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für

die Meklenburg-Schwerin’schen Lande.

Zweite Folge,

umfassend den Zeitraum vom Anfange dieses Jahrhunderts
bis zum Jahre 1852.

Herausgegeben

von

H. F. W. Naabe,

Canzleiabvocaten.

IV. Band.

Kirchensachen. Unterrichts- und Bildungsanstalten.
Staatsrechtliche Sachen.

Wismar und Ludwigsluft.

Drud und Verlag der Hinstorff'schen Hofbuchhandlung.

1852.

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Alphabetische Folge der einzelnen Materien,

welche im 4. Bande dieser Sammlung vorkommen.

(Da dieser Gesetsammlung in dem Supplements und Registerband vollständige Sach- und Annalregister beigegeben werden, so ist das nachstehende kleine Register über die einzelnen Materien des 4. Bandes nur als ein interimistisches anzusehen.)

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Pag.

912.

80.

181.

205.

515.

318.

48.

76.

95.

76.

454.

329.

85.

940.

85.

7.

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914 sqq.

Kirchenfachen

Gottesdienst und gottesdienstliche Tage

Grundrechte des deutschen Volks

Juden, bürgerliche und kirchliche Verhältnisse derselben

Kirchenordnung für Wismar

68.

639.

183.

1.

1.

Kirchliche Gebäude und Gegenstände, Vorschriften wegen derselben
Kirchenbuch

58.

98.

98.

Kirchliche Zeugnisse

115.

Kirchengut und dessen Verwaltung

129.

Kirchenbauten

Navigationsschulen
Parochialgrenzen

Pfarrbauten

Pia corpora, welche Anstalten ein Privilegium als solche haben

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Wittweninstitut für die städtischen Rathscollegien

Verlöbnißsachen

Wismar, Stadt und Herrschaft, Pfandcontract über dieselbe

Wittweninstitut für Geistliche und Lehrer

85.

431.

28.

802.

V. Kirchenfachen.

A. Von Kirchenordnungen und dem Kirchenregiment.

2974. Bestimmungen zur Kirchenordnung für Wismar.
18. März 1829.

Wir Friederich Franz sc. Urkunden und bekennen hiemit für Uns und Unsere Successoren, regierende Großherzoge von Mecklenburg, gegen jedermann: daß Wir das über die Aufhebung des Consistoriums und die künftigen kirchlichen Verhältnisse in der Statt und Herrschaft Wismar, mit Unserer vorläufigen Zustimmung, zwischen dem von uns verordneten Commissarius und dem Deputirten Unserer Stadt Wismar, sub dato Wismar, den 10. März d. J. abgeschlossene, hieneben geheftete Regulativ in feinen 30 Paragraphen und allen seinen Puncten, nachdem dasselbe unterm 11. desselben Monats von Bürgermeistern und Nath, mittelst gehöriger Ünterschrift, angenommen ist, nunmehr auch Unserer Seits, kraft dieses, förmlich genehmigen, bestätigen und ratificiren. Demnach versprechen und geloben Wir, alle in dem gedachten Regulative vereinbarten Puncte gehörig in Ausführung bringen zu lassen, und keine Eingriffe in dasselbe zu gestatten, wogegen Wir ein Gleiches von der Stadt Wismar, so viel an ihr ist, gnädigst gewärtigen wollen.

Zur Urkunde dessen haben Wir gegenwärtige Natifications-Acte eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Großherzogl. Insiegel bekräftigen lassen. Gegeben 2c. Schwerin, den 18. März 1829.

Ratification

Friederich Franz.

des zwischen dem Großherzogl. Commissarius und dem Deputirten der Stadt Wismar über die Aufbebung des Consistoriums und die kirch: lichen Verhältnisse in der Stadt und Herr: schaft Wismar am 10. März 1829 abgeschloffenen Regulatives.

Nachdem Se. Königl. Hoheit der allerdurchlauchtigste Großherzog die Aufhebung des Consistoriums hieselbst und die Regulirung der gesammten kirchlichen Verhältnisse in der Stadt und Herrschaft Wismar beschlossen haben, so ist dieser Gegenstände halber zwischen dem Großherzogl. Commissario, Ober- Appellations-Rath Baron von Nettelbladt, und dem Deputirten des Mägistrats, Bürgermeister Haupt,_nach_sorgfältiger Prüfung aller einschlagenden Verhältnisse, bis auf vorbehaltene Ratification, das nachstehende Regulativ vereinbaret:

Medl. Gesegsammlung IV.

1

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