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Acten

des

Wiener Congresses

in

den Jahren 1814 und 1815.

Herausgegeben

D. Johann Ludwig Klüber,
großherzoglich › badischem Staats- und Kabinetsrath sc.

3 weiter Band.

LIBRAR

THE

UNIVERSITY 5.-8. Heft.

CALIFORNIA

Erlangen 1815.

bei J. J. Palm und Ernst Ente.

31816

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einer Grundlage der teutschen Bundes Vers fassung.

(Von einem kaiserlich - dftreichischen Herrn Minister, im December 1814.)

Da bisher die förmliche Einrichtung eines teutschen

Bundes in Gemäßheit des pariser Friedens Tractats vom 30. Mai d. J., wegen mangelnder Ausgleichung ver schiedener Territorial Verhältnisse, nicht zu Stande hat kommen können: so sind nachbenannte Staaten, um der teutschen Wohlfahrt willen, einstweilen über folgende Bedingungen übereingekommen, welche als Grundlage des teutschen Bundes gelten sollen.

Alle teutschen Staaten find eingeladen, dem teutschen Bunde unter den erwähnten Bedingungen beizus

treten.

1) Die Staaten Tentschlands, nåmlich..... vereint gen sich zu einem Bunde, welcher den Nahmen des teutschen Bundes führen wird.

Jeder Eintretende leistet Verzicht auf das Recht, fich ohne Zustimmung der übrigen davon zu trennen. 2) Der Zweck dieses Bundes ist die Erhaltung der auf fern Ruhe und Unabhängigkeit desselben, und die Si cherheit der Verbündeten in ihren Verhältnissen gegen einander.

3) Alle Staaten des teutschen Bundes geniessen, als Glieder des Bundes, gleiche Rechte; keiner ist ber Acten b. Congr. II. Bb. 18 Heft.

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fugt, OberherrschaftsRechte über den andern auszu« üben.

4) Die Angelegenheiten des Bundes werden durch einen Bundesrath besorgt. Dieser besteht aus den Be, vollmächtigten nachbenannter Staaten, die theils ein. zeln, theils collective das Recht der Stimmenführung ausüben; Destreich, Baiern, Hannover 2c.

5) Oestreich hat in dem Bundesrath den Vorsik, und die Aufsicht über die materielle Leitung des Geschäfts. Die Stellen der BundesCanzlei werden in dem Bundesrathe befeht.

6) Die Stimmen Mehrheit entscheidet; im Fall ei. ner Stimmen Gleichheit entscheidet jene des Vor, fizenden.

7) Der Bundesrath ist ununterbrochen, und zwar einstweilen, bis zur weitern Bestimmung, in N. N versammelt.

8) Der Bundesrath beschließt über Krieg und Fries den, verfügt über die allgemeinen Vertheidigungs Anstalten gegen Auswärtige, und geht Allianzen und andere Verträge mit fremden Staaten im Na» men des ganzen Bundes ein. Für die Initiative in den Geschäften mit Auswärtigen, so wie für alle Fälle, wo die Vertretung des ganzen Bundes gegen Auswår. tige eine schleunige Behandlung erfordert, ernennt der Bundesrath einen permanenten Ausschuß, welcher, nebst dem Vorsitzenden, aus zwei andern Stimmführenden bestehen muß. Dieser Ausschuß wird alle Jahre erneuert.

9) Die gefeßgebende Gewalt des Bundesraths dehnt sich auf alle Gegenstände aus, welche entweder auf ges meinsame Vertheidigung, oder auf allgemeine Wohl fahrts Anstalten Bezug haben.

10) Das Kriegs Contingent wird für jeden Bundes staat nach dem Verhältniß seiner Volkszahl bestimmt ; es stellen hiernach zum einfachen Contingent: Dests reich 2c.

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Wenn mehrere Staaten des Bundes zur Stim menführung vereinigt sind, haben sie über das Contingent, daß jeder Einzelne zu stellen hat, übereinzukommen. Nach Umständen, kann der Groh fere das Contingent des Kleinern vertragmåßig übernehmen. Der Bundesrath hat darauf zu sehen, daß jeder Staat in Friedenszeiten wenigstens das ein fache, bet angeordneter Kriegsrüstung aber das Doppelte Contingent vollständig und wohlbewaffnet erhalte.

11) Die Bundes Auslagen werden auf die Bundes. staaten, nach dem Magsstabe der von ihnen zu stellen. den Contingente, berechnet. 12) Um zu verhindern, daß ein einzelner Bundesstaat die Sicherheit Teutschlands in Gefahr bringe, verpflichten sich sämmtliche Mitglieder,

dungen mit Aush keine Verbins

einzugehen, die ge gen den ganzen Bund, und dessen einzelne Mitglieder, unmittelbar oder mittelbar gefährlich wer den könnten, diese Verbindungen mögen auf Krieg oder Frieden, oder Subsidien, oder was immer für Hülfs. leistung Bezug haben.

Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbind lich, einander unter keinerlei Vorwand zu bekrie gen, oder ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu behaupten, den Fall der Nothwehr ausgenommen. Streitigkeiten zweier Bundesglieder werden vor den Bundesrath gebracht. Die näheren An wendungen über die Art ihrer Beilegung, find der des finitiven Verfassung des Bundes vorbehalten.

13) In allen teutschen Staaten werden Landstånde binnen Jahr und Tag eingeführt, welchen in Hinsicht

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