Grundsätze des gemeinen deutschen Staatsrechts: mit besonderer Rücksicht auf das allgemeine Staatsrecht und auf die neuesten Zeitverhältnisse, Part 1

Front Cover
Winter, 1863 - Constitutional law - 780 pages

From inside the book

Contents

öffentlichen Rechts des rheinischen Bundes
134
Von dem Gebrauche der recipirten fremden Rechte in staatsrechtlichen Fragen
137
Von der praktischen Anwendbarkeit des allgemeinen Staatsrechts in Deutschland
139
Von der Bedeutung des Besitzes und der Verjährung im Staats rechte
140
Literatur des gemeinen deutschen Staatsrechts
146
Siebenter Abschnitt Das Staatsrecht zur Zeit des deutschen Reichs 76 Vom deutschen Reiche überhaupt
153
Regierungsform des deutschen Reichs
154
Grundgesetze des deutschen Reichs
158
Das Reichsgebiet und seine Eintheilungen
164
Das deutsche Reich als Wahlreich
166
Das deutsche Reich als beschränkte Monarchie
167
Der Kaiser Dessen persönliche Befähigung
170
a Ehrenrechte
171
b Eigentliche Regierungsrechte
173
c Die kaiserliche Machtvollkommenheit und die kaiserlichen Reservatrechte
178
Anfang der kaiserlichen Regierung
182
Ende der kaiserlichen Regierung
183
Der römische König
184
Die Reichsvikarien
185
Von den Reichsständen und ihren Collegien im Allgemeinen
188
Vorrechte der Reichsstände
191
Charakter Erwerb und Verlust der Reichsstandschaft
194
A Das Collegium der Kurfürsten
198
B Fürstenrath 95 C Collegium der Reichsstädte
205
Verhandlungsweise auf dem Reichstage Reichsgutachten Reichs schlüsse Reichsabschiede
206
Von der Reichsregierung A Reichsministerium
209
B Reichsgerichte I Fürstenrecht Der Reichstag als Gerichtshof
212
Höchste Reichsgerichte 1 Das kaiserliche und Reichskammergericht
215
2 Der kaiserliche Reichshofrath
225
III Reichsuntergerichte 1 Die AusträgalInstanz
231
2 Kaiserliche Hof und Landgerichte
236
Die Landeshoheit Begriff und Wesen
238
Reichsgrundgesetzliche Bestimmungen über die Landeshoheit
248
Reichsunmittelbarkeit und Mittelbarkeit insbesondere Reichsritter
251
schaft
253
B Die Bestimmungen der Wiener Schlussakte über die Compe
361
Gerichtshöfen der einzelnen Bundesstaaten
371
152a Mittheilung der Motive über Competenz und Incompetenzerklärungen
378
B Die bundesgrundgesetzlichen Bestimmungen über Landfrieden
384
157a e Zulässigkeit eines gerichtlichen Verfahrens über
398
Von der BundesausträgalInstanz insbesondere
405
160a d Das Entscheidungsrecht der Bundesversammlung über
412
Erkenntnisse insbesondere
438
Preussen auf den Charakter des Bundes
445
Zehnter Abschnitt
458
Erklärung der Einzelstaaten in Bezug auf die Reichsverfassung
495
Das sog Rumpfparlament in Stuttgart vom 6 bis 18 Juni 1849
503
Das Interim vom 30 September 1849 Die Bundescommission Rück
510
Die Bedeutung des Münchener Entwurfes
518
Das Unionsparlament zu Erfurt 20 März bis 29 April 1850
526
199 Die Dresdener Ministerial conferenzen vom 23 December 1850
548
Eilfter Abschnitt
555
Von der Umwandlung der illegitimen Herrschaft in eine legitime
563
gierungshandlungen des Zwischenherrschers im Einzelnen
576
Der Fürst und sein Haus oder das Familien und Thronerb
583
Von der Eigenthümlichkeit des Eherechts der deutschen souverainen
594
1 Einleitung
608
225a 7 Der angebliche Einfluss der Auflösung des deutschen
629
Eheliche Güterverhältnisse in den deutschen regierenden Häusern
643
1 Vorbemerkung Die angebliche gemeine Lehre
651
237 Volljährigkeit und Volljährigkeitserklärung
658
Vormundschaft
662
b Praktisches Recht bezüglich der Anordnung einer
671
245 Privatrechtliche Vormundschaft
681
b Praktisches Recht
688
Von der geistigen oder körperlichen Unfähigkeit des Thronerben
695
Weibliche Thronfolge
704
b Regierungsnachfolge aus kaiserlichen Sammtbelehnungen
728
Versorgung der Prinzessinnen Aussteuer Erbverzichte Witthümer
737
Regierungsantritt
745

Other editions - View all

Common terms and phrases

Popular passages

Page 78 - Paulus sagen konnte -.Jedermann sei Untertan der Obrigkeit, die Gewalt über ihn hat. Denn es ist keine Obrigkeit, ohne von Gott; wo aber Obrigkeit ist, die ist von Gott verordnet.
Page 375 - Grundbegriffe zufolge, die gesamte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.
Page 435 - Um das Schiedsgericht zu bilden, ernennt jede der siebzehn Stimmen des engern Raths der Bundesversammlung aus den von ihr repräsentirten Staaten, von drei zu drei Jahren, zwei durch Charakter und Gesinnung ausgezeichnete Männer, welche durch mehrjährigen Dienst hinlängliche Kenntniße und Geschäftsbildung, der Eine im juridischen, der andere im administrativen Fache erprobt haben.
Page 436 - I. bezeichneten Falle der Weg einer schiedsrichterlichen Entscheidung betreten wird, so erstattet die betreffende Regierung hiervon Anzeige an die Bundesversammlung und es werden aus der bekannt gemachten Liste der 34 Spruchmänner...
Page 395 - Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer JustizverWeigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt...
Page 392 - Gebietes aufzufordern, die Thatsache des jüngsten Besitzes, und die angezeigte Störung desselben ohne Zeitverlust durch seinen obersten Gerichtshof summarisch untersuchen, und darüber einen rechtlichen Bescheid abfassen zu lassen, dessen Vollziehung die Bundesversammlung, wenn der Bundesstaat, gegen welchen er gerichtet ist, sich nicht auf vorgängige Aufforderung freiwillig dazu versteht, durch die ihr zu diesem Ende angewiesenen Mittel zu bewirken hat.
Page 673 - Art. 57 Ist kein volljähriger Agnat vorhanden und nicht bereits vorher gesetzliche Fürsorge für diesen Fall getroffen, so hat das Staatsministerium die Kammern zu berufen, welche in vereinigter Sitzung einen Regenten erwählen. Bis zum Antritt der Regentschaft von Seiten desselben führt das Staatsministerium die Regierung.
Page 393 - Stande sein, den Aufruhr durch eigene Kräfte zu unterdrücken, zugleich aber durch die Umstände gehindert werden, die Hülfe des Bundes zu begehren, so ist die Bundesversammlung nichts desto weniger verpflichtet, auch unaufgerufen zur Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit einzuschreiten. In jedem Falle aber dürfen die verfügten Maßregeln von keiner längern Dauer sein, als die Regierung, welcher die bundesmäßige Hülfe geleistet wird, es nothwendig erachtet.
Page 442 - ... Auftrag gerichtet ist, und welche solchen als eine Bundespflicht zu übernehmen hat, ernennt zu diesem Behuf einen...
Page 393 - Bewegungen zu fürchten, oder ein wirklicher Aufruhr zum Ausbruch gekommen ist, und die Regierung selbst, nach Erschöpfung der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Mittel, den Beistand des Bundes anruft, so liegt der Bundesversammlung ob, die schleunigste Hülfe zur Wiederherstellung der Ordnung zu veranlassen.

Bibliographic information