Page images
PDF
EPUB

Actes relatifs à la ratification du traité de paix conclu à Luné- 1801 ville le 9 Février 1804 entre S. M. l'empereur romain et la ré

publique française.

a.

Décret de cour de S. M. impériale adressé à la diète d'empire.
Kaiserlich allergnädigstes Hofdekret un die hochlöbliche allgemeine
Reichsversammlung zu Regensburg de dato Wien den 21. Hor-

nung 1801.

Von der Römisch Kaiserl. Majestät Franz des Zweiten, unsers allergnädigsten Herrn wegen, den bei gegenwärtig allgemeiner Reichsversammlung anwesenden des heiligen Römischen Reichs Kurfürsten, Fürsten und Stände fürtrefflichen Räthen, Bothschaftern und Gesandten in Gnaden anzufügen:

An den von Sr. k. k. Apostol. Majestät zur Unterhandlung des Friedens mit der französischen Republik nach Luneville abgeordneten Kaiserl. Bevollmächtigten geschah von dem Bevollmächtigten des Französischen Gouvernements, unter namentlicher Beziehung auf das Beispiel der Friedenshandlungen zu Rastadt und zu Baden vom Jahre 1714, der bestimmteste Antrag, dass dort zugleich der Reichsfriede in Allerhöchstihrer Eigenschaft als Reichsoberhaupt berichtigt und unterzeichnet werde.

Die Wichtigkeit dieses Antrags, die vielerlei Rücksichten, die hierbei eintraten, erheischten die redlichste und sorgfältigste Erwägung des Reichsoberhaupts und Seine Kais. Majestät durften keinen Anstand nehmen, unverzüglich sämmtliche Kurfürsten in ihrer kurfürstlichen sowohl, als fürstlichen Eigenschaft, und andere angesehene Reichsfürsten mittels eines eigenen Allerhöchsten Handschreibens in die Kenntniss des wahren Verhältnisses der Sache und Ihrer gefassten Entschliessung zu setzen. Dasselbe enthält den reinen Ausdruck Allerhöchstihrer Empfindungen und Grundsätze, und Se. kaiserl. Majestät theilen hievon auch der allgemeinen Reichsversammlung in der ersten Anlage eine Abschrift mit, des festen Vertrauens auf ihr wohlbewährtes Urtheil, dass bei richtiger Abwägung des ganzen Inhalts dieses Handschreibens, selbst jeder Schein verfassungswidriger Absicht weichen werde.

So kam dann und zu Folge des von dem französischen Bevollmächtigten namentlich angeführten Beispiels der Friedensbandlungen zu Rastadt und zu Baden der Friedenstractat zu Stande,

4801 dessen vollständige Abschrift hier anliegt. Eben jenes zur Norm aufgestellte Beispiel bewahret zugleich sattsam das reichsständische Mitwirkungsrecht in Friedenssachen, wenn gleich der vorliegenden Friedensurkunde zur Sicherstellung jener gesetzlichen Gerechtsame keine ähnliche Uebereinkunft, wie dem Friedensschlusse zu Rastadt, ausdrücklich einverleibt ist.

Die Beweggründe, welche Se. Kaiserl. Majestät zu Abstimmung (Abschliessung) dieses Friedens bestimmt haben, werden nun auch durch ihre Stärke bei Kurfürsten, Fürsten und Ständen den Entschluss erzeugen, die Ratification des vorliegenden Friedensinstrumentes möglichst zu beschleunigen; besonders da das französische Gouvernement den Genuss der ersten Friedensfrüchte, nämlich die Befreiung von allen Kriegsactionen und die Abziehung der Armeen aus dem Reiche von der baldigsten Reichsgenehmigung abhängig gemacht hat. Se. Kaiserl. Majestät sehen somit einem zu diesem Ende schleunigst zu erstattenden Reichsgutachten mit grosser Sehnsucht entgegen.

Es verbleiben übrigens Ihro Kaiserl. Majestät den des heil. Röm. Reichs Kurfürsten, Fürsten und Stände fürtrefflichen Räthen, Bothschaftern und Gesandten mit Kaiserl. Gnaden wohl- und gewogen.

Signatum zu Wien, unter Ihro Kaiserlichen Majestät hervorgedrucktem Kaiserlichen Sekretinsiegel, den 24 Hornung 1802. (L. S.) F. zu Colloredo - Mansfeld.

Peter Anton Reichsfreiherr v. Franck mp.

Inscriptio. Von der Röm. Kaiserl. Majestät Franz des Zweiten unsers allergnädigsten Herrn wegen, den bei gegenwärtig allgemeiner Reichsversammlung anwesenden des heil. Röm. Reichs Kurfürsten, Fürsten und Stände fürtrefflichen Räthen, Bothschaftern und Gesandten in Gnaden anzuhändigen.

Anlage I.

Meinem nach Luneville zur Unterhandlung des Friedens mit der französischen Republik abgesandten k. k. bevollmächtigten Minister geschah von dem Bevollmächtigten des französischen Gouvernements der bestimmte Antrag, dass in dem mit Mir abzuhandelnden Friedenschlusse zugleich der Reichsfrieden in Meiner Eigenschaft als Reichsoberhaupt berichtigt werden solle.

Dem k. k. Bevollmächtigten war nicht entgangen, dass das Mitwirkungsrecht der Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reichs in Friedenssachen durch die Grundgesetze des deutschen Reichs

klar entschieden, somit hierin Meine Kaiserliche Authorität, ohne 1801 vorher zu dem Ende eine besondere Vollmacht von dem Reiche hierin erhalten zu haben, durch die Rechte der deutschen Verfassung beschränkt sei. Diese dem obigen Antrage in ihrem vollen Gewichte, nebst andern, entgegengestellte Betrachtung fand aber den Eingang nicht, den Mein Bevollmächtigter von der Stärke deren verfassungsmässigen Richtigkeit erwartet hatte. Vielmehr ward auf dem Antrage, unter namentlicher Beziehung auf das Beispiel der Friedensunterhandlungen zu Rastadt und zu Baden vom Jahre 1714 so beharrlich, fest und dringend bestanden, dass sich alle Friedensunterhandlungen würden aufgelöst haben, wenn nicht endlich, nach fruchtlos erschöpften Vorstellungen, Mein Bevollmächtigter dem französischen Ansinnen, unter gleichmässiger Beziehung auf die Unterhandlungen zu Rastadt und zu Baden beigetreten wäre.

Gross war meine Verlegenheit in der Eigenschaft als Reichsoberhaupt, als ich durch Meinen Bevollmächtigten von diesem Hergange der Sache die Nachricht erhielt, und es war für Mich ein höchst wichtiges Anliegen, die Sache reiflich zu erwägen. Die Vorstellung, den Schritt Meines Bevollmächtigten zu genehmigen, und in Folge dieser Genehmigung zur Abhandlung der Reichsfriedens-Artikel vorzuschreiten, wenn gleich hiebei die Absicht keinesweges ist, den Friedenstractat der nachherigen Einsicht und Ratification der allgemeinen Reichsversammlung zu entziehen, lag sehr mit Meiner pflichtmässigen Achtung für die Reichsständischen Rechte und Befugnisse im Streite: der Missbilligung hingegen des Beitritts Meines Bevollmächtigten zu jenseitigem Ansinnen wirkte die Vorstellung des harten Verhängnisses, welches gegenwärtig über einem sehr ansehnlichen Theile Deutschlands schwebt, die Vorstellung eines noch härteren Schicksals, womit die französische Uebermacht das Reich bei längerer Aussetzung des Friedenswerkes bedroht, die Vorstellung der allgemein gewordenen Friedenswünsche und des baldigen Genusses der Friedensfrüchte mächtig entgegen; und Ich beschloss, zu Folge der von Meinem Bevollmächtigten gegebenen und von Mir unter solchen Verhältnissen genehmigten Erklärung, auch die Reichsfriedenspunkte abschliessen zu lassen, und vertraue anbey sehr auf die bewährte Wohlerwägung Eurer etc. dass dieselben nach grösster Wahrscheinlichkeit in ähnlicher beschwerlichen Lage eben die Entschliessung gefasst haben würden.

Wenn ich nun eine Beruhigung darin finde, Euer etc. durch gegenwärtiges Handschreiben, mit dem wahren Verhältnisse der

1804 Sache und Meiner gefassten Entschliessung bekannt zu machen: so finde Ich zugleich eine nicht geringere, in dem Bewusstseyn der reinsten Reichsoberhauptlichen Absicht, die überdiess durch mehrere öffentliche Erklärungen an den Reichstag, besonders durch das Kaiserliche Hofdekret vom 20. May 1795, auf das feyerlichste verbürget ist, auf keine Weise dadurch dem Reichsständischen Beiwirkungsrechte in Friedenssachen zu nahe treten zu wollen; und auch der Erfolg, wenn späterhin der Friedensabschluss an die Kurfürsten, Fürsten und Stände bei der allgemeinen Reichsversammlung gelanget, wird bestätigen, und Eure etc. vollkommen überzeugen und beruhigen, dass selbst bei der Leitung des erwähnten Friedensgeschäftes, eben in Gemässheit des oben gedachten Beispiels der Rastädtischen und Badischen Friedenshandlungen vom Jahre 1714, von mir schon zum voraus zur Sicherstellung der Reichsständischen Gerechtsame alle mögliche Vorsorge getroffen worden sey.

Ich verbleibe etc. etc.

Anlage II.

(Copie du traité de Luneville, en français.)

b.

Suffrage de l'empire au sujet de la ratification de la paix, en date du 7 mars 1801.

(Dictatum Ratisbonae die 9. Martii 1804 per Moguntinum.) An Ihro Röm, Kaiserl. Majestät allerunterthänigstes Reichsgutachten de dato Regensburg den 7. März 1801.

Ihrer Röm. Kaiserl. Majestät, unsers allergnädigsten Herrn, zu gegenwärtiger Reichsversammlung bevollmächtigten höchstansehnlichen Principal - Commissarius, Herrn Carl Alexander, Fursten von Thurn und Taxis etc. etc. Hochfürstl. Gnaden, bleibt hiemit im Namen Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reichs gebührend unverhalten:

Aus dem allerhöchsten Kaiserl. Hofdekrete vom 24ten und dictato 25 ten Februar des lauffenden Jahres und dessen zwey Anlagen habe die allgemeine Reichsversammlung ersehen, aus welchen wichtigen Gründen Se. Kaiserl. Majestät in den bestimmtesten Antrag der französischen Republik:

dass auch der Reichsfriede in Allerhöchstihrer Eigenschaft als Reichsoberhaupt, nach dem Beispiele der Friedenshand

lungen zu Rastadt und zu Baden zu Lüneville berichtiget 1804 und unterzeichnet werde,

einzuwilligen und den Frieden in dieser Eigenschaft abzuschliessen bewogen worden seyen; und solchen jetzt der allgemeinen Reichsversammlung in der zweiten Anlage zu dem Ende vorzulegen gerubeten, damit Kurfürsten, Fürsten und Stände solchen von Reichswegen ratificiren, und aus denen, in dem allerhöchsten Hofdekrete angeführten, auf den mit jedem Verzuge für Deutschland täglich anwachsenden Schaden sich genau und richtig beziehenden Vorstellungen die Ratification, und das darüber an Allerhöchstdieselbe zu erstattende Reichsgutachten, welchem Ihre Kaiserl. Majestät mit Sehnsucht entgegen sehen, beschleunigen möchten.

Die drei Reichskollegien hätten dieses allerhöchste Kaiserliche Hofdekret in reife, dem wichtigen Inhalte desselben angemessene, und dabei nach den dringenden Umständen, schleunigste Berathung genommen, und so wie sich dieselben wegen des, Kurfürsten, Fürsten und Ständen des Reichs nach den Reichsgesetzen zustehenden Mitwirkungsrechts in Friedenssachen bei denen in dem dem Kaiserlichen Hofdekrete in der ersten Anlage beigelegten Kaiserlichen Handschreiben, ausführlich angeführten Gründen, und bei denen für die anerkannten und ohnehin unbezweifelten Rechte des Reiches wiederholten Kaiserlichen Versicherungen sich jetzt allerdings beruhigen können; so hätten auch die Beweggründe, welche Se. Kaiserliche Majestät, den Frieden in der vorgelegten Maasse abzuschliessen, bestimmt haben, durch ihre Stärke und durch die bekannte traurige Lage Deutschlands, welches den Frieden so sehr wünsche, und desselben so sehr bedürfe, die allgemeine Reichsversammlung zu dem Schluss bewogen, dass der von Sr. Kaiserl. Majestät in Allerhöchstihrem und des Reichs Namen mit der französischen Republik am 9. Hornung des laufenden Jahres zu Lüneville abgeschlossene Frieden von Ihro Kaiserl. Majestät und des Reichs wegen zu ratificiren, darüber an Allerhöchstdieselbe schleunigst ein allerunterthänigstes Reichsgutachten zu erlassen, und Sr. Kaiserl. Majestät dabei für alle Reichspatriotische, thätige Bemühungen und Verwendungen in dieser Friedenssache der lebhafteste Dank, wie hiemit geschiehet, zu erstatten, und Allerhöchstdieselben ehrerbietigst zu ersuchen seyen, den gedachten Frieden in Allerhöchstihrem und des heil. Röm. Reichs Namen zu ratifiziren und zu bestätigen.

Womit des Kaiserlichen Herrn Principal - Commissarius hochfürstlichen Gnaden der Kurfürsten, Fürsten und Stände des

« PreviousContinue »