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§ 21. Unter der Arbeits- und Fabrikinspektion verbleiben wie bisher die in das Ressort des Justizministeriums gestellten Massnahmen, wie dieselben zur Zeit vorgeschrieben sind nach Gesetz No. 56 über die Massnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Verwendung von Maschinen u. s. w. vom 12. April 1889, nach dem Gesetz No. 39 über die Bedienung von Dampfkesseln auf Landgütern vom 1. April 1896 und nach dem Gesetz No. 57 vom 26. März 1898 über Massregeln zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rindvieh; die nähere Regelung der hierher gehörenden Verrichtungen ist vom Justizminister zu treffen. Der übrige Teil der Thätigkeit der Inspektion wird durch Verordnung des Ministers des Inneren nach Begutachtung durch den Arbeitsrat geregelt, und die Vorschriften darüber sollen hiernach im Ministerialblatt veröffentlicht werden.

§ 22. Die Inspektion hat gegen gehörige Legitimation Zugang zu allen Teilen der in § 1 Abs. 1 genannten Betriebe zu jeder Zeit bei Tag oder Nacht, wenn jemand daselbst beschäftigt ist. Sie ist berechtigt, von jedem, der in der Fabrik oder Werkstätte angetroffen wird oder von dem vermutet wird, dass er dort arbeite oder in den letzten 3 Monaten dort gearbeitet habe, Aufschluss zu verlangen. Sie ist weiter berechtigt, die Register zu untersuchen, die gemäss diesem Gesetz oder gemäss den auf Grund desselben getroffenen Bestimmungen geführt werden sollen, sowie die Ausweise, die in Fabriken oder Werkstätten zur Stelle sein sollen. Die Inspektion soll jede Klage über eine vermeintliche Uebertretung des vorliegenden Gesetzes untersuchen.

Die Inspektion darf ihre Stellung nicht dazu benutzen, sich andere Auskünfte zu verschaffen als solche, die notwendig sind zur Erfüllung ihrer Aufgabe. Sie darf auch niemandem öffentlich oder privat Mitteilung machen über irgend welche Verhältnisse betr. die ihr untergebenen Betriebe und die darin beschäftigten Personen, die zu ihrer Kenntnis kommen mögen in der Ausführung ihrer Berufspflichten, ausgenommen zufolge ihrer amtlichen Verpflichtung.

§ 23. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird im Ministerium des Inneren ein Arbeitsrat errichtet. Dieser Rat besteht aus einem vom König ernannten Vorsitzenden und 8 vom Minister des Inneren ernannten Mitgliedern, darunter mindestens 3 Arbeitgebern und mindestens 3 Arbeitnehmern, von denen wenigstens 1 Arbeitgeber und 1 Arbeitnehmer ausserhalb Kopenhagens und Frederiksborgs wohnhaft sein müssen. Falls in den unter das Gesetz fallenden Gewerben Centralvereine der Arbeitgeber und Arbeiter bestehen, denen die im Gesetz No. 57 vom 3. April 1900 über die Arbeitsschiedsgerichte angeführten Befugnisse eingeräumt sind, soll es diesen Centralvereinen zustehen, für jeden erledigten Sitz im Rate, bezw. unter den 3 Arbeitgebern oder den 3 Arbeitern 3 Personen in Vorschlag zu bringen, und der Minister ist dann gebunden, einen von diesen für die erledigte Stelle zu wählen.

Die nötigen Bewilligungen für den Arbeitsrat, darunter das Honorar oder die Tagegelder für den Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder, werden durch das jährliche Budget festgesetzt.

Für die 3 Arbeitgeber- und die 3 Arbeiter-Mitglieder werden Stellvertreter gewählt auf dieselbe Weise, wie im Abs. 2 für diese Mitglieder selbst angegeben ist.

Die Amtsdauer aller 9 Mitglieder ist auf 6 Jahre festgesetzt.

Nähere Regeln für den Arbeitsgang des Rates werden vom Minister des Inneren nach dem Vorschlage des Rates festgesetzt.

§ 24. Der Arbeitsrat tritt in Wirksamkeit in den im vorliegenden Gesetz ausdrücklich bezeichneten Fällen.

Der Direktor der Arbeits- und Fabrikinspektion kann über Fragen, die seine Amtsthätigkeit betreffen, das Gutachten des Arbeitsrates einholen. Der Arbeitsrat kann aus eigener Initiative Fragen, die in den Umkreis des vorliegenden Gesetzes fallen, zur Untersuchung aufnehmen und sich darüber sowohl gegenüber der Regierung, wie gegenüber der Inspektion aussprechen. Der Rat ist namentlich berechtigt, dem Minister des Inneren Wünsche und Vorschläge betr. die Gesetzgebung über den Arbeiterschutz vorzulegen.

Der Arbeitsrat hat dem Minister des Inneren jährlich über seine Thätigkeit sowie über alle die Industrie berührenden Angelegenheiten, die während des Jahres die Aufmerksamkeit des Rates auf sich gezogen haben, Bericht zu erstatten. Ein entsprechender Bericht wird vom Direktor der Arbeits- und Fabrikinspektion geliefert. Die Berichte werden gedruckt und dem Reichstage vorgelegt; ebenso sollen sie zu einem vom Minister des Inneren festgesetzten niedrigen Preis im Buchhandel verkäuflich sein.

V.

§ 25. Jeder Arbeitgeber, der entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes einen Arbeiter zur Arbeit verwendet, verfällt für jede solche ungesetzlich beschäftigte Person einer Busse von 10 bis 200 Kronen. Dieselbe Busse wird festgesetzt für die Unterlassung der Anmeldung betr. § 2 und für jede andere Uebertretung der Bestimmungen des Gesetzes, die nicht nach den allgemeinen Regeln der Gesetzgebung eine höhere Strafe im Gefolge hat.

§ 26. Wenn ein Kind entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Arbeit verwendet worden ist, so verfallen seine Eltern oder anderen Vorgesetzten einer Busse von 4-20 Kronen, falls festgestellt wird, dass diese ungesetzliche Arbeit mit ihrem Wissen und Willen vor sich gegangen ist.

§ 27. Klagen, die auf Grund der obengenannten Uebertretungen dieses Gesetzes anhängig gemacht werden und bei denen die Strafe die Bussen nicht übersteigen kann, werden als öffentliche Polizeisachen behandelt, doch so, dass keine Klage, welche Uebertretungen in den im § 1 Abs. 1 aufgeführten Betrieben betrifft, ohne Urteil abgethan werden kann, wenn nicht der Direktor der Arbeits- und Fabrikinspektion seine Zustimmung gegeben hat.

§ 28. Alle Bussen, die gemäss den vorstehenden Bestimmungen entrichtet werden, fallen in die Kasse der betr. Gemeinde.

§ 29. Die im allgemeinen bürgerlichen Strafgesetz §§ 98 und 101, vgl. § 102, enthaltenen Straf bestimmungen für Verbrechen, die gegen Beamte begangen werden, sollen auch zur Anwendung kommen, wenn die daselbst angegebenen Handlungen gegen die hievor bezeichneten Inspektoren verübt werden.

§ 30. Ein Auszug aus dem vorstehenden Gesetz, der hierzu vom Minister des Inneren gutgeheissen sein muss, sowie die zur Durchführung des Gesetzes und der die einzelnen Betriebe betreffenden Bestimmungen

erlassenen Vorschriften sollen samt Namen und Adresse des betreffenden Inspektors in leicht leserlicher Form in den in diesem Gesetz behandelten Betrieben an einer für alle Arbeiter leicht zugänglichen Stelle ångeschlagen werden.

VI.

§ 31. Dies Gesetz tritt 6 Monate nach dem Erscheinen der Nummer des Gesetzesblattes, in der es publiziert ist, in Kraft; jedoch können die §§ 19-23 nach näheren Bestimmungen des Ministers des Inneren früher in Kraft treten.

Die Kinder, welche beim Inkrafttreten des Gesetzes in den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Betrieben beschäftigt sind, können weiter zur betr. Arbeit verwendet werden.

§ 32.

Von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an wird § 7 Abs. 1 des Ges. No. 39 vom 30. März 1889 über das Lehrlingswesen dahin abgeändert, dass die Arbeitszeit für Lehrlinge unter 18 Jahren, die in Erwerbszweigen beschäftigt sind, deren Betrieb unter das künftige Gesetz fällt, künftig durch die Regeln der §§ 9 und 10, bezw. § 14 dieses Gesetzes bestimmt wird.

Sofern die gegenwärtigen Fabrikinspektoren keine Anstellung entsprechend diesem Gesetze erhalten, sind sie gemäss dem Gesetz vom 5. Januar 1851 § 3 zu behandeln.

Bis die Zahl der Arbeitsinspektoren durch das Budget oder das Nachtragsbewilligungsgesetz festgesetzt ist, kann der Minister des Inneren bis zu 20 Inspektoren anstellen.

§ 33. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an wird aufgehoben: das Gesetz vom 23. Mai 1873 über die Arbeit von Kindern und jugendlichen Personen in Fabriken und fabrikmässig betriebenen Werkstätten und die öffentliche Beaufsichtigung derselben, das Ges. No. 56 über Massnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Verwendung von Maschinen u. s. w. vom 12. April 1889 § 12 und § 14, Ges. No. 14 vom 19. Februar 1892 über Abänderung des vorgenannten Gesetzes vom 12. April 1889 § 12, sowie Ges. No. 33 vom 19. März 1898 über die Vermehrung der Zahl der Assistenten unter den Fabrikinspektoren. Das vorliegende Gesetz gilt nicht für Faeröer.

§ 34. Ein Vorschlag zur Revision des vorstehenden Gesetzes soll spätestens dem im Jahre 1910 zusammentretenden ordentlichen Reichstag vorgelegt werden.

V. Etats Unis. Vereinigte Staaten.

California.

I. Gesetz, durch welches das „Gesetz betreffend die Errichtung und den Betrieb eines arbeitsstatistischen Amtes" vom 3. März 1883 abgeändert wird und einen neuen Abschnitt erhält, der als 12. Abschnitt bezeichnet wird. (Bestätigt am 20. Februar 1901.)

I. An Act to amend an act entitled "An Act to establish and support a Bureau of Labor Statistics", approved March 3, 1883, by adding a

new section thereto, to be numbered Section twelve. (Approved February 20, 1901.)

II. Gesetz, durch welches das Strafgesetzbuch durch einen neuen Abschnitt ergänzt wird, welcher als Abschnitt 1588 numeriert wird, kraft dessen es für die Direktoren des Staatsgefängnisamtes oder anderer Gefängnisbehörden in Folsom oder für die Direktoren einer anderen Staatsstrafanstalt im Staate Californien als ungesetzlich erklärt wird, eine, in einem Gefängnis des besagten Staates eingekerkerte oder beschäftigte Person für die nachfolgenden Beschäftigungen einzustellen oder zu verwenden: in der Erzeugung, dem Schneiden oder Zurichten von Material für Schwellen oder Strassenkreuzungen bei Strassen, Seitengassen, für Denkmäler, Grabsteine, Mauerkappen, Prellsteine oder Treppen für steten Gebrauch, oder die bei Friedhofsarbeiten oder Bauten verwendet werden, ferner bei Steinarbeiten für Friedhofs- oder Bauarbeiten; ausgenommen von diesem Verbot sind die Arbeiten bei abgehauenen und abgemessenen Steinen, welche in Staatsgefängnisgebäuden und -Mauern nötig sind, ferner zugehauenen Steinen für Brückenbogen und Abzugskanäle, endlich für den Gebrauch auf Staatsstrassen, Grafschafts- und Vicinalstrassen. (Verfassungsgemäss in Kraft getreten ohne Genehmigung des Gouverneurs am 12. März 1901.)

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II. An Act entitled an Act to add a new section to the penal code, to be numbered fifteen hundred and eighty-eight, making it unlawful for the State board of prison directors or the state prison authorities at Folsom, or any other state penal institution in the State of California, to engage or employ any person confined or employed in any penal institution in said state, in the manufacturing, cutting, or dressing any curbing or cross-walk material for street or sidewalk purposes, monuments, headstones, copings, posts, or steps suitable for use, or to be used in cemetery work, cut granite for building-purposes, and dimension stone for cemetery or building work, except such cut and dimension stone as may be used in state prison buildings and walls, cut stone for arches in bridges and culverts, for use on state highways, county or district roads. (Became a law under constitutional provision without Governors approval, March 12, 1901.)

III. Gesetz, durch welches einzelne Abschnitte des Strafgesetzbuches des Staates California abgeändert, einzelne aufgehoben und einzelne neueingesetzt werden. (Bestätigt am 16. März 1901.)

III. An Act to revise the penal code of the State of California, by amending certain sections, repealing others, and adding certain new sections. (Approved March 16, 1901.)

IV. Gesetz, durch welches einzelne Abschnitte des Civilgesetzbuches des Staates California abgeändert, einzelne aufgehoben und einzelne neu eingesetzt werden. (Bestätigt am 16. März 1901.)

IV. An Act to revise the civil code of the State of California, by amending certain sections, repealing others, and adding certain new sections. (Approved March 16, 1901.)

V. Gesetz, durch welches die Beschäftigung, die Zahl der Arbeitsstunden etc. der Kinder geregelt, und durch welches verboten wird, Minderjährige unter einem gewissen Alter zu beschäftigen. (Bestätigt am 23. März 1901.)

› V. An Act to regulate the employment, hours of labor, etc. of children, and to prohibit the employment of minors under a certain age; (Approved March 23, 1901.)

VI. Gesetz, durch welches das Strafgesetzbuch des Staates California um einen neuen Absatz vermehrt wird, der als Absatz 680 numeriert und bezeichnet wird. (Bestätigt am 23. März 1901.)

VI. An Act to amend the penal code of the State of California, by adding a new section thereto, to be numbered and known as Section six hundred and eighty. (Approved March 23, 1901.)

VII. Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 6. Februar 1889, welches benannt ist,,Gesetz, durch welches genaue Gesundheitsmassregeln für Fabriken und Werkstätten festgesetzt werden, und Vorsorge für die Gesundheit der Angestellten getroffen wird". (Bestätigt am 23. März 1901.)

VII. An Act to amend an Act entitled „An Act to provide for the proper sanitary condition of factories and workshops, and the preservation of the health of the employees", approved February 6, 1899. (Approved March 23, 1901.)

VIII. Gesetz, durch welches die Anzahl der täglichen Arbeitsstunden für Arbeiter, Handwerker und Gehilfen, die in einem öffentlichen Betrieb oder einer Fabrik des Staates California oder eines Verwaltungsbezirkes desselben beschäftigt sind, beschränkt und durch welches die Aufnahme bestimmter Abmachungen in die Anstellungsverträge der öffentlichen Werke vorgesehen wird; durch welches ferner auf die Uebertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes Bussen ausgesetzt werden und seine Inkrafttretung vorgesehen wird. (Bestätigt am 23. März 1901.)

VIII. An Act limiting the hours of daily service of laborers, workmen. and mechanics employed upon the public works of, or works done for, the State of California, or any political subdivision thereof; providing for the insertion of certain stipulations in contracts for public works; imposing penalties for violations of the provisions of this Act, and providing for the enforcement thereof. (Approved March 23, 1901.)

Michigan.

I. Gesetz, durch welches die Einrichtung einer Fabriks-, Werkstätten-, Hotel- und Kaufladeninspektion in diesem Staate vorgesehen wird, durch welches Massregeln betreffend die Betriebe dieser Art wie auch betreffend die Beschäftigung der Frauen und Kinder in demselben getroffen werden; durch welches die Führung der sogenannten „,Schweiss"-Geschäfte geregelt wird, die Verwirklichung der Vorschriften dieses Gesetzes vorgesehen und ein Kredit für die Durchführung desselben eingestellt wird. (Angenommen am 13. Mai 1901.)

I. An Act to provide for the inspection of manufacturing etablishments, workshops, hotels and stores in this State, to provide for the regulation of such establishments, and the employment of women and children therein; to regulate the conduct of sweatshops, so called; to provide for the enforcement of the provisions of this Act; and to make an appropriation for the purpose of carrying out the same. (Approved May 13, 1901.)

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