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ausgeschwenkten Drehbrücke, die das Herablassen der Hubbrücke behindern würden, mittels Autogen brennapparaten entfernt und die Hubbrücke herabgelassen und in Betrieb genommen.

Die ausgeschwenkte Drehbrücke kann nun mit dem Drehpfeiler und den an letzteren anschlieszenden Leitwerken abgetragen werden.

Wahrschau- und Schleppdienst.

Der Umbau erfordert keinen besonderen Warschau- und Schleppdienst.

Aufgestellt:

Utrecht, im April 1917.

De Hoofdingenieur bij de Maat-
schappij tot Exploitatie van
Staatsspoorwegen:
P. JOOSTING.

De Hoofdingenieur-Directeur van
den Rijkswaterstaat:
A. B. MARINkelle.

Auf Einladung der Zentral-Kommission für die Rheinschiffahrt haben sich die vorbenannten technischen Kommissare im Auftrage ihrer Regierungen hier eingefunden, um den von der Gesellschaft für den Betrieb von Niederländischen Staatseisenbahnen in Utrecht im Auftrage der Niederländischen Regierung vorgelegten Entwurf zum Umbau der Eisenbahn-Drehbrücke über den Koningshaven in Rotterdam mit Rücksicht auf die Schiffahrt zu begutachten.

Der den Kommissaren vorliegende Entwurf besteht aus dem Erläuterungsbericht und einem Plan Ansicht und Grundisz, Maszstab 1:500 über den Ersatz der bestehenden Drehbrücke durch eine Hubbrücke.

Unter Zuziehung des Ingenieurs van den Rijkswaterstaat A. T. de GROOT in Rotterdam, des Rijkshoofdingenieurs für die Eisenbahnen in 's-Gravenhage J. SCHROEDER VAN DER KOLK, des Vertreters der Gesellschaft für den Betrieb von Niederländischen Staatseisenbahnen, Hoofdingenieur P. JoOSTING in Utrecht, und des Direktor der Gemeindewerke in Rotterdam, A. C. BURGDORFFER wurde nach Besichtigung der umzubauenden Brücke und Erörterung des Entwurfs von den Kommissaren folgendes Gutachten erstattet:

1. Zweck und Beschreibung des Umbaues.

Nach Mitteilung der Vertreter der Eisenbahn-Verwaltung genügt die im Jahre 1878 fertig gestellte Drehbrücke nicht mehr den im

Lagemans, Recueil XIX

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Eisenbahnverkehr jetzt auftretenden Belastungen. Auch im Interesse des Schiffahrts- und Eisenbahnverkehrs ist es geboten, die Ueberbrückung des Koningshavens zu ändern. Eine Verstärkung der Drehbrücke ist wegen des zur Brücke verwendeten Materials nicht möglich und eine Erneuerung allein würde die beiden Verkehrsverhältnisse nicht genügend bessern, die eine Verbreiterung und eine gröszere lichte Höhe der Durchfahrt erfordern. Deshalb ist der Ersatz der jetzigen Drehbrücke durch eine Hubbrücke vorgesehen, wodurch beide Forderungen am besten zu befriedigen sind.

2. Lichtweiten und Lichthöhen.

Die bestehende Drehbrücke hat 2 Durchfahrtsöffnungen von je rd. 20 m. Weite. Ihre Unterkante liegt im tiefsten Punkt auf etwa 6,50 m. N. A. P., sodasz bei gewöhnlichem Flutstand von 0,91 m. + N. A. P. eine Durchfahrtshöhe von 5,60 m. vorhanden ist.

Die neue Hubbrücke wird nach Entfernung der Drehbrücke mit ihrem Drehpfeiler eine Durchfahrtsweite von mindestens 50 m. aufweisen. Die Unterkante der Hubbrücke befindet sich im geschlossenem Zustand auf 8,45 m. N. A. P., was mit einer Höhe von 7,54 über gewöhnlichem Flutstand übereinstimmt.

Der vorgelegte Entwurf sieht eine Hubhöhe von etwa 38 m. oder bis zu 45,91 m. + N. A. P. vor, sodasz bei gewöhnlichem Flutstand eine freie Durchfahrtshöhe von 45 m. unter der gehobenen Brücke verfügbar ist. Im Falle es für den Schiffahrtsverkehr sich als nötig erweisen sollte, kann eine Erhöhung der Brücke in der Durchfahrtsöffnung um etwa 3 m. stattfinden, wodurch die freie Höhe bei gesenkter Brücke rd. 10,50 m. über gewöhnlichem Flutstand betragen würde. Dies läszt sich nur in Verbindung mit einer entsprechenden Höherlegung der beiderseits anschlieszenden festen Brücken bewerkstelligen. Ferner sollen nach dem Entwurf die Hebetürme so eingerichtet werden, dasz die Brücke noch um weitere 15 m. gehoben werden kann, die freie Durchfahrtshöhe also bei gewöhnlichem Flutstand 60 m. betragen wird. Eine beträchtliche Hemmung der Schiffahrt und des Bahnverkehrs wird während der Ausführung der Erhöhung der Türme nicht eintreten. Die Kommissare erklären sich mit den jetz geplanten Aenderungen und auch mit den zukünftigen etwaigen Verbesserungen einverstanden.

3. Pfeiler.

Der jetzige nach Einbau der Hubbrücke entbehrlich werdende Drehpfeiler wird mit den anschlieszenden Leitwerken vollkomen

abgetragen; die Stützpfeiler der Drehbrücke, die zugleich die Auflager für die beiden anschlieszenden Brückenträger bilden, bleiben im wesentlichen unverändert und sind mit den in den seitlichen Oeffnungen neu zu errichtenden vier kleinen Pfeilern bestimmt zur Unterstützung der Hebetürme. Diese kleinen Pfeiler beschränken die Seitenöffnungen um rd. 15 m. Diese Oeffnungen werden aber von der durchgehenden Schiffahrt nicht benutzt. Im Interesse der Standsicherheit der Türme kann es nötig sein, die bestehenden Stützpfeiler und die neuen kleinen Pfeiler durch Konstruktionsteile zu verbinden. Die Kommissare finden dies nicht zu beanstanden.

4. Hebung der Brücke.

Das Oeffnen und Schlieszen der bestehenden Drehbrücke erfordert nach den Angaben der Eisenbahnverwaltung im Handbetrieb je zweimal 5, zusammen 10 Minuten. Die Hebung und Senkung der neuen Brücke erfolgt durch elektrischen Antrieb und nimmt etwa je 1 Minuten in Anspruch. Der Zeitgewinn wird somit mindestens 7 Minnten betragen. Die Kommissare begrüszen im Interesse der Schiffahrt diesen wesentlichen Vorteil.

5. Bauzeit, Bauweise und Beschränkung der Schiffahrt. Die Kommissare haben gegen die vorgesehene Bauzeit und Bauweise nichts einzuwenden, es wird jedoch für erforderlich gehalten, dasz bei allen Bau- und Abbrucharbeiten stets eine der beiden vorhandenen Durchfahrtsöffnungen für die Schiffahrt frei bleibt. Die beim Einfahren der Hubbrücke vorgesehene Schiffahrtsperre von 24 Stunden ist möglichst einzuhalten.

6. Wahrschau- und Schleppdienst.

Nach einer zwischen Staat und Gemeinde getroffenen Vereinbarung Tom 10. März 1878 ist im Koningshaven ein für die Schiffahrt kostenloser Schleppdienst jederzeit vorhanden, wodurch die Gelegenheit geboten ist für alle nicht durch eigene Triebkraft bewegten Schiffe durch die Brücken geschleppt zu werden. Die Einrichtung eines besonderen Schleppdienstes während des Baues ist also nicht notwendig, desgl. nicht eines Wahrschaudienstes. Die Kommissare nehmen hiervon Kenntnis, erwarten aber, dasz weitere Masznahmen im Wahrschau- und Schleppdienst getroffen werden, sobald sie sich im Interesse der Schiffahrt notwendig erweisen sollten.

Die Kommissare weisen darauf hin, dasz der für die Schiffahrt durch den Umbau sich ergebende Vorteil erst dann zur vollen Wirkung

kommt, nachdem auch die Straszenbrücke in entsprechender Weise umgebaut sein wird. Der Vertreter der Gemeinde Rotterdam erklärt hierzu, dasz der Umbau der Straszenbrücke zwar in nahe Aussicht genommen ist, dasz die Pläne hierüber aber noch nicht feststehen. Er betont, dasz die Weite von 50 m. ohne Bedenken zu erreichen ist, dasz aber die Brücke in geschlossenem Zustand nicht eine wesentlich höhere Lage erreichen kann, als die jetzt vorhandene besitzt. Die Kommissare erkennen an, dasz dieser Umstand für die Straszenbrücke weniger ins Gewicht fällt als bei der Eisenbahnbrücke, weil erstere stets geöffnet werden kann, was bei der Eisenbahnbrücke aus Betriebsrücksichten nicht der Fall ist.

RISSER.

SCHMITT.

MARINKELLE.

DITTLINGER.

STELKENS.

1917 N°. 1111. Convention provisoire conclue entre les Pays-Bas et l'Alle

6 Oct.

magne relative à l'exportation de charbon et de fer allemands.

Cette convention se trouve dans le Oranjeboek 1919 p. 56; elle a perdu son effet le 31 Mars 1918.

1918 28 Janv.

N°. 1112. Adhésion des Pays-Bas à la prorogation des Pouvoirs des Tribunaux Mixtes en Egypte jusqu'au 1or Février 1919.

NOUS, SULTAN d'Egypte,

Vu le Règlement d'Organisation Judiciaire pour les procès mixtes et notamment l'article 40 du Titre III;

Vu les Décrets des 6 janvier 1881, 28 janvier 1882, 28 janvier 1883, 19 janvier 1884, 31 janvier 1889, 3 février 1890, 29 janvier 1894, 31 janvier 1899, 30 janvier 1900, 30 janvier 1917, prorogeant successivement jusqu'au 1er février 1918, le terme de la première période judiciaire des Tribunaux mixtes égyptiens;

Considérant que Notre Gouvernement et les Gouvernements des Puissances intéressées sont convenus de proroger pour un pouvoirs des dits tribunaux;

an les

Sur la proposition de Notre Ministre de la Justice et l'avis conforme de Notre Conseil des Ministres;

DÉCRÉTONS:

Article Premier.

Les pouvoirs des Tribunaux mixtes égyptiens sont prorogés pour une nouvelle période d'un an à partir du premier février mil neuf cent dix-huit.

Article 2.

Notre Ministre de la Justice est chargé de l'exécution du présent décret.

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Cette loi égyptienne a été promulguée, aux Pays-Bas, par l'Arrêté du 17 avril 1918 (B. d. L. n°. 247).

No. 1113. Convention conclue entre les Etats Riverains du Rhin concernant la construction d'un pont de chemin de fer sur le Rhin près Urmitz (Neuwied-Enger).

Extrait du Protocole n°. XVI de la session ordinaire en date du 6 septembre 1915, du Protocole no. XVII de la session extraordinaire en date du 19 mai 1916, du Protocole n°. VIII, de la session ordinaire en date du 5 septembre 1916, du Protocole n°. XII de la session extraordinaire en date du 17 mai 1917, du Protocole n°. VIII de la session ordinaire en date du 7 septembre 1917 et du Protocole n°. X de la session extraordinaire en date du 15 mai 1918 de la Commission Centrale pour la Navigation du Rhin.

Der Bevollmächtigte für Preuszen hat durch Schreiben vom 20. Angust d. Js. beantragt, dasz die Zentral-Kommission dasz von der

1918

15 Mai

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