Page images
PDF
EPUB

Mit Bezug auf Ziffer II des Protokolls XVIII der auszerordentlichen Sitzung von 1916 wird festgestellt, dasz sämtliche Uferregierungen den von der Königl. Eisenbahndirektion Saarbrücken (Neubauabteilung Coblenz) beantragten Aenderungen des zur Ausführung genehmigten Entwurfs einer Eisenbahnbrücke über den Rhein bei Remagen (Erpel) zugestimmt haben.

SCHLÖSSINCK, Vorsitzender,
WIENER,

FRHR. V. HIRSCHBERG,
Косн,

V. EYSINGA,

FRANKE.

No. 1106. Convention conclue entre les États Riverains du Rhin portant modification de la convention (Anweisung) du 14 Septembre 1906 concernant l'équipage des bateaux sur le Rhin (V. le n° 982).

Beschlusz.

I. Die für die deutschen Rheinuferstaaten erlassene Anweisung für Schiffsuntersuchungs-Kommissionen erhält mit Wirkung vom 1. Januar 1916 ab folgende Fassung:

1. Zu a Ziffer 4: Eine Verminderung der Bemannung um einen
Schiffsjungen oder, falls ein Schiffsjunge nicht vorgeschrieben
ist, der Ersatz eines Matrosen durch einen Schiffsjungen darf
bei den unter Ziffer 26 genannten Schiffen (Schiffe über 500 t
Tragfähigkeit) in Betracht kommen.

a. wenn sie mit auszerordentlichen mechanischen Hilfsmitteln
zur Handhabung der schweren Anker und Schleppstränge,
zum Anholen und Absetzen der Schiffe usw. ausgerüstet sind;
b. wenn sie nach Angabe des Attestes nur für bestimmte kurze
Strecken zugelassen sind, als welche im Allgemeinen Strecken
von weniger als 50 km angesehen werden."

2. Zu b Ziffer 7 Abs. 4: „Eine Verminderung der Deckmannschaft
(Matrosen und Schiffsjungen) um einen Schiffsjungen oder,
falls ein Schiffsjunge nicht vorgeschrieben ist, der Ersatz
eines Matrosen durch einen Schiffsjungen darf in Betracht
kommen bei Dampfern von mehr als 120 qm Heizfläche,
welche mit auszerordentlichen mechanischen Hilfsmitteln zur

1916

21 Sept.

Handhabung der Anker und Schleppstränge usw. ausgerüstet sind."

3. Die Bestimmung der Anweisung unter Buchstabe b, Ziffer 7, Abs. 5 erhält folgende Fassung: „Bei Schrauben- und Raddampfern vom 120-200 qm Heizfläche darf ein das Ruder bedienender patentierter Steuermann (Lotse) in die Bemannung eingerechnet werden, sofern nicht bereits eine Herabminderung derselben erfolgt ist."

4. Unter 6 Ziffer 6 ist die Bezeichnung „Junge" durch die Bezeichnung Schiffsjunge" zu ersetzen.

Die Änderungen (1-4) treten am 1 October 1916 in Kraft; sie finden jedoch auf Schiffe die vor dem 1 October 1916 untersucht sind, erst Anwendung, wenn aus andern Grunden ihre erneute Untersuchung erforderlich wird.

1917

30 Janv.

N°. 1107. Adhésion des Pays-Bas à la prorogation des Pouvoirs des Tribunaux Mixtes en Egypte jusqu'au 1 Février

1918.

Nous, Sultan d'Egypte,

Vu le Règlement d'Organisation Judiciaire pour les procès mixtes et notamment l'article 40 du Titre III;

Vu les Décrets des 6 Janvier 1881, 28 janvier 1882, 28 janvier 1883, 19 janvier 1884, 31 janvier 1889, 3 février 1890, 29 janvier 1894, 31 janvier 1899, 30 janvier 1900, 30 janvier 1905, 30 janvier 1910, 26 janvier 1915, 31 janvier 1916 et 20 mars 1916, prorogeant successivement jusqu'au 1er février 1917, le terme de la première période. judicaire des Tribunaux mixtes égyptiens;

Considérant que Notre Gouvernement et les Gouvernements des Puissances intéressées sont convenus de proroger pour un an les pouvoirs des dits tribunaux;

Sur la proposition de Notre Ministre de la Justice et l'avis conforme de Notre Conseil des Ministres;

DÉCRÉTONS:

Article Premier.

Les pouvoirs des Tribunaux mixtes égyptiens sont prorogés pour une nouvelle période d'un an à partir du premier février mil neuf cent dix-sept.

Art. 2.

Notre Ministre de la Justice est chargé de l'exécution du présent

[blocks in formation]

Cette Loi Egyptienne a été promulguée aux Pays-Bas par l'Arrêté du 5 Avril 1917 (B. d. L. n° 274).

No. 1108. Déclaration du gouvernement neerlandais concernant

1917

l'internement des prisonniers de guerre civils et mili- 2 Juillet taires allemands et britanniques en vue de l'accord du

2 juillet 1917.

Cette déclaration a perdu tout intérêt; elle se trouve

dans le Oranjeboek 1916-1918, p. 78-87.

(V. aussi la Déclaration du 14 juillet 1918).

No. 1109. Sentence Arbitrale dans l'affaire de l'entrée dans les

1917 eaux territoriales néerlandaises des navires de guerre 20 Juillet allemands et leur internement par le gouvernement néerlandais conformément à l'article 4 de la Déclaration de neutralité.

Cette sentence se trouve dans le Oranjeboek 1916-1918, p. 64-67. 1)

No. 1110. Convention conclue entre les Etats Riverains du Rhin

1917

concernant la reconstruction du pont de chemin de fer 7 Sept. sur le Koningshaven à Rotterdam.

1) Voir aussi le texte de la sentence dans le „Répertoire des traités et engagements internationaux du XXième siècle concernant les Pays-Bas" de MM. BOSMAN et VISSER, p. 145 et suivantes.

Extrait du Protocole n°. XVIII de la Session extraordinaire en date du 19 Mai 1917, et du Protocole n°. X de la session ordinaire en date du 7 Septembre 1917 de la Commission centrale pour la Navigation du Rhin.

Unter Bezugnahme auf das Protokoll XVIII der auszerordentlichen Sitzung von 1917 wird festgestellt, dasz die Regierungen sämtlicher Uferstaaten dem Beschlusz der Zentral-Kommission zugestimmt haben. SCHLÖSSINCE, Vorsitzender. WIENER.

Freiherr v. HIRSCHBERG.
Косн.

V. EYSINGA.
FRANKE.

Der Bevollmächtigte für Niederland had unterm 4. Mai 1917 das untenstehende Schreiben an die deutschen Bevollmächtigten gerichtet: Ich beehre mich ergebenst mein untenstehendes Telegramm vom 28. v. M. zu bestätigen:

[ocr errors]

Gestern haben die General-Staaten den Gesetzentwurf betreffend die Ersetzung der Eisenbahndrehbrücke über den Koningshaven bei Rotterdam durch eine Hubbrücke genehmigt. Meine Regierung möchte den Umbau, der eine grosze Verbesserung für die Schiffahrt darstellt, baldmöglichst in Angriff nehmen. Obwohl sie nach wie for auf dem Standpunkt steht, dasz die übliche Begutachtung von Brückenbauten seitens der Uferregierungen nicht nötig ist für den Rhein unterhalb Gorkum bezw. Krimpen, da Art. 30 der Akte von 1868 daselbst nicht gilt, so würde sie es doch schätzen, wenn die anderen Uferregierungen ihr Urteil über den geplanten Brückenumbau auf Grund einer Sitzung der Zentral-Kommission, die unter Zuziehung von Technikern in Rotterdam abzuhalten wäre, formulieren würden. Meine Regierung schlägt dazu eine Sitzung in Rotterdam vor, im Anschlusz an die am 8. Mai zu eröffnende Mannheimer Sitzung, etwa am 21. Mai. Die niederländischen Techniker sind schon bezeichnet. Eine baldige Antwort wäre sehr erwünscht. Der Erläuterungsbericht und die Zeichnungen werden Sie spätestens am 8. Mai in Mannheim erreichen."

Im Anschlusz an dieses Telegramm beehre ich mich Euer Hochwohlgeboren anbei zu überreichen 3 Abdrücke des Erläuterungsberichts sowie der Zeichnungen. Dazu bin ich beauftragt zu bemerken, dasz es

zur Förderung der Interessen sowohl des Schiffahrts wie des Eisenbahnverkehrs geboten erscheint, die Eisenbahnüberbrückung des Koningshavens zu Rotterdam abzuändern. Nicht nur geht über diese Brücke ein bedeutender Teil des Eisenbahnverkehrs nach dem Süden des Landes sowie auch vom internationalen Verkehr, sondern auch der Verkehr zwischen den Handelseinrichtungen auf den beiden Ufern der Neuen Maas; die Drehbrücke ist also öfters geschlossen und bietet dann wegen ihrer verhältnismäszig niedrigen Lagen grosze Schwierigkeiten für die Schiffahrt.

Die bestehende Drehbrücke hat zwei Durchfahrtsöffnungen, jede von 20 m; die Unterkante des drehbaren Teiles der Brücke liegt in geschlossener Lage auf ± 6.50 m. + N. A. P., sodasz die Brücke bei gewöhnlichem Hochwasser eine Durchfahrtshöhe von 5.60 m. bietet (Gewöhnliches Hochwasser = 0.91 m. + N. A. P. und gewöhnliches Niedrigwasser= 0.50 m. N. A. P.).

-

Die Drehbrücke soll samt ihrem Drehpfeiler weggeräumt und ersetzt werden durch eine Hubbrücke von mindestens 50 m. Durchfahrtsweite. Die Unterkante der Hubbrücke kommt bei der niedrigsten Lage der Brücke auf 8.45 m. + N. A. P. zu liegen, was mit einer Höhe von 7.54 m. über dem gewöhnlichen Hochwasser übereinstimmt. Die Hebehöhe der Brücke ist auf rund 38 m. oder bis auf 45.91 m. + N. A. P. festgestellt, sodasz bei gewöhnlichem Hochwasser unter der gehobenen Brücke eine freie Durchfahrtshöhe von 45 m. verfügbar sein dürfte bei einer Durchfahrtsweite von rund 51 m. Der Entwurf der Brücke ist dergestalt gewählt worden, dasz, falls sich dies künftig als notwendig ergeben sollte, die Gelegenheit bestehen wird, die Unterkante der Brücke bei der niedrigsten Lage noch ±3 m. höher zu legen, wodurch in diesem Falle die freie Durchfahrtshöhe bei gesenkter Brücke 10.50 m. über dem gewöhnlichen Hochwasser betragen würde.

Auszerdem sollen die Hebetürme dergestalt konstruiert werden, dasz dieselben, falls sich auch dieses späterhin als notwendig herausstellen sollte, mit 15 m. erhöht werden können, wodurch die freie Durchfahrtshöhe bei gewöhnlichem Hochwasser bis auf 60 m. vergröszert werden kann, ohne beträchtliche Hemmung des Eisenbahn- und Schiffahrtsverkehrs.

Das grosze Interesse an einer Abänderung der Brücke für die Schiffahrt dürfte sich schon ergeben aus dem seitens der Gemeindeverwaltung Rotterdams gesammelten Material betreffend den Schiffahrtsverkehr in den Monaten Juni bis September 1913; während dieses Zeitraumes sind 3605 Rheinschiffe durch die Eisenbahnbrücke gefahren; davon konnten 1736 Schiffe nicht ohne Gefahr unter der geschlossenen Drehbrücke durchfahren. Wäre die beabsichtigte Ver

« PreviousContinue »