

§ 59a. Erzeuger von Uhren, Gold- und Silberwaren, Grosshändler mit diesen Artikeln, dann Juwelen- und Edelsteinhändler, sowie die in ihrem unmittelbaren Dienste stehenden Bevollmächtigten sind, sofern der Standort des betreffenden Gewerbes sich im Inlande befindet, befugt, auf ihren Geschäftsreisen nicht bloss Muster, sondern die zu verkaufenden Waren selbst, falls nach der Natur derselben ein Verkauf nach Muster ausgeschlossen erscheint, zum Verkaufe mit sich zu führen, jedoch mit der Beschränkung, dass diese Waren nur an befugte Wiederverkäufer abgesetzt werden dürfen.

§ 59b. Ueber den Inhalt und die Ausfertigung der für Handlungsreisende bestimmten Legitimation werden die erforderlichen Bestimmungen nach Anhörung der Handels- und Gewerbekammern im Verordnungswege erlassen.

Ansuchen um diese Legitimationen sind längstens binnen acht Tagen zu erledigen und dürfen nur aus in der bezüglichen Verordnung bestimmten Gründen abschlägig beschieden werden.

Im Verordnungswege wird ferner bestimmt, inwiefern die im § 59a erwähnten Personen einer besonderen Legitimation des zuständigen Punzierungsamtes bedürfen.

Aufsuchen von Bestellungen auf Waren durch
selbständige Handelsagenten.

§ 59c. Handelsagenten, welche nicht im Dienste eines Gewerbetreibenden stehen, haben ihren Geschäftsbetrieb nach § 11 anzumelden. Dieselben dürfen den in § 59, Absatz 1 bezeichneten Personen Muster von Gegenständen, welche in deren Geschäftsbetriebe Verwendung

finden, zum Zwecke der Anknüpfung von Geschäften vorlegen, ihnen die Preise der Waren mitteilen und von ihnen Bestellungen auf Gegenstände der gedachten Art annehmen.

Handelsagenten ist nicht gestattet, ausser ihren Mustern noch Waren mit sich zu führen, Muster oder Waren für eigene Rechnung zu verkaufen und in Agentiegeschäfte mit anderen Personen zu treten, als solchen, in deren Geschäftsbetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden. Handelsagenten, welche ihr Geschäft im Umherreisen betreiben, dürfen keine eigenen Warenlager oder Magazine halten.

Muster sind als solche vom Vollmachtgeber des Agenten zu bezeichnen.
Vertrieb von Druckschriften.

§ 59d. Auf den Vertrieb von Druckschriften und das Sammeln vo Pränumeranten oder Subscribenten kommen die Bestimmungen der §§ 59, 59b und 59c nicht zur Anwendung; hierfür gelten lediglich die im Pressgesetze gegebenen besonderen Vorschriften.

Ausländische Handlungsreisende.

$59e. Handlungsreisende, welche ausländische Industrie-. Gewerbeoder Handelsunternehmungen vertreten, unterliegen, sofern sie nach den jeweilig geltenden Handelsverträgen zum Geschäftsbetriebe im Inlande zugelassen sind, gleichfalls den vorstehenden Bestimmungen; der im § 59b, Absatz 1 erwähnten Legitimation bedürfen jene Handlungsreisenden und selbständigen Agenten nicht, welche durch die in den Handelsverträgen vorgesehene Gewerbelegitimationskarte bereits legitimiert sind.

Feilbieten im Umherziehen.

$ 60. Das Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort, ausser auf Märkten, und das Umhertragen und Anbieten von Waren von Haus zu Haus darf nur von den nach dem Gesetze über den Hausierhandel hierzu befugten Personen betrieben werden.

Diese Beschränkung findet jedoch auf Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, welche, wie Milch, Eier, Obst, Gemüse, Naturblumen, Butter, Geflügel und Holz, dem täglichen Verbrauche dienen, ferner auf natürliche Säuerlinge, sofern die Feilbietung dieser Artikel von Haus zu Haus oder auf der Strasse durch die Produzenten oder deren Beauftragte oder durch befugte Handelstreibende ausgeübt wird, keine Anwendung.

Geistige Getränke und Essig sind von der durch die vorstehenden Bestimmungen gewährten Verkehrserleichterung ausgeschlossen.

In einzelnen Gemeinden kann dieses Feilbieten aus sanitären oder marktpolizeilichen Rücksichten über Antrag der Gemeindevertretung, welche die beteiligten gewerblichen Genossenschaften zu hören hat, durch die politische Landesbehörde für bestimmte Artikel und auf bestimmte Zeit, eventuell für bestimmte Gemeindeteile untersagt werden.

In besonders rücksichtswürdigen Fällen kann die Gewerbebehörde nach Anhörung der betreffenden Genossenschaften für einen Zeitraum von je drei Jahren oder auf Widerruf in ihrem Bezirke ansässigen kleineren Gewerbetreibenden zu deren besserem Fortkommen das Feilbieten ihrer eigenen Erzeugnisse innerhalb der Gemeinde des Standortes ihres Gewerbes von Haus zu Haus gestatten. Zu diesem Zwecke werden eigene amtliche Legitimationen ausgefertigt. Für einen Gewerbetreibenden wird nur je eine Legitimation ausgefertigt, die aber zugleich auf bestimmte Mit

glieder der Familie oder auf einen im vorhinein zu nennenden Stellvertreter lauten kann.

§ 60a. Das Feilbieten von Brot und sonstigen Bäckerwaren von Haus zu Haus oder auf der Strasse ist mit Ausnahme der im § 60, Absatz 1 und 5 erwähnten Fälle verboten. Die Zustellung von Brot und sonstigen Bäckerwaren an die Kunden des Bäckers ist nur über Bestellung durch ihn selbst, seine Angehörigen, sowie durch seine Hilfsarbeiter zulässig.

§ 60b.

Die Verwendung von Kindern unter 14 Jahren zu den in den §§ 60 und 60a erwähnten Feilbietungen ist verboten; die Verwendung von weiblichen Personen unter 18 Jahren zu diesem Zwecke kann von der Gewerbebehörde eingeschränkt oder untersagt werden.

Artikel II.

Dieses Gesetz tritt 6 Monate nach seiner Kundmachung in Wirksamkeit.
Artikel III.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Mein Handelsminister und Mein Minister des Innern betraut.

2. Gesetz vom 18. Jänner 1902, betreffend die Vornahme einer Zählung der gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe. R.G.Bl. No. 21, VI. Stück ausgegeben am 30. Jänner 1902.

3. Gesetz vom 25. Oktober 1901, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Butterschmalz, Schweineschmalz und deren Ersatzmitteln. R.G.Bl. No. 26 ex 1902, VII. Stück ausgegeben am 2. Februar 1902. Berichtigung des Gesetzestextes: R.G.Bl. XVIII. Stück, ausgegeben um 7. März 1902.

b) Verordnungen.

1. Verordnung des Handelsministeriums vom 8. März 1901, betreffend den Nachweis der Befähigung zur Erlangung der seemännischen Rangeigenschaften in der Handelsmarine. R.G.Bl. No. 45, XVI. Stück, ausgegeben am 1. März 1902.

2. Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern, der Finanzen, des Ackerbaues und der Eisenbahnen vom 25. März 1902, betreffend die Vornahme der Zählung der gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe. (Vgl. oben „Gesetze", R.G.Bl. No. 56, 21. Stück, ausgegeben am 27. März 1902.

3. Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz, des Handels und des Ackerbaues vom 1. Februar 1902, mit welcher Durchführungsbestimmungen zu dem Gesetze (betr. den Verkehr mit Butter u. s. w., vgl. oben Gesetze", 3) erlassen werden.

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III. Espagne. Spanien.

Verordnung des Finanzministeriums vom 11. März 1902, betr. die Einführung des 8-Stundentages in Staatsbetrieben. („Gazeta de Madrid" vom 17. März 1902).

In der Absicht, die Arbeit zu regeln, welche die Arbeiter auf den Domänen, in den Bergwerken, Fabriken und anderen, von diesem Mini

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