Grundsätze des gemeinen deutschen Staatsrechts: mit besonderer Rücksicht auf das allgemeine Staatsrecht und auf die neuesten Zeitverhältnisse, Part 1 |
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... Juni 1817 . B ) Die Bestimmungen der Wiener Schlussakte über die Compe- tenz der Bundesversammlung . C ) Positive Bestimmungen über das Verfahren der Bundesver- sammlung von Amtswegen oder auf Anträge . D ) Die Competenz der ...
... Juni 1817 . B ) Die Bestimmungen der Wiener Schlussakte über die Compe- tenz der Bundesversammlung . C ) Positive Bestimmungen über das Verfahren der Bundesver- sammlung von Amtswegen oder auf Anträge . D ) Die Competenz der ...
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... Juni 1849 . - 190. Das Dreikönigsbündniss vom 26. Mai 1849 . - 191. Der Berliner Entwurf einer Reichsverfassung für einen deutschen Bundesstaat mit Ausschluss Oesterreichs vom 26. Mai 1849 . - - 192. Verhandlungen über den Berliner ...
... Juni 1849 . - 190. Das Dreikönigsbündniss vom 26. Mai 1849 . - 191. Der Berliner Entwurf einer Reichsverfassung für einen deutschen Bundesstaat mit Ausschluss Oesterreichs vom 26. Mai 1849 . - - 192. Verhandlungen über den Berliner ...
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... Juni 1837 ) . 2 ) Die Frankfurter deutsche Reichsverfassung von 1849 enthielt in Abschnitt I , das Reich , § . 2 ff . mehrere Bestimmungen , welche darauf abzielten , den deutschen Ländern , welche mit einem nichtdeutschen Lande ...
... Juni 1837 ) . 2 ) Die Frankfurter deutsche Reichsverfassung von 1849 enthielt in Abschnitt I , das Reich , § . 2 ff . mehrere Bestimmungen , welche darauf abzielten , den deutschen Ländern , welche mit einem nichtdeutschen Lande ...
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... Juni 1823 in der Bundesversammlung erstattete Commissionsbericht , Protokoll § . 98. S. 255. 257 . 1 ) J. Held , System des Verf . - Rechts ( 1856 ) Bd . I. S. 46 flg . Bluntschli , allgem . Staatsr . ( 2. Aufl . ) 1857. Bd . I. S. 19 ...
... Juni 1823 in der Bundesversammlung erstattete Commissionsbericht , Protokoll § . 98. S. 255. 257 . 1 ) J. Held , System des Verf . - Rechts ( 1856 ) Bd . I. S. 46 flg . Bluntschli , allgem . Staatsr . ( 2. Aufl . ) 1857. Bd . I. S. 19 ...
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... Juni 1657 , bei Schmauss , S. 1028 ; W.-K. ( seit 1658 ) art . 3. § . 9. - Pütter , inst . § . 497 . - 4 ) Ursprünglich war Aachen die Krönungsstadt gewesen ; seit K. Fer- dinand I. geschah die Krönung aber immer an dem Wahlorte ...
... Juni 1657 , bei Schmauss , S. 1028 ; W.-K. ( seit 1658 ) art . 3. § . 9. - Pütter , inst . § . 497 . - 4 ) Ursprünglich war Aachen die Krönungsstadt gewesen ; seit K. Fer- dinand I. geschah die Krönung aber immer an dem Wahlorte ...
Contents
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Common terms and phrases
Abstimmung allgemeinen anerkannt Aufl ausdrücklich Austrägalgericht Berathung Beschlüsse besonders bestehen Bestimmungen Beziehung Bezug Bundesakte Bundesbeschluss Bundesglieder Bundesstaaten Bundestage Bundestagsgesandten Bundesverfassung Bundesversammlung Commission Competenz Confoed Corp daher deutsche Rechtsgesch deutschen Bundes deutschen Bundesakte deutschen Reichs deutschen Staaten Deutschland Ebendas einzelnen engeren Rathe Entscheidung Entwickelung erklärt ersten Fall Frankfurt Frieden Fürsten Gerichte Gerichtsbarkeit Germ Gesammtheit Gesandten Gesetze Giltigkeit Gönner Grund Grundsätze H. A. Zachariä Herrschaft Herrschaft Kniphausen hinsichtlich J. P. O. art Juni Kaiser Kammergericht Klüber konnte Kurfürsten Landes Landesherren Landeshoheit Landstände Leist lichen März Meyer Mitglieder Nationalversammlung Note nothwendig Oesterreich Personen Plenum politischen Preussen Prot Protok Pütter Recht rechtliche Regierung Reichsdeputations Reichsgerichte Reichshofrath Reichskammergericht Reichsritterschaft Reichsstände Reichstag Reichsunmittelbarkeit Reichsverfassung revidirte Geschäftsordnung Rheinbundes Sache sämmtlichen Siehe oben soll sollte souverainen Souverainetät Staatenbund Staatsgewalt Staatsherrscher Staatsr Staatsrecht Stande Stimmen Streitigkeiten theils Theorie Ueber Unterthanen Verfassung Vergl Verhältnisse versammlung Vertragstheorie Virilstimme Volk Wahlkapitulation Wiener Schlussakte
Popular passages
Page 76 - Paulus sagen konnte -.Jedermann sei Untertan der Obrigkeit, die Gewalt über ihn hat. Denn es ist keine Obrigkeit, ohne von Gott; wo aber Obrigkeit ist, die ist von Gott verordnet.
Page 373 - Grundbegriffe zufolge, die gesamte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.
Page 433 - Um das Schiedsgericht zu bilden, ernennt jede der siebzehn Stimmen des engern Raths der Bundesversammlung aus den von ihr repräsentirten Staaten, von drei zu drei Jahren, zwei durch Charakter und Gesinnung ausgezeichnete Männer, welche durch mehrjährigen Dienst hinlängliche Kenntniße und Geschäftsbildung, der Eine im juridischen, der andere im administrativen Fache erprobt haben.
Page 434 - I. bezeichneten Falle der Weg einer schiedsrichterlichen Entscheidung betreten wird, so erstattet die betreffende Regierung hiervon Anzeige an die Bundesversammlung und es werden aus der bekannt gemachten Liste der 34 Spruchmänner...
Page 393 - Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer JustizverWeigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt...
Page 390 - Gebietes aufzufordern, die Thatsache des jüngsten Besitzes, und die angezeigte Störung desselben ohne Zeitverlust durch seinen obersten Gerichtshof summarisch untersuchen, und darüber einen rechtlichen Bescheid abfassen zu lassen, dessen Vollziehung die Bundesversammlung, wenn der Bundesstaat, gegen welchen er gerichtet ist, sich nicht auf vorgängige Aufforderung freiwillig dazu versteht, durch die ihr zu diesem Ende angewiesenen Mittel zu bewirken hat.
Page 671 - Art. 57 Ist kein volljähriger Agnat vorhanden und nicht bereits vorher gesetzliche Fürsorge für diesen Fall getroffen, so hat das Staatsministerium die Kammern zu berufen, welche in vereinigter Sitzung einen Regenten erwählen. Bis zum Antritt der Regentschaft von Seiten desselben führt das Staatsministerium die Regierung.
Page 391 - Stande sein, den Aufruhr durch eigene Kräfte zu unterdrücken, zugleich aber durch die Umstände gehindert werden, die Hülfe des Bundes zu begehren, so ist die Bundesversammlung nichts desto weniger verpflichtet, auch unaufgerufen zur Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit einzuschreiten. In jedem Falle aber dürfen die verfügten Maßregeln von keiner längern Dauer sein, als die Regierung, welcher die bundesmäßige Hülfe geleistet wird, es nothwendig erachtet.
Page 440 - ... Auftrag gerichtet ist, und welche solchen als eine Bundespflicht zu übernehmen hat, ernennt zu diesem Behuf einen...
Page 391 - Bewegungen zu fürchten, oder ein wirklicher Aufruhr zum Ausbruch gekommen ist, und die Regierung selbst, nach Erschöpfung der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Mittel, den Beistand des Bundes anruft, so liegt der Bundesversammlung ob, die schleunigste Hülfe zur Wiederherstellung der Ordnung zu veranlassen.