VI XXIII. Ges.-Art. über die Konzessionirung der Vizi über die Modifikation und Er- über die Inartikulirung des über im Verfügungen. Seite 972 973 998 über die Modifikation einzelner VII XXVIII. Ges.-Art. über die im ersten Quartale des XXIX. XXX. XXXI. XXXII. XXXIII. Seite 1207 1209 1221 1222 über die weitere Vertiefung des durch die Katarakte am Eisernen Thore an der unteren Donau zu erbauenden Kanals, sowie des von dem Kanale bis Orsova sich erstreckenden Flussgebietes . » über die Bedeckung der laut der auf die 1889-er gemeinsame Schlussrechnung basirten endgiltigen Abrechnung zu Lasten Ungarns sich ergebenden Schuld und den zu den 1891-er gemeinsamen Ausgaben von Ungarn nachträglich zu zahlenden Betrag 1224 I. Gesetz-Artikel vom Jahre 1892, über die Bewilligung der im Jahre 1892 zu stellenden Rekruten. (Sanktionirt am 31. Dezember 1891.- Kundgemacht in der Gesetz Sammlung am 15. Januar 1892.) § 1. Im Sinne des § 14 des Gesetz-Artikels VI: 1889, wird zur Sicherung des Standes der gemeinsamen Armee und der Kriegsmarine die Beistellung der auf die Länder der ungarischen Krone entfallenden 42.711 Mann, ferner der für die Honvéd erforderlichen 12.500 Mann und endlich die Beistellung der im § 15 desselben GesetzArtikels erwähnten Ersatz-Reservisten für das Jahr 1892 hiemit votirt. § 2. Diese Rekruten sind aus den Altersklassen der im Sinne der §§ 37 und 38 des obenerwähnten GesetzArtikels aufzurufenden, in den Jahren 1871, 1870 und 1869 geborenen Wehrpflichtigen in der Zeit vom 1-ten März bis 30-ten April 1892 abzustellen. § 3. Dieses Gesetz tritt am Tage der Verlautbarung in Kraft und wird mit dem Vollzuge desselben der Landesvertheidigungs-Minister betraut. II. Gesetz-Artikel vom Jahre 1892, über die im Jahre 1895 in Budapest abzuhaltende nationale Landes-Ausstellung. (Sanktionirt am 10. Januar 1892. - Kundgemacht in der Gesetz-Sammlung am 15. Januar 1892.) § 1. Im Jahre 1895 wird in Budapest eine allgemeine nationale Landes-Ausstellung abgehalten. § 2. Die Ausstellung veranstaltet der Handelsminister unter Mitwirkung der kompetenten Minister und anderer Fachkreise. § 3. Der Handelsminister wird angewiesen, im Einverständnisse mit dem Finanzminister, zur Deckung der Kosten der Ausstellung und hinsichtlich der Modalitäten derselben dem Reichstage zu gehöriger Zeit eine Vorlage zu machen. § 4. Bis zur Beendigung der Ausstellung darf in keinem Theile des Landes eine Landes-Gewerbeaustellung überhaupt, und eine Regional- oder partielle Gewerbeausstellung nur mit Erlaubniss des Handels-, beziehungsweise des Ackerbau-Ministers stattfinden. § 5. Mit der Durchführung des gegenwärtigen Gesetzes wird das Ministerium betraut. |