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Art. 29. Das Gericht kann die Einziehung und Verwertung der mit Beschlag belegten Gegenstände verfügen.

Es kann, selbst im Falle einer Freisprechung, die Vernichtung der ausschliesslich zur Nachahmung bestimmten Werkzeuge und Geräte anordnen. Der Reinerlös der übrigen eingezogenen Gegenstände wird zur Bezahlung der Geldstrafe, der Kosten und der Entschädigung an den Geschädigten verwendet; ein allfälliger Überschuss fällt dem bisherigen Eigentümer zu.

Art. 30. Das Gericht kann auf Kosten des Verurteilten die Veröffentlichung des Strafurteils im schweizerischen Handelsamtsblatt und in einem oder mehreren andern Blättern anordnen.

Art. 31. Wer unbefugter Weise seine Geschäftspapiere, Anzeigen oder Erzeugnisse mit einer Bezeichnung versieht, welche zum Glauben verleiten soll, dass ein Muster oder ein Modell auf Grund des vorliegenden Gesetzes hinterlegt sei, wird auf amtliche oder private Anzeige hin mit einer Geldbusse von Fr. 20 bis Fr. 500 bestraft.

Gegen Rückfällige kann diese Strafe bis auf das Doppelte erhöht werden.

Art. 32. Der Ertrag der Geldstrafen fällt den Kantonen zu. Bei Ausfällung einer Geldstrafe hat das Gericht für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Gefängnisstrafe festzusetzen (Art. 151 des Bundesgesetzes betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893).

Art. 33. Die Kantone haben zur Behandlung der zivilrechtlichen Streitigkeiten betreffend den Muster- und Modellschutz eine Gerichtsstelle zu bezeichnen, die als einzige kantonale Instanz entscheidet.

Die Berufung an das Bundesgericht ist ohne Rücksicht auf den Wertbetrag der Streitsache zulässig. (Art. 62 des Bundesgesetzes betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege.)

IV. Schlussbestimmungen.

Art. 34. Die Angehörigen der Länder, welche mit der Schweiz bezügliche Konventionen abgeschlossen haben, können ihre gewerblichen Muster und Modelle innerhalb der vertraglich

festgesetzten Frist, vom Datum ihrer ersten Hinterlegung, sofern dieselbe in einem der in der bezüglichen Konvention genannten Länder stattgefunden hat, und unter Vorbehalt der Rechte Dritter, in der Schweiz hinterlegen, ohne dass durch inzwischen eingetretene Thatsachen, wie durch eine Hinterlegung Anderer oder durch eine Veröffentlichung, die Gültigkeit ihrer Hinterlegung beeinträchtigt werden könnte.

Das gleiche Recht wird denjenigen Schweizern gewährt, die ihre Muster und Modelle zuerst in einem der im vorigen Absatze bezeichneten Länder hinterlegt haben.

Art. 35. Jedem Urheber eines in einer nationalen oder internationalen Ausstellung in der Schweiz ausgestellten gewerblichen Musters oder Modelles wird, nach Erfüllung der vom Bundesrate zu bestimmenden Förmlichkeiten, eine Frist von sechs Monaten, vom Tage der Zulassung des Erzeugnisses zur Ausstellung, gewährt, innerhalb welcher er, ungeachtet etwaiger Hinterlegung Anderer oder sonstiger Veröffentlichungen, in rechtsgültiger Weise die Hinterlegung eines Musters oder Modelles vornehmen kann.

In entsprechender Weise wird, wenn eine internationale Ausstellung in einem Lande stattfindet, das mit der Schweiz eine bezügliche Konvention abgeschlossen hat, die Frist, die das fremde Land den an der Ausstellung zugelassenen gewerblichen Mustern oder Modellen gewährt, auf die Schweiz ausgedehnt. Diese Frist darf jedoch nicht länger sein als sechs Monate, vom Tage der Zulassung des Erzeugnisses zur Ausstellung.

Art. 36. Bis zum Erlasse eines besondern Bundesbeschlusses finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung auf die Baumwolldruckerei, sowie die seidenen und halbseidenen Gewebe, soweit sie nicht Jacquardgewebe sind.

Art. 37. Der Bundesrat wird beauftragt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen zu erlassen.

Art. 38. Durch dieses Gesetz wird das Bundesgesetz betreffend die gewerblichen Muster und Modelle, vom 21. Dezember 1888, aufgehoben.

Diejenigen Muster und Modelle, seit deren Hinterlegung zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht zwei Jahre

verflossen sein werden, gelangen ohne weiteres in den Genuss des gesetzlichen Schutzes der ersten fünfjährigen Periode, immerhin unter Anrechnung der seit der Hinterlegung bereits verflossenen Zeit.

Art. 39. Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Ständerate,

Bern, den 30. März 1900.

Der Präsident: Arnold Robert.
Der Protokollführer: Schatzmann.

Also beschlossen vom Nationalrate,

Bern, den 30. März 1900.

Der Präsident: Geilinger.
Der Protokollführer: Ringier.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst:

Das vorstehende, unterm 18. April 1900 öffentlich bekannt gemachte Bundesgesetz *) ist in die eidg. Gesetzsammlung aufzunehmen und tritt mit dem 1. August 1900 in Kraft.

Bern, den 20. Juli 1900.

Im Namen des schweiz. Bundesrates,
Der Vizepräsident:
Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

*) Siehe Bundesblatt vom Jahre 1900, Bd. II, Seite 513.

Sachregister.

Die grossen Zahlen bedeuten die Paragraphen, die kleinen die Seite. Die fettgedruckten Zahlen bezeichnen die Paragraphen, welche ex professo über die jeweilige Materie handeln.

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