Der Verfassungsbegriff des Grundgesetzes: eine verfassungstheoretische Rekonstruktion

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Mohr Siebeck, 2002 - Law - 680 pages
English summary: It has often been pointed out that constitutional dogmatics can only be based on a self-reflection through the constitutional concept. In this study, Peter Unruh proposes a solution to this problem in constitutional law, about which many complaints have been heard, by describing the constitutional concept of the Basic Law as an evolutionary category whose roots can be traced back to the French and the American Revolutions. The author demonstrates that it is possible to describe the constitutional concept of the Basic Law with the help of a number of conceptual elements. The basis of the concept is the general idea of human autonomy. German description: Auf den Umstand, dass Verfassungsdogmatik nur auf der Grundlage einer Selbstvergewisserung uber den Verfassungsbegriff moglich ist, wurde schon vielfach hingewiesen. Fur dieses haufig beklagte Problem der Staatsrechtslehre bietet die vorliegende Untersuchung einen Losungsvorschlag: Peter Unruh beschreibt den Verfassungsbegriff des Grundgesetzes als eine evolutionare Kategorie, deren Wurzeln sich bis zur Amerikanischen und Franzosischen Revolution zuruckverfolgen lassen. Der Autor zeigt, dass es moglich ist, den Verfassungsbegriff des Grundgesetzes mit Hilfe einer Reihe von Begriffselementen adaquat zu umschreiben. Die ideengeschichtliche und verfassungstheoretische Grundlage dieses Verfassungsbegriffs ist die allgemeine Vorstellung von der menschlichen Autonomie. Aus dem Gedanken der Selbstbestimmung der Freien und Gleichen leiten sich die einzelnen Verfassungsbegriffselemente ab, die sich aus heuristischen Grunden in zwei funktionell ausdifferenzierte Gruppen unterteilen lassen: die Strukturelemente, die den Geltungsgrund, die Geltungsweise und die Form der Verfassung betreffen, sowie die materiellen Begriffselemente, die konkrete inhaltliche Festsetzungen enthalten.Neben verfassungstheoretischen und methodologischen Fragen steht vor allem die Geschichte des Verfassungsbegriffs im Vordergrund des Bandes. Aus dieser evolutionar-verfassungstheoretischen Grundlegung werden Folgerungen fur die aktuelle Verfassungsdogmatik abgeleitet.

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Contents

Grundlegung zu Inhalt und Methode
5
1
18
Abgrenzungen und Einwände
25
Der FundamentalismusEinwand
31
Zusammenfassung
38
Copyright

Common terms and phrases

allgemeinen amerikanischen Bundesverfassung Anschütz Autonomie Bedeutung Begriff Begriffselemente bestimmt Böckenförde Bundesstaat Bundesverfassung Bürger BVerfG's BVerfGE Charakter demokratischen Verfassungsstaates Deutsche Verfassungsgeschichte Dreier Dreier-H E. R. Huber Elemente Entscheidung Entwicklung erst europäischen Ewigkeitsklausel Föderalismus Französischen Revolution Freiheit und Gleichheit Funktion Gesetz Gesetzgebung Gestalt Gleichwohl Grund Grundgesetz Grundlage Grundrechte Grundsätze Gusy Hain Herrschaft des Rechts Hervorhebungen im Original Hervorhebungen vom Verf insbesondere Insofern Isensee JöR N.F. Kompetenzen konnte Länder Legislative M/D/H-Herzog Mangoldt/Klein/Starck-Starck materiellen Menschen Menschenwürde monarchischen Montesquieu muß normativen Ordnung Parlamentarischen Rat passim Paulskirche politischen pouvoir constituant pouvoirs constitués Prinzip Rahmencharakter der Verfassung Rdnr rechtlich Rechtsprechung Rechtsstaat Reich repräsentativen repräsentativen Demokratie Republik Rousseau Sachs-Sachs schen schließlich siehe Sieyès Souveränität soziale Sozialstaat Staat staatlichen Staatsgewalt Staatsrecht Starck statt vieler Stern verfassunggebende Gewalt Verfassungsänderung Verfassungsbegriff des Grundgesetzes Verfassungsbegriffselement Verfassungsdogmatik Verfassungsgerichtsbarkeit Verfassungsgeschichte seit 1789 Verfassungsordnung Verfassungsrecht verfassungstheoretischen vertikalen Gewaltenteilung Volk Volkssouveränität Vorrang der Verfassung Weimarer Reichsverfassung Zusammenhang

About the author (2002)

Peter Unruh, Geboren 1965; 1984-89 Studium der Rechtswissenschaften in Gottingen; 1992 Promotion; 1993-95 Referendariat am Oberlandesgericht Hamburg; 1995-2001 Wissenschaftlicher Assistent an der Universitat Gottingen; 2001 Habilitation.

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