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durch Zinkweiss bei allen Bauarbeiten für das Ministerium der öffentlichen Arbeiten :

Nachdem meine Aufmerksamkeit auf die Gefahren gelenkt wurde, welchen infolge der Verwendung von Bleifarben die Gesundheit der bei Maler- und Anstreicherarbeiten beschäftigten Arbeiter ausgesetzt ist, bat ich den Herrn Präsidenten des Ministerrates, den Minister des Innern, diese Frage dem französischen Beirat für öffentliche Hygiene vorzulegen. Zu gleicher Zeit forderte ich von den Chefingenieuren Gutachten darüber ein, ob sie von technischen Gesichtpunkten aus irgend welche Einwände gegen die ausschliessliche Verwendung von Zinkweiss bei den von ihnen geleiteten Arbeiten zu erheben hätten.

Das Ergebnis dieser doppelten Enquête war, dass einerseits vom hygienischen Gesichtspunkte aus, die Ersetzung des Bleiweiss durch Zinkweiss ausserordentlich erwünscht ist, und dass diese Ersetzung andererseits, vom technischen Gesichtspunkte aus, ohne ungünstige Folgen ausgeführt werden kann.

Ich habe nun beschlossen, dass es von jetzt an verboten sein soll, bei den auf Rechnung meiner Verwaltung auszuführenden Arbeiten Bleifarben zu verwenden.

Alle Verträge über die Ausführung dieser Arbeiten, seien sie frei abgeschlossen oder im Wege der Submission erfolgt, sollen dieses Verbot enthalten; eine Spezialklausel soll zu diesem Zwecke in die Submissionsbedingungen aufgenommen werden.

Wenn in Ausnahmefällen die Ingenieure unbedingt zum Gebrauch von Bleifarben zurückkehren zu müssen glauben, ist hierfür eine Spezialermächtigung seitens der höheren Verwaltungsbehörde nötig.

Ich bitte Sie, mir den Empfang dieses Zirkulars bestätigen zu wollen, von welchen ich Abschriften direkt an die Herren Chefingenieure richte.

V. Zirkular des Präsidenten des Ministerrates, des Kultus- und Ministers des Innern an die Prefekten, vom 11. Juli 1901, betreffend die ausschliessliche Verwendung von Zinkweiss bei allen für das Ministerium des Innern ausgeführten Arbeiten.

(B. de l'O. du T. No. 12.)

VI. Zirkular des Kriegsministers an die kommandierenden Generale der Armeekorps vom 21. Oktober 1901, betreffend das Verbot der Verwendung von Bleifarben bei allen für die Militärverwaltung ausgeführten Arbeiten.

(B. de l'O. du T. Nr. 12.)

VII. Zirkular des Unterrichts- und Kunstministers vom 30. November 1901, betreffend das Verbot der Verwendung von Bleifarben bei allen auf Rechnung seiner Verwaltung ausgeführten Arbeiten.

(B. d.l'O. du T. No. 12.)

8. Verordnung vom 14. Juli 1901, betreffend die Abänderungen der Verordnung vom 10. März 1894 über die Hygiene und die Sicherheit der Arbeiter in industriellen Betrieben.

(J.-O. vom 26. Juli 1901.)

9. Verordnung vom 25. Dezember 1901, betreffend die Abänderung des Verzeichnisses der gefährlichen, gesundheitsschädlichen und lästigen Betriebe. (J.-O. vom 10. Januar 1902.)

10. Zirkular des Handels-, Industrie-, Post- und Telegraphenministers an die Fabrikinspektoren vom 3. April 1900, betreffend die Schutzvorrichtungen bei Maschinen mit Handkurbelbetrieb.

(B. de l'O. du T. [1902] No. 1.)

11. Verordnung vom 24. April 1901, betreffend die Vervollständigung des Registers der Verordnung vom 15. Juli 1893 rücksichtlich der durch das Gesetz vom 2. November 1892 vorgesehenen Ausnahmen. [Gesetz betr. die Nachtarbeit, Sonntagsruhe und Arbeitsdauer.] (J.-O. vom 24. April 1901.)

12. Zirkular des Handelsminister an die Prefekten vom 8. Juni 1901,

betreffend die durch den Art. 25 des Gesetzes über die Arbeitsunfälle
vom 9. April 1898 eingeführte Zusatzsteuer (taxe additionelle).

(J.-O. vom 13. Juni 1901.)

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2) Der Staatssekretär kann durch besondere Verfügung ein Normalmass genügender Ventilation für jede Art von Fabrik oder Werkstätte vorschreiben, und dieses Normalmass soll in allen Fabriken und Werkstätten dieser Art eingehalten werden, und eine Verfügung auf Grund dieser Vollmacht soll jede Vorkehrung dieses Gesetzes oder Verfügung des Staatssekretärs hinsichtlich der Ventilation in Baumwollwebereien ausser Wirksamkeit setzen."

74 neu: „Wenn der Inhaber einer Fabrik oder Werkstätte (einschliesslich einer Baumwollweberei), in der die Feuchtigkeit der Atmosphäre künstlich erzeugt wird, geltend macht, dass die ganzen oder ein Teil der Kosten für die Beschaffung der von diesem Gesetz geforderten Ventilation von dem Eigentümer zu tragen seien, so kann er seine Beschwerde vor eine Behörde mit summarischer Gerichtsbarkeit bringen, und diese Behörde kann eine solche Verfügung hinsichtlich der Kosten oder ihrer Verteilung erlassen, wie es der Behörde unter den gegebenen Umständen gerecht und angemessen erscheint, und zwar mit Berücksichtigung der Vereinbarungen in einem etwaigen Kontrakte zwischen den Parteien."

8 neu: „In jeder Fabrik oder Werkstätte oder einem ihrer Teile, in dem eine Verrichtung erfolgt, durch die der Boden in einem Masse durchnässt werden kann, dass die Nässe sich durch Abzüge beseitigen lässt, sollen angemessene Vorkehrungen zum Abzug der Nässe getroffen werden." Vgl. F.A. 95 S. 222c.

91 id. m. F.A. 95 S. 35.

92 neu: „Der Staatssekretär soll durch besondere Verfügung bestimmen, was unter genügenden und angemessenen Bedürfnisanstalten im Sinne dieses Paragraphen zu verstehen ist".

10 kodif. aus F.A. 78 S. 5, F.A. 91 S. 61-2 und F.A. 95 S. 71–3. 11 neu: 1) Jeder Dampfkessel, der zur Dampferzeugung in einer Fabrik oder Werkstätte oder irgend einem den Vorschriften dieses Gesetzes unterstehenden Raume gebraucht wird, muss, ob einzeln oder einer von mehreren,

a) mit einem geeigneten Sicherheitsventil, einem geeigneten Manometer und Wassermesser zur Angabe der Dampfspannung und der Höhe des Wasserstandes im Kessel versehen sein,

b) wenigstens einmal innerhalb 14 Monaten durch einen Sachverständigen gründlich untersucht werden.

112 Jeder derartige Dampf kessel, Sicherheitsventil, Manometer und Dampfmesser muss in gutem Zustand sein.

113 Ein Bericht über das Ergebnis einer jeden derartigen Untersuchung muss in vorgeschriebener Form innerhalb 14 Tagen in dem allgemeinen Verzeichnis der Fabriken oder Werkstätten eingetragen oder ihm zugefügt werden. Der Bericht muss die Unterschrift der Person tragen, welche die Untersuchung vornimmt, und, wenn diese Person der Inspektor einer Dampfkessel-Inspektionsgesellschaft ist, die des ersten Ingenieurs der Gesellschaft.

115 Dieser Paragraph bezieht sich nicht auf die Dampfkessel der Lokomotiven der Eisenbahngesellschaften oder auf Dampfkessel, die Seiner Majestät gehören oder ausschliesslich in Seinem Dienste benutzt werden.

116 Im Sinne dieses Paragraphen sollen alle Teile einer Mietsfabrik oder Werkstätte als eine einzige Fabrik oder Werkstätte gelten, und der Eigentümer soll an Stelle des Inhabers treten und den obenerwähnten Bericht eintragen.

121-4 modifiziert aus F.A. 95 S. 6; 123 id. mit F.A. S. 93.

13 Erweiterung aus F.A. 78 S. 91-2 u.4 und F.A. 95 S. 8.

141-5 u. 8 erweitert und kodif. aus F.A. 91 S. 7, F.A. 95 S. 104-5 u. S. 11. 146-7 neu: 6) Die Rettungsvorrichtungen für den Fall von Feuersgefahr müssen gut erhalten und ohne Hindernis benutzbar sein etc.

7) Im Sinne dieses Paragraphen sollen alle Teile einer Mietsfabrik oder Werkstätte als eine einzige Fabrik gelten und der Eigentümer soll an Stelle des Inhabers treten.

15 Erweiterung von F.A. 95 S. 101.

16 id. m. F.A. 95 S. 102—3.

17 Erw. von F.A. 95 S. 4.

18 id. m. F.A. 95 S. 2.

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22 kodif. aus F.A. 95 S. 19 und F.A. 91 S. 223.

12 id. mit F.A 95 S. 21 (vgl. auch Coal Mines Regulation A. 1887).

Part 2.

23, 241-2, 5-6 id. m. F.A. 78 S. 10, 111-2, 5–6 ̧

243-4 Erw. von F.A. 78 S. 113-4: Verkürzung der Arbeitszeit in den Textilfabriken an Sonnabenden um eine Stunde. (12 Uhr Schluss.) 25 id. mit F.A. 78 S. 12; zu Abs. 3c siehe F.A. 83 S. 14.

26-27 kodif. aus F.A. 78 S. 13-14, F.A. 95 S. 36, F.A. 83 S. 14. 28 id. m. F.A. 78 S. 40.

291 id. m. F.A 92 S. 13; 292 neu: Verschärfung der Meldepflicht zur besseren Durchführung des Schutzes der Kinder und Jugendlichen. 30 id. m. F.A. 91 S. 15.

31 modif. aus F.A. 95 S. 16; neu 314 b.

321-3 id. m. F.A. 78 S. 19; 324 id. m. F.A. S. 76.

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35 mod. aus F.A. 78 S. 22, F.A. 95 S. 17, F.A. 91 S. 16, S. 33 u. S. 34. 36 id. m. F.A. 78 S. 43.

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78 S. 48.

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78 S. 52, der dort angeführten Anlage und der 2.

Anlage.

41 kodif. aus F.A. 78 S. 100 und F.A. 91 S. 32; neu der Schlusssatz in in 416 aber diese Ausnahme soll Bedingungen unterstehen, die der Staatssekretär durch besondere Verfügung vorschreiben kann. 42 neu, vgl. indes F.A. 78 Anlage 3 Teil 3, durch Verfügung vom 22. August 1893 ausgedehnt auf Sahne-, Butter- und Käsebereitung. 43 kodif. aus F.A. 78 S. 43 und einer Verfügung vom 22. Dez. 1882. 44 id. m. F.A. 78 S. 47.

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78 S. 51.

49 modif. aus F.A. 78 S. 53 und F.A. 95 S. 141-2, S. 371.

50

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78 S. 56 und F.A. 95 S. 142.

51 id. m. F.A. 78 S. 54; neu nur: „an jedem Tage mit Ausnahme des Sonnabends oder irgend eines an seine Stelle getretenen Tages, S. 511. 52 id. m. F.A. 78 S. 75.

53 Erweiterung von F.A. 78 S. 55.

54 modif. aus F.A. 78 S. 58 und F.A. 95 S. 148-4 und S. 38.

55 kodif. aus F.A. 78 S. 60 und F.A. 95 S. 146- 7.

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60 Kodifikation und Erweiter. von F.A. 78 S. 66, F.A. 91 S. 14 und

F.A. 95 S. 441.

61 id. m. F.A. 91 S. 17.

62 Erweiter. von F.A. 91 S. 18 durch Gesetz vom Elementary Education Amendment Act 1899.

18. Juli 1899,

63 id. m. F.A. 78 S. 27 Abs. 1 und S. 30 Abs. 3-4. 641-4 id. m. F.A. 78 S. 27 Abs. 2; 643-4 id. m. F.A. 78 S. 73 Abs. 1-2; 645-6 neu: 5) Das Zeugnis kann mit Angabe der Bedingungen versehen sein, unter denen ein Kind oder eine jugendliche Person für die Arbeit tauglich ist. In diesem Falle soll der Unternehmer die junge Person oder das Kind nur verwenden, wenn diese Bedingungen erfüllt sind. 6) Der das Zeugnis erteilende Arzt soll zu dem Zwecke der Untersuchung irgend welcher Verrichtung, für deren Ausführung ein ihm wegen der Zeugnisbewilligung vorgestelltes Kind oder eine jugendliche Person vorgeschlagen ist, die gleichen Befugnisse haben wie der Inspektor. 647-9 id. m. F.A. 78 Abs. 1—3; 6410 id. m. F.A. 78 Abs. 3.

65 id. m. F.A. 78 S. 28. 66 id. m. F.A. 78 S. 41. 67 id. m. F.A. 78 S. 29.

Part 3.

68 id. m. F.A. 78 S. 23.

69 id. m. F.A. 78 S. 24.

70 id. m. F.A. 78 S. 25; mit der Einschaltung: „im Falle die Kinder in dieser Schule ein Schulgeld zu entrichten haben“.

71 id. m. F.A. 78 S. 26.

72 mod. aus F.A. 78 S. 95.

Part 4.

73 Vermehrung der meldepflichtigen Erkrankungen durch Einbeziehung der Quecksilbervergiftungen, sonst id. m. F.A. 95 S. 29, erweitert durch Verordnung vom 27. März 1899.

74 id. m. F.A. 78 S. 36.

751 id. m. F.A. 95 S. 30; 752 neu: In einer Fabrik oder Werkstätte, wo der Gebrauch von Blei, Arsenik oder einem anderen giftigen Stoff mit Staub oder Dampfentwickelung verknüpft ist, soll es niemand gestattet sein, in einem Raume, wo ein solcher Stoff gebraucht wird, eine Mahlzeit einzunehmen oder sich während der Mahlzeitspausen

Arbeiterschutz.

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