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C.

Actes relatifs à la neutralité durant la guerre 1793-1798.

I.

Firman de l'Empereur Ottoman au Capitaine pacha, concernant la neutralité, du mois de Mars 1793.

DA der jetzige Krieg zwischen Frankreich und den Mæchten von Preussen, Deutschland, England und Holland und die Feindseligkeiten welche begangen werden, Gefechte und wechselseitige Angriffe sowohl zu Wasser als zu Lande offenbar voraussehen lassen, da alle obgedachte Mæchte durch Freundschaft mit der hohen Pforte, die vollig neutral ist, verbunden sind, und da man in den vorigen Zeiten besonders in den Jahren 1194 und 1195 (1780-1781) da einige der obgedachten Mæchte, die im Kriege miteinander waren, ein Reglement hatten, welches zu der Zeit vermittelst eines Memoire den Ministern der Mæchte, die im Kriege mit einander waren, mitgetheilt und übergeben ward, damit sie mit allem Fleisse über die Vollziehung desselben halten mochten, und man dem zufolge auch Befehle an den Grosadmiral dieses Reichs erlassen hatte, um die Handlungs-Schiffe, die in den Gewæssern unter meiner Gerichtsbarkeit im Archipelagus sowohl an der Seite vom Asien als von Europa zu schiffen denken, und diesem Reglement zufolge festgesetzt war, dass die Schiffe besagter Mæchte, welche sich unter den Kanonen der Festungen, in den Einfahrten zu den Hafen bey den Stapelplätzen, und innerhalb drey Meilen von selbigen befinden würden, sich hüten sollten, sich wechselweise zu beunruhigen, und Feindseligkeiten gegen einander zu begehen, und dass diejenigen, welche diesem zuwider handeln würden, zurückgetrieben, und von ihren respectiven Consuln einen freundschaftlichen Verweis bekommen sollen.

Dass diejenigen unbesonnenen Unterthanen die sich in der Qualitæt von Schiffs-Soldaten etwa einrolliren wollten, in der Absicht Caperey zu treiben, gegriffen und gezüchtigt werden sollten.

Dass keiner unserer Muselmannischen und andern Unterthanen, Waaren und andere Effecten in Schiffe besagter im Kriege

befangenen Mæchte laden sollen, ohne ein Document, oder eine Acte abseiten der Consuln zu haben.

Dass in dem Falle von Gefechten oder Treffen, welche die Schiffe besagter Mæchte in freyer See einander liefern machten, keiner der Commandanten, Capitainen und See-Officieren meiner Kaiserlichen Flotte sich unterstehen sollte, sich darin zu misschen, oder Merkmahle der Partheylichkeit durch Vorziehung einer der Partheyen, welche es auch sey, zu geben.

Da also die Ausfertigung meines Kaiserlichen Befehls in Beziehung auf die Ordres über das obige Reglement auch diessmahl auf dem alten Fusse für noethig befunden worden: so wird Gegenwärtiges an Dich, der Du der oberwähnte Capitain Pascha bist, ausgefertigt, dessen Inhalt das oberwähnte Reglement specificiret, næmlich: Dass die Fahrzeuge der im Kriege befangenen Machte sich hüten sollen, in den Einfahrten der Hæfen meiner Gerichtsbarkeit, unter den Canonen der Festungen und in einer Entfernung von 3 Meilen, sich wechselseitig zu beunruhigen, Feindseligkeiten auszuüben, und einander Treffen zu liefern; dass abseiten der hohen Pforte den Ministern, jedem besonders, und den Geschaftstrægern besagter Machte, die bey meiner Pforte der Glückseligkeit residiren, Memoriale überliefert worden, welche dieselben ihren respectiven Hoefen, ihren Consuln und allen denen, welche es angeht, schriftlich bekannt machen sollen, damit gedachtes Seereglement beobachtet werde, und dass sie meiner hohen Pforte durch ein Memoire Antwort zu ertheilen haben, damit dieselbe in ihrem Departement registrirt werde;

Dass, da alle in jetzigem Kriege verwickelte Machte, Freundschafts-Verbindungen mit der Pforte haben, Du dafür sorgen wirst, allen Commandanten zur See und Officieren, die sich in den Inseln des Archipelagus befinden, wie auch jedem andern, welchem es gebührt, durch Deine besondere Mandate gebietest und empfehlest, dass sie in Ansehung unserer Neutralitat sich vor jeder, unsern æltern und in obigen Reglement specificirten Befehlen zuwiderlaufenden und entgegengesetzten Handlung hüten, sich auch in Acht nehmen, die geringste Bewegung zum Vortheile und Beystande der einen gegen die andere Parthey zu machen.

Nachdem Du also allen denen, welchen es zukommt, obiges verordnet haben wirst, wirst Du allen Fleiss anwenden, alles zu beobachten, was specificirt worden, und alles, was in meinem gegenwärtigen Befehle wesentlich enthalten ist, und zu diesem Ende besonders ist der gegenwärtige Befehl erlassen und aus

gefertiget worden, damit Du, sobald dir bekannt seyn wird, dass der englische und holländische Minister durch ihr Memoire die Ausfertigung des gegenwärtigen verlangt haben, damit man darnach handele, und dass alle jetzt im Kriege befangenen Mæchte in freundschaftlichen Verbindungen mit meiner hohen Pforte stehen, und dass unser Kaiserliche Wille nichts billiget, was dem æltern Reglement von den Jahren 94 und 95 (80 und 81) zuwider ist, dafür sorgest, durch Deine eigene an die Richter, Commandanten der Festungen, an die Magnaten des Meers, an die meine Kaiserliche Flotte commandirenden Capitaine, so wie auch an alle, welchen es gebühret, und die sich in den Inseln des Archipelagus, in den sowohl in Asien als in Europa liegenden Festungen, Hæfen und Lagerplatzen befinden, gerichteten Mandate, die Befehle auszufertigen.

Und Du wirst, wie oben specificirt worden, den franzosischen, deutschen, preussischen, engellændischen und hollændischen Schiffen nicht erlauben, weder unter den Canonen der Festungen, noch in den Einfahrten der Hæfen, noch bey den Stapelplätzen, noch innerhalb 3 Meilen von denselben Feindseligkeiten gegen einander auszuüben, und diejenigen, die diesem zuwider handeln, und dabey beharren, sollen von ihren respectiven Consuln freundschaftlich daran verhindert werden.

Du wirst auf die bosen Unterthanen aufmerksam seyn, die sich als Schiffs-Soldaten, in der Absicht, Caperey zu treiben, mochten wollen annehmen lassen, und sobald du von einem solchen Falle unterrichtet bist, wirst Du dich solcher Leute bemachtigen, und sie nach den Rechten bestrafen lassen.

Du wirst überdies dafür sorgen, dass niemand von unsern musulmannischen oder andern Unterthanen Waaren in die Schiffe besagter Mæchte lade, ohne vorgængig ein gerichtliches Document abseiten des respectiven Consuls genommen zu haben;

Dass keiner der Commandanten und See-Officiere sich in die Gefechte mische, welche die Schiffe besagter Mæchte im freyen Meere mit einander haben werden, und durch Merkmale einige Partheylichkeit Theil daran nehme.

Endlich wirst Du, da alle diese Machte Freunde der hohen Pforte sind, Sorge tragen, zu befehlen, dass man sich in Acht nehme, nicht die geringste Partheylichkeit für die eine oder für die andere Parthey zu zeigen, oder einer derselben, welche es auch sey, einen Vorzug zu geben; Du wirst dich klüglich betra

gen, damit nichts gegen die gute Freundschaft geschehe, was abseiten der hohen Pforte gekommen zu seyn scheinen konnte.

Du wirst dir gleichfalls alle Mühe geben, damit besagtes Reglement zur Vollziehung gebracht werde, und wirst durch deine Mandate zu erkennen geben, dass diejenigen, welche diesem zuwider handeln, ergriffen und bestraft werden sollen, dass obgedachter Befehl allenthalben aufs genaueste und fleissigste bekannt gemacht werde, wobey du selbst bestændig die Aufsicht haben, und obbesagte Sache nicht aus dem Gesichte verlieren must.

Geschrieben in der Mitte des Monden Schaban 1207 (vers la fin du mois de Mars 1793).

II.

Proclamation de la part du président des États-Unis
de l'Amérique, touchant la neutralité des dits États.

COMME il apparoit qu'il existe un état de guerre entre l'Autriche, la Prusse, la Sardaigne, la Grande-Bretagne et les Provinces-Unies des Pays-Bas d'un côté, et la France de l'autre, et que le devoir et l'intérêt des États-Unis exige, qu'ils adoptent et continuent avec sincérité et bonne foi une conduite amicale et impartiale envers les Puissances belligérantes : j'ai, en conséquence, jugé à propos de déclarer par la présente la disposition des États-Unis d'observer la susdite conduite envers ces Puissances respectives, et d'exhorter et d'avertir les citoyens de ces États-Unis d'éviter soigneusement tous les actes et procédés quelconques, qui pourroient en quelque manière tendre à contrevenir à une telle disposition.

Je fais donc savoir par la présente, que quiconque des citoyens des États-Unis se rendroit sujet à punition ou à la confiscation d'après les loix des nations, en commettant, avançant ou excitant des hostilités contre quelqu'une des dites Puissances, ou en transportant à l'une d'elles de tels articles qui sont censés de contrebande par l'usage moderne des nations, n'obtiendra aucune protection des États-Unis contre une telle punition ou confiscation; et de plus, que j'ai donné des instructions aux officiers

auxquels il appartient, de faire des poursuites contre toutes ces personnes, qui dans l'enceinte de la jurisdiction des États-Unis violeroient les loix des nations, par rapport aux Puissances belligérantes, ou à l'une d'entre elles.

En foi de quoi j'ai fait apposer le sceau des États-Unis à la présente et l'ai signée de ma main. Fait dans la ville de Philadelphia, le 22 Avril 1793 et de l'indépendance des États-Unis de l'Amérique la 17me année.

III.

Rescrit de S. M. Danoise aux villes maritimes du Danemarck et de la Norvège, sur la conduite à tenir touchant le commerce et la navigation pendant la guerre actuelle.

ZUR Sicherheit des Handels und der Schiffahrt, während des jetzigen Krieges verschiedener Mæchte, haben wir es nœthig gehalten, unsere Unterthanen mit den Regeln bekannt zu machen, deren Befolgung nothwendig seyn wird, wenn sie während des Kriegs die Sicherheit geniessen wollen, welche die Neutralitat unserer Flagge, in Gemæssheit unsrerer Vertræge mit den fremden Machten, die wir immer auf's festeste gehalten haben, verspricht.

Zu diesem Ende ist es nun vorzüglich nœthig, dass die Schiffe der Unterthanen einer neutralen Macht, während eines Krieges, mit Seepæssen und andern Documenten von bestimmter Form versehen sind, und wir wollen daher, dass unser Oberpræsident, Bürgermeister und Rath unsrer Königlichen Residenzstadt Kopenhagen, unsern Unterthanen dieser Stadt die Beobachtung folgender Regeln bis weiter anbefehle :

SI.

Diejenigen unsrer Unterthanen dieser Stadt, welche ihre Schiffe nach einem fremden Hafen in der Nordsee oder dem atlantischen Meere, oder weiter absenden wollen, müssen sich unter Beobachtung nachfolgender Vorschriften, an den Magistrat wenden, um sich mit einem Certificat über das Eigenthum

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