Der Rheinische Bund, herausg. von P.A. Winkopp, Volume 19

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A. Dessauer, 1811 - Rheinbund
 

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Page 440 - Taxis zur Schadloshaltung für die Einkünfte der Reichsposten in den an Frankreich abgetretenen Provinzen: das gefürstete Damenstift Buchau nebst der Stadt, die Abteien Marchthal und Neresheim, das zu Salmannsweiler gehörige Amt Ostrach im ganzen Umfange seiner gegenwärtigen Verwaltung, mit der Herrschaft Schemmelberg und den Weilern Tiefenthal, Frankenhofen und Stetten.
Page 440 - Folge sollen die gedachten Posten in dem Zustande erhalten werden , in welchem sie sich ihrer Ausdehnung und Ausübung nach , zur Zeit des Lüneviller Friedens befanden. Um diese Anstalt in ihrer ganzen Vollständigkeit, so wie sie sich in besagtem Zeitpunkte befand, desto mehr zu sichern, wird sie dem besondern Schutze des Kaisers und des kurfürstlichen Collegiums übergeben.
Page 390 - Ausstuß der väterlichen Gewalt anzusehen. Bei Verschiedenheit der Denkungsart der beiden Eltern steht dem Vater, als Haupt der Familie, in Konformität des Art. 373 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die Bestimmung zu. Art. 4. Über die Religionsbestimmung der Kinder aus gemischten Ehen finden Verträge und wechselseitige Übereinkünfte zwischen den Brautleuten und Eheleuten statt, Art. 5 und 6. (Form dieser Verträge und deren Abänderung unter beiderseitiger...
Page 181 - Da der deutsche Orden in den Staaten des rheinischen Bundes aufgehoben worden ist, so entsagen Se. Maj. der Kaiser von Österreich für Se. Kaiserliche Hoheit den Erzherzog Anton dem...
Page 254 - Wochen , vom. Tage der Unterzeichnung an gerechnet, oder wo möglich noch früher, ausgewechselt werden. Zu Urkunde dessen haben wir Endes -Unterschriebene, kraft unserer gegenseitigen Vollmachten, den gegenwärtigen Friedens -Tractat gezeichnet und unser Siegel beigedruckt. Geschehen zu Kiel, den vierzehnten Januar des Jahrs Ei» Tausend Acht Hundert und Vierzehn.
Page 182 - Provinzen hypothecirt sind, und zu denen die Stände dieser Provinzen ihre Einwilligung gegeben haben , oder die von Ausgaben herrühren , welche für deren wirkliche Verwaltung gemacht worden sind, sollen allein dem Schicksale dieser Provinzen folgen.
Page 393 - Art. Der Adel soll in seinen verschiedenen Graden und mit seinen verschiedenen Benennungen fortbestehen, ohne daß solcher jedoch ein ausschließendes Recht zu irgend einem Amte, Dienste oder einer Würde, noch Befreyung von irgend einer öffentlichen Last verleihen könne.
Page 389 - Carl von Gottes Gnaden, Fürst Primas des Rheinischen Bundes, Großherzog von Frankfurt, Erzbischoff von Regensburg etc.
Page 195 - Nöthige gnädigst verordnet worden,42) weder dem Geiste der Zeit noch der Würde angemessen, die Wir in Unseren sämmtlichen geliebten Unterthanen als Staatsbürgern erkannt haben wollen, und sehen Uns daher bewogen, ihnen durch die Aufhebung derselben einen vorzüglichen Beweis Unserer Landesväterlichen Gesinnungen zu geben.
Page 390 - Teile in Ansehung der Religionserziehung der Kinder von dem geschlossenen Vertrag einseitig nicht abgegangen werden. Auch kann weder von einer obrigkeitlichen Behörde, noch von den Vormündern gegen den bestehenden Vertrag etwas anderes verfügt werden. Art. 8. In...

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