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Bezeichnung, Herzogthum Anhalt - Dessau- Cöthen" erhielten 4).

IV. Durch Uebereinkunft vom 7. Decbr. 1849 entsagten die Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen der Regierung zu Gunsten des Königs von Preussen, als des Hauptes des Gesammthauses Hohenzollern: die Fürstenthümer wurden hierauf dem Königreiche Preussen einverleibt. Somit sind gegenwärtig 35 Bundesglieder vorhanden.

§. 115.

Aufnahme neuer Mitglieder in den Bund.

I. Die Aufnahme neuer Mitglieder in den deutschen Bund kann nur durch einstimmigen Beschluss der Bundesversammlung und darf nur unter der Voraussetzung geschehen, dass die Gesammtheit der Bundesglieder solche mit den bestehenden Verhältnissen vereinbar und dem Vortheil des Ganzen angemessen findet1). Ausser dem Landgrafen von Hessen-Homburg (1817) ist seit der Stiftung des deutschen Bundes kein neues Bundesglied aufgenommen worden 2).

II. Den deutschen Standes herren ist die Einräumung einiger Curiatstimmen im Plenum der Bundesversammlung durch Art. 6 der Bundesakte als eine Möglichkeit in Aussicht gestellt worden. Bis jetzt ist aber die Bundesversammlung noch in keine hierauf bezügliche Berathung eingetreten 3).

4) Vergl. Protok. der B.-V. vom 9. Juni und 7. Juli 1853 §. 151 und 188; bei G. v. Meyer, Corp. Jur. Confoed. 3. Aufl. Thl. II. S. 592.

1) W. S.-A., art. 6.

2) Siehe §. 114, Note 2.

Das Stimmverhältniss des Landgrafen von

Hessen-Homburg wurde erst declarirt im Protok. der B.-V. v. 17. Mai 1838, Sitz. VIII. §. 113; bei G. v. Meyer, Corp. Jur. Confoed. Germ. 3. Aufl. Thl. II. S. 352.

3) Auf dem Congresse zu Aachen (Sitz. v. 7. Nov. 1818) wurde auf Reklamation der Standesherren die Gerechtigkeit ihrer Forderung anerkannt, durch die endliche Einräumung von Curiatstimmen eine ihrer früheren Stellung im deutschen Reiche entsprechende Stellung im deutschen Bunde zu erhalten, ohne deren Gewährung selbst die ihnen in der B.-A., art. 14, zugesicherte Ebenburt mit den souverainen Häusern allmählig bedeutungslos werden (,,tomber en désuétude“) könnte. Die Einleitung der Verhandlungen auf dem Bundestage soll aber so lange verschoben werden (ad

§. 116. Bundesgebiet.

I. Das Bundesgebiet ist der Inbegriff der im deutschen Bunde vereinigten Staatsgebiete 1). Nach der Bundesakte art. 1 sind von den Fürsten, die zugleich europäische Mächte sind, Oesterreich) und Preussen3) nur für ihre früher zum deutschen Reiche gehörigen Besitzungen, Dänemark nur für Holstein 4) (später auch für den von ihm erworbenen Theil des Herzogthums Sachsen-Lauenburg) 5), und die Niederlande nur für Luxemburg dem Bunde beigetreten.

calendas graecas?), bis Oesterreich und Preussen, die sich auf dem Aachener Congresse sehr entschieden für die Gewährung der Bitte der Standesherren aussprachen, es an der Zeit finden würden, den Impuls zu geben. Das Protokoll findet sich in Martens, recueil, Supplem. T. IX., p. 287; auch in G. v. Meyer, Corp. Jur. Confoed. Germ. 3. Aufl. Thl. II. S. 75.

4) In art. 6 der W. S.-A. wird der Ausdruck: ein Bundesgebiet" (sehr sprachwidrig) für ein in dem Bundesverbande begriffenes Staatsgebiet gebraucht.

2) Die Erklärung Oesterreichs über jene seiner Länder, welche es als zum deutschen Bunde gehörig betrachtet, findet sich in dem Prot. der B.-V. v. 6. April 1818, §. 77; in G. v. Meyer, Corp. Jur. Confoed. Germ. 3. Aufl. Thl. II. S. 62. Als Grund, warum die Lombardei, obschon ein vormaliges Reichsland, nicht ebenfalls als Bundesland aufgeführt wurde, wird hierin angegeben, dass der Kaiser wünsche, hierdurch „,dem Bunde zu bewähren, wie wenig es in seiner Absicht liege, dessen Vertheidigungslinie über die Alpen auszudehnen.“ Ueber die politische Tragweite dieser Ausscheidung der Lombardei und die namentlich für Oesterreich hieraus erwachsenen, bei Gelegenheit des italienischen Krieges (1859) zu Tage gekommenen Nachtheile, vergl. (meinen) Aufsatz: „Deutschland als Grossmacht" in Kolatscheck, Stimmen der Zeit, 1861, Nr. 42.

3) Preussen erklärte als Bundeslande: Pommern, Brandenburg, Schlesien, Sachsen, Westphalen, Cleve-Berg und Niederrhein. Prot. vom 4. Mai 1818, §. 105; in G. v. Meyer, Corp. Jur. Confoed. Germ. 3. Aufl. Thl. II. S. 63. Ueber das staatsrechtliche Verhältniss des Fürstenthums Neuenburg (Neufchatel) zu dem k. preussischen Hause s. H. J. F. Schulze, die staatsrechtl. Stellung des Fürstenthums Neuenburg. Jena 1854. Vergl. Heidelberg. Jahrb. 1854, Nr. 48.

4) B.-A. art. 1.

5) Erklärung des Königs von Dänemark, im Prot. der B.-V. vom 5. Novbr. 1816, §. 3. Siehe G. v. Meyer, Corp. Jur. Confoed. Germ.

3. Aufl. Thl. II. S. 16.

Zöpfl, Staatsrecht. 5. Aufl. I.

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II. Durch Bundesbeschluss vom 11. April 1848 (Protok. §. 258) war auch die Provinz Preussen (Ost- und WestPreussen) dem Bundesgebiete einverleibt worden; dessgleichen durch Bundesbeschluss vom 22. April 1848 (Protok. §. 319) ein Theil des Grossherzogthums Posen und durch Bundesbeschluss vom 1. und 2. Mai 1848 (Protok. §. 378 und §. 389) die Festung Posen und ihr Rayon 6). Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 1851 (Protok. §. 178) erklärte aber die Bundesversammlung, dass diese Theile der preussischen Monarchie nicht als zum Gebiete des deutschen Bundes gehörig zu betrachten sind 7).

III. Hannover war bei dem Abschlusse des Bundes nur zufällig (persönlich) mit England vereinigt, und galt daher von jeher als selbstständiges Königreich, so dass also England als solches nie Bundesmitglied war).

IV. Nachdem Oldenburg von der ihm schon im Jahre 1818 von Russland abgetretenen Erbherrschaft Jever im Jahre 1823 Besitz ergriffen hatte, wurde dieselbe ebenfalls als Bundesland erklärt). In Folge der Anerkennung der Oldenburgischen Hoheit im Berliner Abkommen vom 8. Juni 1825 ist auch die dem Grafen Bentinck gehörige, nunmehr (1854) vollständig an Oldenburg übergegangene freie Herrschaft Kniphausen ein Theil des deutschen Bundesgebietes geworden 10).

V. Das Bundesgebiet umfasst sonach alle Länder, die heutzutage den politischen Begriff von Deutschland ausmachen 11).

6) Siehe unten §. 183, Note 7.

7) G. v. Meyer, Corp. Jur. Confoed. Germ. 3. Aufl. Thl. II. S. 564. 8) Die völlige Trennung Hannovers von England besteht wieder seit dem Tode Wilhelm's IV., 20. Juli 1837.

9) Oldenburg'sche Erklärung, im Protok. v. 27. Nov. 1823, §. 148; in G. v. Meyer, Corp. Jur. Confoed. Germ. 3. Aufl. Thl. II. S. 151. 10) Berliner Abkommen, art. 2; abgedruckt in G. v. Meyer, a. a. O., 3. Aufl. Thl. II. S. 180 flg. Ueber die vollständige Erwerbung der Herrschaft Kniphausen durch Oldenburg siehe oben §. 108, Note 11.

11) Ueber den Begriff von Deutschland, vergl. Klüber, Abhandl. I., Nr. VII., S. 213. Eine Zusammenstellung der Bestimmungen der Wiener Congress akte, des Frankfurter Territorial recesses und anderer Uebereinkünfte aus den Jahren 1815 bis 1821, die überrheinischen Gebiete betreffend, findet sich in v. Meyer, Corp. Const. Germ. I., S. 34 flg.; der

§. 117.

Abtretung von Bundesländern.

I. Abtretungen von Ländern, welche dem Bundesgebiete einverleibt sind, an auswärtige Staaten, widersprechen dem Zwecke des Bundes, da dieser zur Erhaltung der Integrität der gegenwärtig daran theilnehmenden Staaten geschlossen ist. Es darf daher auch kein Theil eines Bundeslandes an Auswärtige ohne Zustimmung der Gesammtheit abgetreten werden; dagegen ist die freiwillige Abtretung eines Bundeslandes im Ganzen oder theilweise an ein anderes Bundesmitglied an diese Voraussetzung nicht gebunden 1).

II. Eine solche Abtretung hat erst einmal stattgefunden, nämlich von Seiten des Königs der Niederlande, als Grossherzog's von Luxemburg, an Belgien, in Gemässheit des Art. 2 des Londoner Vertrags vom 19. April 1839. Der König der Niederlande hat aber an die Stelle des abgetretenen Theiles von Luxemburg mit Genehmigung der Bundesversammlung neben den Resten dieses Grossherzogthumes das Herzogthum Limburg als deutsches Bundesland erklärt. Der deutsche Bund hat zu dieser Veränderung in der 19. Sitzung v. 5. September 1839, Protok. §. 251, seine Zustimmung ertheilt 2).

§. 118.

Rechtsgleichheit der Bundesglieder.

Die Gleichheit der Rechte aller Bundesglieder ist in der Bundesakte (art. 3) positiv ausgesprochen, jedoch ist dieser

Frankfurter Territorialrecess v. 20. Juli 1819 findet sich auch in dessen Corp. Jur. Confoeder. Germ. 3. Aufl. Thl. I. S. 343. Vergleiche

C. W. v. Lancizolle, Uebersicht der deut. Reichsstandschafts- und Territorialverhältnisse vor dem franz. Revolutionskrieg, die seitdem eingetretenen Veränderungen und die gegenwärtigen Bestandtheile des deutschen Bundes und der Bundesstaaten. Berlin 1830.

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2) Die hierauf bezüglichen Aktenstücke siehe in G. v. Meyer, Corp. Jur. Confoed. Germ. 3. Aufl. Thl. II. S. 363 Al. Eine übersichtliche Darstellung der über diese Angelegenheit in der Bundesversammlung gepflogenen Verhandlungen findet sich bei G. v. Struve, öffentl. R. des deut. Bundes, I, S. 307 flg.

Grundsatz ebendaselbst (art. 4 und 6) in Bezug auf die Abstimmungsverhältnisse in der Bundesversammlung mit Rücksicht auf die Grösse der Länder und die Stärke der Bevölkerung in der Art modificirt, dass den Bundesgliedern ein nach dem Umfange ihrer Pflichten und Lasten verhältnissmässiges Stimmgewicht beigelegt ist.

§. 119.

Rangverschiedenheit der Bundesglieder.

I. Daraus, dass den Bundesgliedern gleiche Rechte beigelegt sind, folgt aber nicht, dass auch alle Bundesglieder gleichen Rang hätten. Dies ist weder in einem Bundesgesetze ausgesprochen, noch nach dem europäischen völkerrechtlichen Ceremoniel bei der Verschiedenheit der politischen Macht und Titel der einzelnen Bundesglieder überhaupt möglich.

II. Nur so viel ist bundesgesetzlich anerkannt (B.-A. art. 4 und 8), dass weder die Ordnung, in welcher die Bundesglieder in der Bundesakte aufgeführt sind, noch die Ordnung, wie sie in der Bundesversammlung sitzen und stimmen, ihren gegenseitigen Rang-Ansprüchen einigen Abbruch thun solle, daher auch bis jetzt noch keine Rangstreitigkeiten am Bundestage vorgekommen sind 1).

III. Unter den herzoglich sächsischen Häusern ist durch Verträge (1851, 1853 und 1854) festgesetzt worden, dass in allen Ausfertigungen, in welchen die Staaten genannt werden, solches nach dem Alter der Linien geschieht, und bei Conferenzen, wobei auch Bevollmächtigte anderer Staaten conkurriren, das Gleiche hinsichtlich der herzoglich sächsischen Bevollmächtigten zu beobachten ist 2).

1) Bayern stimmt zufolge der in der B.-A. art. 4 und 6 ersichtlichen Ordnung im engeren Rathe vor Sachsen; im Plenum aber stimmt Sachsen vor Bayern. In der ersten Plenar - Sitzung nach Wiederherstellung der B.-V. (Protok. 10. Mai 1850, §. 2.) erklärte Bayern, „, dass ihm unter allen Umständen nach den bestehenden Verhältnissen" auch im Plenum die Stimme vor Sachsen zukomme; es stellte aber keinen Antrag, um keine „Formschwierigkeiten" zu erheben.

2) Vergl. Protok. der B.-V. vom 17. Juli 1851, §. 83. Protok. vom 9. Febr. 1854, §. 32, S. 55. Hiernach ist die Rangordnung: 1) Meiningen, 2) Altenburg, 3) Coburg-Gotha.

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