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ein Frachtzuschlag an die am Transporte betheiligten Eisenbahnen nach Massgabe der Ausführungsbestimmungen zu zahlen. >>

Ausserdem wird folgender Absatz 5 beigefügt:

«Ein Frachtzuschlag wird nicht erhoben:

a) Bei unrichtiger Gewichtsangabe von Gütern, zu deren Verwiegung die Eisenbahn nach den für die Versandstation geltenden Bestimmungen verpflichtet ist;

b) Bei unrichtiger Gewichtsangabe oder bei Ueberlastung, wenn der Absender im Frachtbriefe die Verwiegung durch die Eisenbahn verlangt hat; c) Bei einer während des Transports infolge von Witterungseinflüssen eingetretenen Ueberlastung, wenn der Absender nachweist, dass er bei der Beladung des Wagens die für die Versandstation geltenden Bestimmungen eingehalten hat. >>

III. Artikel 12. Absatz 4 erhält folgende Fassung:

«Wurde der Tarif unrichtig angewendet, oder sind Rechnungsfehler bei der Festsetzung der Frachtgelder und Gebühren vorgekommen, so ist das zu wenig Geforderte nachzuzahlen, das zu viel Erhobene zu erstatten. Ein derartiger Anspruch auf Rückzahlung oder Nachzahlung verjährt in einem Jahre vom Tage der Zahlung an, sofern er nicht unter den Parteien durch Anerkenntniss, Vergleich oder gerichtliches Urtheil festgestellt ist. Auf die Verjährung finden die Bestimmungen des Art. 45, Absatz 3 und 4 Anwendung. Die Bestimmung des Art. 44, Absatz 1 findet keine Anwendung. >>

IV. Artikel 13. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

«Dem Absender ist gestattet, das Gut bis zur Höhe des Werthes desselben mit Nachnahme zu belasten. Bei denjenigen Gütern, für welche die Eisenbahn Vorausbezahlung der Fracht zu verlangen berechtigt ist (Art. 12, Abs. 2), kann die Belastung mit Nachnahme verweigert werden.»>

V. Artikel 15. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

«Der Absender allein hat das Recht, die Verfügung zu treffen, dass das Gut auf der Versandstation zurückgegeben, unterwegs angehalten oder an einem anderen als den im Frachtbrief bezeichneten Empfänger am Bestimmungsorte oder auf einer Zwischenstation oder auf einer über die Bestimmungsstation hinaus oder seitwärts gelegenen Station abgeliefert werde. Anweisungen des Absenders wegen nachträglicher Auflage, Erhöhung, Minderung oder Zurückziehung von Nachnahmen, sowie wegen nachträglicher Frankirung können nach dem Ermessen der Eisenbahn zugelassen werden. Nachträgliche Verfügungen oder Anweisungen anderen als des angegebenen Inhalts sind unzulässig. »

VI. Artikel 26. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

«Vermag der Absender das Frachtbriefduplikat nicht vorzuzeigen, so kann er seinen Anspruch nur mit Zustimmung des Empfängers geltend machen, es wäre denn, dass er den Nachweis beibringt, dass der Empfänger die Annahme des Gutes verweigert hat. >>

VII. Artikel 31. Ziffer 1, 3 und 6 erhalten folgende Fassung:

1. In Ansehung der Güter, welche nach der Bestimmung des Tarifes oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender in offen gebauten Wagen transportirt werden:

Für den Schaden, welcher aus der mit dieser Transportart verbundenen Gefahr entstanden ist;

3. In Ansehung derjenigen Güter, deren Auf- und Abladen nach Bestimmung des Tarifes oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender, soweit eine solche in dem Staatsgebiete, wo sie zur Ausführung gelangt, zulässig ist, von dem Absender, beziehungsweise dem Empfänger besorgt wird:

Für den Schaden, welcher aus der mit dem Auf- und Abladen oder mit mangelhafter Verladung verbundenen Gefahr entstanden ist;

6. In Ansehung derjenigen Güter, einschliesslich der Thiere, welchen nach der Bestimmung des Tarifs oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender ein Begleiter beizugeben ist: Für den Schaden, welcher aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird.>>

VIII. Artikel 36. Absatz 1 erhält folgenden Zusatz:

«Ueber den Vorbehalt wird eine Bescheinigung ertheilt. >>

IX. Artikel 38. Im Absatz 2 werden die Worte «welchen der Absender zu zahlen hat» ersetzt durch die Worte «welcher zu zahlen ist».

X. Artikel 40. Im französischen Text werden die Worte: «délai de transport» überall ersetzt durch die Worte «délai de livraison>>.

XI.

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Artikel 44. Das Wort «siebenten» in Ziffer 2 wird durch das Wort <<vierzehnten» ersetzt.

XII. Artikel 45. Es wird folgender Absatz 4 beigefügt:

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«Wenn der Berechtigte eine schriftliche Reclamation bei der Eisenbahn einreicht, so wird die Verjährung für so lange gehemmt, als die Reclamation nicht erledigt ist. Ergeht auf die Reclamation ein abschlägiger Bescheid, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist wieder mit dem Tage, an welchem die Eisenbahn ihre Entscheidung dem Reclamanten schriftlich bekannt macht und ihm die der Reclamation etwa angeschlossenen Beweisstücke zurückstellt. Der Beweis der Einreichung oder der Erledigung der Reclamation. sowie der der Rückstellung der Beweisstücke obliegt demjenigen, der sich auf diese Thatsachen beruft. Weitere Reclamationen, die an die Eisenbahn oder an die vorgesetzten Behörden gerichtet werden, bewirken keine Hemmung der Verjährung.»

ARTIKEL 2.

Die Ausführungsbestimmungen zum Uebereinkommen vom 14. Oktober 1890 und deren Anlagen werden wie folgt geändert :

I. Paragraph 2.

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

«Zur Ausstellung der internationalen Frachtbriefe sind Formulare nach Massgabe der Anlage 2 zu verwenden. Dieselben müssen für gewöhnliche Fracht auf weisses Papier, für Eilfracht gleichfalls auf weisses Papier, mit einem auf der Vorder- und Rückseite oben und unten am Rande anzubringenden rothen Streifen gedruckt sein. Die Frachtbriefe müssen zur Beurkundung ihrer Uebereinstimmung mit den diesfallsigen Vorschriften den Controlstempel einer Bahn oder eines Bahncomplexes des Versandlandes tragen. >> Im Absatz 3 des deutschen Textes werden die Worte «der geschriebenen Worte gestrichen.

Es werden folgende Absätze 8 und 9 beigefügt:

«Es ist

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jedoch ohne jede Verbindlichkeit und Verantwortlichkeit für die Eisenbahn- gestattet, auf dem Frachtbriefe folgende nachrichtliche Vermerke anzubringen :

«von Sendung des N. N.»,

«im Auftrage des N. N.»,
«zur Verfügung des N. N.»,

azur Weiterbeförderung an N. N.»,

«versichert bei N. N.».

Diese Vermerke können sich nur auf die ganze Sendung beziehen und müssen auf dem unteren Theile der Rückseite des Frachtbriefs eingetragen werden. »

II. Paragraph 3. Dieser Paragraph erhält folgende Fassung:

«Wenn die im § 1, Ziffer 4, und in der Anlage 1 aufgeführten Gegenstände unter unrichtiger oder ungenauer Declaration zur Beförderung aufgegeben oder die in Anlage 1 gegebenen Sicherheitsvorschriften bei der Aufgabe ausser Acht gelassen werden, beträgt der Frachtzuschlag 15 Franken für jedes Brutto-Kilogramm des ganzen Versandstückes.

In allen anderen Fällen beträgt der im Artikel 7 des Uebereinkommens vorgesehene Frachtzuschlag für unrichtige Inhaltsangabe, sofern diese eine Frachtverkürzung herbeizuführen nicht geeignet ist; einen Frank für den Frachtbrief, sonst das Doppelte des Unterschiedes der Fracht von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation für den angegebenen und der für den ermittelten Inhalt, mindestens aber 1 Frank.

Im Falle zu niedriger Angabe des Gewichtes beträgt der Frachtzuschlag das Doppelte des Unterschiedes zwischen der Fracht von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation für das angegebene und der für das ermittelte. Gewicht.

Im Falle der Ueberlastung eines vom Absender beladenen Wagens beträgt der Frachtzuschlag das Sechsfache der Fracht von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation für das die zulässige Belastung übersteigende Gewicht. Wenn gleichzeitig eine zu niedrige Gewichtsangabe und eine Ueberlastung vorliegt, so wird sowohl der Frachtzuschlag für zu niedrige Gewichtsangabe, als auch der Frachtzuschlag für Ueberlastung erhoben.

Der Frachtzuschlag für Ueberlastung (Absatz 4) wird erhoben:

a) Bei Verwendung von Wagen, die nur eine, die zulässige Belastung kennzeichnende Anschrift tragen: wenn das angeschriebene «Ladegewicht» oder die angeschriebene «Tragfähigkeit bei der Beladung um mehr als 5% überschritten ist;

6) Bei Verwendung von Wagen, welche zwei Anschriften tragen, und zwar «Ladegewicht» (Normalbelastung) und «Tragfähigkeit» (Maximalbelastung): wenn die Belastung diese Tragfähigkeit überhaupt übersteigt. >> Paragraph 4. Dieser Paragraph wird durch folgenden Absatz 2

III.

ergänzt: «Sofern ein Absender gleichartige, der Verpackung bedürftige Güter unverpackt oder mit denselben Mängeln der Verpackung auf der gleichen Station aufzugeben pflegt, kann er an Stelle der besonderen Erklärung für jede Sendung ein für allemal eine allgemeine Erklärung nach dem in der An

Magyar Törvénytár. 1901.

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lage 3a vorgesehenen Formular abgeben. In diesem Falle muss der Frachtbrief ausser der im Art. 9 Abs. 2 vorgesehenen Anerkennung einen Hinweis auf die der Versandstation abgegebene allgemeine Erklärung enthalten. >>

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IV. Paragraph 5. Der auf den Artikel 13 des Uebereinkommens sich beziehende Paragraph 5 der Ausführungsbestimmungen fällt weg; an seine Stelle tritt der folgende, auf den Art. 12 des Uebereinkommens sich beziehende Paragraph:

«Die Versandstation hat im Frachtbrief-Duplicat die frankirten Gebühren, welche von ihr in den Frachtbrief eingetragen wurden, zu specificiren.

«Zur Erhebung der im Art. 12, Abs. 4 des Uebereinkommens vorgesehenen Ansprüche gegen die Bahnverwaltung genügt in dem Falle, wenn die Frachtgelder bei der Aufgabe des Gutes zur Beförderung berichtigt wurden, die Beibringung des Frachtbrief-Duplicates. >>

V. Paragraph 9. Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

«In diesem Falle wird der Frachtzuschlag für untheilbare Einheiten von je 10 Franken und 10 Kilometer berechnet und darf 0.025 Franken für ein Kilometer und für je 1000 Franken des Betrages der deklarirten Summe nicht übersteigen. >>

«Der geringste zur Erhebung kommende Frachtzuschlag beträgt für den ganzen Durchlauf 50 Ct.»

VI. Anlage 1 der Ausführungsbestimmungen. Der französische Text erhält folgende Aenderungen:

No

No

No

No

I. Statt: 0.06 mètre cube, 60 décimètres cubes.

III.
VIII.a)

X.

No XXXVI.

222 22 2 22 2

No XXXVIII.

Νο

XLII.

No

XLIII.

No

XLIV.

1.2 mètre cube, 1 mètre cube 200 décimètres cubes. par 155 litre, pour 1 litre 55 centilitres.

15.50 litres, 15 litres 50 centilitres.

par 0-825 litre, pour 825 millilitres.
0.015 mètre, 15 millimètres.

0.010 mètre, 10 millimètres.

2.5 kilogrammes, 2 kilogrammes 500 grammes.
1.2 mètre cube, 1 mètre cube 200 décimètres cubes.
1.2 mètre cube, 1 mètre cube 200 décimètres cubes.
05 gramme, 50 centigrammes.

05 mètre cube, 500 décimètres cubes.

par 1 34 litre, pour 1 litre 34 centilitres.

13:40 litres, 13 litres 40 centilitres.

par 1:86 litre, pour 1 litre 86 centilitres.
par 0-9 litre, pour 90 centilitres.

par 08 litre, pour 80 centilitres.

VII. Anlage 1. Die Ziffer XII erhält folgende Fassung:

«Grünkalk, d. h. der gebrannte Kalk, welcher in den Gaswerken zur Reinigung des Leuchtgases gedient hat, wird nur in offenen Wagen befördert. >> Anlage 1. Der französische Text des ersten Absatzes Ziffer 3 der Nummer XXVII wird wie folgt abgeändert:

ade renoncer à toute indemnité pour avaries et pertes, soit des récipients, soit de leur contenu, résultant du transport dans des récipients fermés hermétiquement. >>

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