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heit der Umstände zu angemessener, Geld oder Gefängs nißstrafe verurtheilt werden.

§. 10. Der gegenwärtige einstweilige Beschluß soll vom heutigen Tage an fünf Jahre lang in Wirksamkeit bleiben. Vor Ablauf dieser Zeit soll am Bundestage gründlich untersucht werden, auf welche Weise die im 18. Artikel der Bundesacte in Unregung gebrachten gleichs förmigen Verfügungen über die Preßfreiheit in Erfüllung zu seßen seyn möchten und demnächst ein Definitiv - Bes schluß über die rechtmäßigen Grenzen der Preßfreiheit in Deutschland erfolgen.

Anmerkung des Herausgebers. ·

In Folge dieses Preßgefeßes, und auf eine Bes schwerde der Central- Untersuchungs- Commission zu Mainz, ward das unter dem Titel: „Der Teutsche Beobach ter" zu Stuttgart seit dem 10. August 1822 erschienene politische Blatt, durch einen nach Stimmenmehrheit gefaßten Beschluß der Bundesversammlung vom 30. Mai 1823,,unterdrückt, auch alle fernere Fortsetzung dessels ben untersagt", und die Königlich Würtembergische Res gierung ersucht, diesen Beschluß zu vollziehen“. Zugleich ward an alle übrigen bundesverwandten Regierungen das Ersuchen gestellt,,,die fernere Ausgabe des Teutschen Beobachters innerhalb ihres zum Teutschen Bund gehős rigen Gebietes zu verbieten; auch den verantwortlichen Redacteur desselben, S. G. Liesching, binnen fünf Jahren bei der Redaction eines, in die Classe der perios dischen gehörigen öffentlichen Blattes mit politischer Tens Denz nicht zuzulassen". In dem Protocoll vom 3. Julk. 1823, ließ die Königlich Würtembergische Regierung die Bundesversammlung in Kenntniß segen,,,von der erfolgten

Vollziehung der durch die Mehrheit derselben in der Sitzung vom 30. Mai desselben Jahres gefaßten Beschluss fes." Die sehr ausführliche, auch durch erörterte Vers fchiedenheit der Meinungen denkwürdige Verhandlung dies ses Gegenstandes, findet man in den Protocollen der Deutschen Bundesversammlung, Bd. XV, S. 150 — 175, S. 178 — 202, und S. 362-372; in den Protocols len vom 30. Mai 1823, §. 92, und von 3. Juli 1823, §. 119.

Anhang.

Beschluß der B, V. vom 27. August 1829, nachs stehenden Beschluß derselben vom 20. August 1829, betreffend die Verhütung weiterer Publicität in den Streitigkeiten zwischen dem König von Großs britannien und Hannover, und dem Herzogvon Braunschweig öffentlich bekannt

zu machen.

In so fern die höchst zu bedauernden Irrungen zwis schen Seiner Majestät dem Könige von Großbritans nien und Hannover und Seiner Durchlaucht dem Herzoge von Braunschweig die Veranlassung zu vers schiedenen, höchst beleidigenden, im öffentlichen Druck ers schienenen Schriften geworden sind, und dadurch die Ges fährlichkeit des Streites selbst erhöht worden ist; so vers einigen sich die höchsten und hohen Bundesglieder dahin, den Druck und Debit von solchen Controversschriften in ihren Staaten fernerhin nicht zu gestatten, auch darüber zu wachen, daß in die öffentlichen Blätter nichts aufges nommen werde, was den nunmehr bundesgeseßlich ges schlichteten Streit wieder aufregen oder in frischem Ans denken erhalten könnte.

XX.

Beschluß der Bundesversammlung,

in dem Plenum vom 3. August 1820,

betreffend

das Verfahren bei Aufstellung der Austragals Instanzen 1)

Präsidium trägt vor: Die Bundesversammlung hat nicht nur bereits in der 35. Sigung 1817 §. 231 über die Vermittelung bei Streitigkeiten der Bundesgltes der unter sich, und Aufstellung einer wohlgeordneten Auss trägal-Instanz, einen vorläufigen Beschluß gefaßt, sons dern auch in der 35. Sißung 1819 §. 219, unter den Gegenständen, welche zur InstructionsEinholung und defis nitiven Beschlußnahme nach Wiedereröffnung der Sißungen besonders ausgefeßt worden, als den ersten derselben diesen Gegenstand ausgezeichnet.

Die zwischen den Bevollmächtigten sämmtlicher Buns desregierungen in Wien veranlaßten Ministerial- Conferens zen haben in erfreulicher Uebereinstimmung auch diese Ans. gelegenheit ihrer Reife zugeführt, und als Resultat ihrer Berathungen sind die Grundbestimmungen darüber in der Schlußacte Artikel 21 bis 24 niedergelegt.

Da zugleich in dem Art. 21, zu Ertheilung näherer Vorschriften in Folge der an die Bundestagsgefandten zu

1) Aus dem Protocoll der Plenar Versammlung vom 3. August 1820, §. 2.

erlassenden Instructionen, noch die Fassung eines besons dern Beschlusses vorbehalten wurde, dessen Inhalt dieselbe verbindliche Kraft, wie die Schlußacte selbst, haben, auch in eben der Art, wie diese, zum Bundesbeschluß erhoben werden soll; so bin ich von meinem allerhöchsten Hofe angewiesen, die zu diesem Ende abgefaßten, nachs stehenden eilf Artikel, welche die bereits in die Schlußacte aufgenommenen ebenfalls in sich begreifen, der vers ehrlichen Bundesversammlung mit dem Antrage vorzulegen, daß diese Bestimmungen, in Gemäßheit der getroffenen Abrede und der von sämmtlichen Gesandtschaften im Namen threr hohen Committenten hier abzulegenden Erklärungen, in eben der Art, wie die Schlußacte, durch gleichförs mige Zustimmung zum Bundestags, Beschluß erhoben wers den möchten.

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Art. 1. Die Bundesversammlung hat in allen, nach Vorschrift der Bundesacte bei ihr anzubringenden Streitigkeiten zwischen den Bundesgliedern, wenn die vorgängige Vermittlung ohne Erfolg geblieben ist, die Entscheidung durch eine Austrägal, Instanz zu veranlassen, und dabet, so lange nicht wegen der Austrägalgerichte überhaupt eine anderweite Uebereinkunft statt gefunden hat, die in dem Bundestags Beschlusse vom 16. Juni 18171) enthaltenen Vorschriften zu beobachten.

Art. 2. Wenn nach Anleitung des Bundestagss Beschlusses vom 16. Juni 1817 der oberste Gerichtshof eines Bundesstaats zur Austrägals Instanz gewählt ist; so steht demselben die Leitung des Processes 2) und die Entscheidung des Streits, in allen seinen Haupts und

1) Abgedruckt oben, Num. VIII.

2) Alle Fristen hat der Gerichtshof von Amts wegen zu

Nebenpuncten, uneingeschränkt und ohne alle weitere Eins wirkung der Bundesversammlung oder der Landesregies rung zu. Lettere wird jedoch, auf Ansuchen der Buns desversammlung oder der strettenden Theile, im Falle einer Zögerung von Seiten des Gerichts, die zur Beförderung der Entscheidung nöthigen Verfügungen erlassen.

Art. 3. Zur Theilnahme an einem Rechtsstreit unter Bundesstaaten, kann ein drittes Bundesglied vor. das erwählte Austrägalgericht nur dann zugelassen 1) wers den, wenn das Gericht eine wesentliche Verbindung der Rechtsverhältnisse desselben mit dem anhängigen Rechtss streit anerkennt. Auch eine Wiederklage hat nur in dies sem Falle bei dem erwählten Austrägalgerichte statt, und nur, wenn sie sogleich bei der Einlassung auf die Vorklage angebracht wird.

Art. 4. Wo keine besondern Entscheidungs - Nors men vorhanden sind, hat das Austrägalgericht nach den in Rechtsstreitigkeiten derselben Art vormals von den Reichsgerichten subsidiarisch befolgten Rechtsquellen, in so fern solche auf die jeßigen Verhältnisse der Bundesglies der noch anwendbar sind, zu erkennen.

Art. 5. Dem im Namen der Bundesversammlung abzufassenden Erkenntnisse sollen jederzeit die vollständigen Entscheidungsgründe beigefügt werden.

A. d. H.

beachten, zufolge des unten (Num. XXIV.) abgedruckten Beschlusses der B. V. vom 19. Juni 1823. 1) In einem früheren Entwurf dieses Artikels, hatte die in den wiener MinisterialConferenzen bestandene Redactions Commission hier gefeßt: „zugelassen oder aufgefordert werden." Es wurden aber auf Erinnerung des k. hannöveris fchen Abgeordneten, die Worte: „oder aufgefordert,“ von der Versammlung verworfen; wie aus den Protocollen über die 18. und 20. Sigung erhellet. A. d. H.

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