II. Protocoll, vom 8. Febr. 1815. Berachschlagung über die Rheinschiffahrt. Der preuss fische Bevollmächtigte legt seinen, in voriger Sitzung vorgelesenen, vorbereitenden Entwurf für die Arbeiten der Commission vor (Beil. Num. 1). — · Hr. van der Spaen, holländischer Bevollmächtigter, überreicht Bes merkungen über denselben Gegenstand (Beil. Num. 2). Beschluß, über die Frage: ob das Recht des gezwungenen Umschlags in den Häfen von Main; und Cöln beizus behalten, sey? in der nächßen Sigung die Herren Maps pes, Danz und Eichhoff anzuhören. Erörterung des in der ersten Sizung zu Protocoll gegebenen Dals bergischen Entwurfs. Beilagen. Num. 1 und 2. (So eben erwähnt.) III. Protocoll, vom 20. Febr. 1815. Die Herren von Türckheim und von Berckheim, jener bessen darmstädtischer, dieser badischer Gevolls mächtigter, legen Bemerkungen über die Rheinschifs fahrt vor (Beilagen Num. 1 u. 2 2). Vorträge der Herren Dani, Mappes, Hadamar und Eichhoff, Beilagen. Num. 1, 2 u. 3. (So eben erwähnt.) IV. Protocoll, vom 23. Febr. 1815. ་ Hr. Eichhoff überreicht seinen Bericht über das Recht des gezwungenen Umschlags (Beilage Num. 1). Hr. Danz legt abschriftlich drei Urkunden über denselben Gegenstand vor (Beilagen Num. 2, a, bu. c). Die Abschafs fung des mainzer and cölner gezwungenen Um schlags, wird einmüthig beschlossen. Fortsehung der Erörterung des Dalbergischen Entwurfs, der in der ersten Beilagen. Num. 1 und 2, b und c. (So eben angeführt.) V. Protocoll, vom 24. Febr. 1815. Es werden schriftliche Bemerkungen und Plane über die Ein, richtung und Befugnisse einer Central Commiffion für die Rheinschiffahrt überreicht, von den Bevolls mächtigten von Nassau (von Marschall), Hessens Darmstadt, Baden, Frankreich und Preussen (Beilagen, Num. 1—5). Beschluß, daß eine pes riodische Central Commission für die Rheinschiffahrt niedergesezt werden soll; ihr Siß, Geschäftkreis, Verhälts niß zu den Uferherrschaften 2c. Hr. v. Humboldt ers klärt die preussische Zustimmung zu Abschaffung des ger zwungenen Umschlags. Fortsehung der Erörterung, - des in der ersten Sizung übergebenen Dalbergischen Ents wurfs, Art. 10—15. Es sollen Special Commise. fionen ernannt werden, für die Gegenstände, welche die Schiffahrt auf dem Main und Neckar betreffen. -- Beilagen. Num. 1, 2, 3, 4 u. 5. (Oben erwähnt.) VI. Protocoll, vom 28. Febr. 1815. - Ein Bericht des vormaligen General Directors des Rheine schiffahrtsOctroi, Hrn. Eichhoffs, wird zu Protocoll ges geben (Beilagen Num. 1 a und 1b). Desgleichen das Protocoll der Special Commiffion für die Mainschiffahrt (Beilage Num. 2). Zwei Beschlüsse deßhalb. Auf die Weigerung der wirtembergischen Bevollmächtigten, in Absicht auf die Neckarschiffahrt sich mit einer Specials Commission zu vereinigen, wird beschlossen, dieselben eins zuladen, sich in der nächsten Sihung der General Coms mission einzufinden. Unter der Benennung des Rheins, follen auch die Waal und der Lech begriffen seyn. Der holländische Bevollmächtigte erklärt, daß auf solchen, bis zu Aufhebung der Zölle und einer feßen Einrichtung die Abgaben nicht erhöht werden follen. Dasselbe erklärs -- der preuffifche Bevollmächtigte in Ansehung der Mos Beilagen. Num. 1, 2, 3, 4 und 5. (So eben nås her angezeigt.) VII. Protocoll, vom 3. März 1815. Der englische Bevollmächtigte, Lord Clancarty übers reicht eine Denkschrift des Bevollmächtigten der Stadt Bremen, Hrn. Smidt, betreffend den elsflether Boll, nebst einem mit Oldenburg deßhalb geschlossenen Vertrag (Beilagen Num. 1a und 1b); desgleichen eine Denkschrift der Deputirten der Stadt Mains, wegen des gezwungenen Umschlags (Beilage Num 2a). Der französische Bevollmächtigte erklärt seinen Beitritt zu den, in voriger Situng, auf die Vorstellung der Stadt Der wirteme Strasburg gefaßten Beschlüssen. bergische Bevollmächtigte verlangt, daß auf dem Neckar Der gezwungene umschlag zu Mannheim aufgehoben, und daß die Abgaben so gering als möglich geseht werden. Der badische Bevollmächtigte erklärt, daß die für die Mainschiffahrt verabredeten Grundsäge auch auf den Neckar angewendet werden könnten, behält sich aber wegen der Abgaben nähere Erklärung bevor. Beschluß, daß der seit 1808 zu Mannheim eingeführte gezwungene Ums schlag aufgehoben werde. Der badische Bevollmäch, tigte forbert dagegen, daß auch der Umschlag zu Heils bronn aufgehoben werde. Der wirtembergische weis felt nicht, daß sein Souverain dieses genehmigen werde. Der badische überreicht noch eine Susah Note (Beilage Num. 2b). Der preussische Bevollmächtigte macht den Antrag, daß für die Rbeinschiffahrt drei Aufseher und ein Oberaufseher ernannt werden, mit Anzeige ihrer Ernennungsart und Wirksamkeit. Abermalige Erörterung der Art. 1, 3, 4, 6, 9, 10, 14, 15 u. f. der in voriger Sihung übergebenen humboldtischen neuen Abfassung des Dalbergischen Entwurfs. Der preuffische Bevollmächtigte überreicht eine Prüfung der RheinOctroi Convention vom 15. Aug. 1804, um anzugeben, was davon beizubehalten, oder abzuschaffen fey (Beilage Num. 3); desgleichen einen Entwurf zu Abfaffung verschiedener neuen Artikel (Beilage Num. 4) über diejenigen Gegenstände, welche in den von Hrn. van der Spaen in der dritten Sizung zu Protocoll gegebenen Bemerkungen angezeigt sind. - Beilagen. Num. 1a, 1b, 2a, 2b, 3 u. 4. (Oben ndher angezeigt.) VIII. Protocoll vom 14. März 1815. Der bessen darmstädtische Bevollmächtigte stimmt der Erklärung des badischen über die Neckarschiffahrt bei, behält sich aber wegen der Zölle nåhere Erklärung vor. Der holländischt Bevollmächtigte überreicht eine Erklä rung (Beilage Num. 1), über deren Inhalt beschlossen wird, daß bloß der Lech als Fortsehung des Rheins, hingegen die Waal als Fortsetzung der Ma as betrachtet, und daher jeder von beiden Flüssen nur den Bestimmungen unterworfen seyn soll, welche über denjenigen Flug festgesezt werden, zu dem er gehört. Der preussis· sche Bevollmächtigte erklärt, daß seine Regierung auch für die Mosel die für den Rhein gemachtên Bestimmungen annehme, mit Ausnahme deffen, was die CentralCommiss sion betrifft; doch unter der Bedingung, daß dieselben Grundsäße auch für die Maas gelten, und daß die. A ba gaben auf der Maas nicht erhöht werden sollen. Ges genseitige Erklärungen des holländischen und des Preussischen Bevollmächtigten, über die Gröffe der Abs gaben auf der Maas. Der preussische Bevoll mächtigte übergiebt die in voriger Sihung versprochene neue Abfassung der Art. 10-14 feines früher (6. Sigung, Beil. Num. 3) übergebenen Entwurfs (Beilage Num. 2). Erörterung dieser Artikel. Erörterung des in der siebenten Sizung von dem preussischen Bevoll mächtigten übergebenen Entwurfs zu Abfaffung verfchies dener neuen Artikel. Der preussische Bevollmäch tigte verspricht, für die nächste Sigung, kinen Entwurf zu Bestimmungen über die auf den RheinOctroi gelegten Renten und Pensionen. Aufforderung an den darms Atädtischen Bevollmächtigten, einen Entwurf zu Artis keln über den Main und Neckar mit den Bevollmäche tigten der dabei betheiligten Souveraine zu verabreder, und wo möglich, in der nächsten Sizung vorzulegen. Beilagen. Num. 1 u. 2. (Oben nåber angegeben.) IX. Protocoll, vom 16. März 1815,0 Berathschlagung über die Art. 10 bis 18 des von dem preussischen Bevollmächtigten in voriger Sizung über, gebenen Entwurfs. - Erörterung des von Ebens demselben früher (Sigung 6, Beil. 3, und Sigung 7, Beil. 4) übergebenen Entwurfs zu Artikeln. Ders felbe übergiebt einen Entwurf zu Artikeln, über die auf den RheinOctroi gelegten Renten und Bensionen (Beilage Num. 1 ). Uebergang zu den Gegenständen der Schiffahrt auf dem Main und Neckar, desgleichen der Mosel, Maas und Schelde. Erklärung des naffauischen Bevollmächtigten über die Lahn, als bies ber nicht gehörig, da sie nur in einem, nicht is verschies denen Ländern, schiffbar sey. Der darmstädtische Bevollmächtigte überreicht ein Protocoll über die Main, und Neckarschiffahrt (Beil. Num. 2.) Beschluß, |