Grundsätze des gemeinen deutschen Staatsrechts: mit besonderer Rücksicht auf das allgemeine Staatsrecht und auf die neuesten Zeitverhältnisse, Part 1 |
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... Mitglieder des deutschen Bundes . - 115. Aufnahme neuer Mitglieder in den Bund . - 116. Bundesgebiet . - 117. Abtretung von Bundesländern . - 118. Rechtsgleichheit der Bundesglieder . · 119. Rangverschiedenheit der Bundesglieder . - 120 ...
... Mitglieder des deutschen Bundes . - 115. Aufnahme neuer Mitglieder in den Bund . - 116. Bundesgebiet . - 117. Abtretung von Bundesländern . - 118. Rechtsgleichheit der Bundesglieder . · 119. Rangverschiedenheit der Bundesglieder . - 120 ...
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... Mitglieder des regierenden Hauses . II . Trauung durch Procuratoren . Dispensationen . Eheverträge . III . Gewissensehe . IV . Missheirath . 1 ) Einleitung . 2 ) Begriff von Missheirath und unstandesmässiger Ehe . 3 ) Geschichtliches in ...
... Mitglieder des regierenden Hauses . II . Trauung durch Procuratoren . Dispensationen . Eheverträge . III . Gewissensehe . IV . Missheirath . 1 ) Einleitung . 2 ) Begriff von Missheirath und unstandesmässiger Ehe . 3 ) Geschichtliches in ...
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... Mitglieder der regierenden Häuser . Thronfolge . I. Erbfolge nach Geblütsrecht . a ) Geschichtliches . b ) Praktisches Recht . 1 ) Allgemeiner Charakter der Thronfolge . 2 ) Fähigkeit zur Thronfolge . Unvereinbarlichkeiten mit der ...
... Mitglieder der regierenden Häuser . Thronfolge . I. Erbfolge nach Geblütsrecht . a ) Geschichtliches . b ) Praktisches Recht . 1 ) Allgemeiner Charakter der Thronfolge . 2 ) Fähigkeit zur Thronfolge . Unvereinbarlichkeiten mit der ...
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... Mitglieder souverainer Familien . 1 ) Ueberhaupt . - 268 . 2 ) Gerichtsstand der Mitglieder regierender Familien in Ehe- streitigkeiten insbesondere . Dreizehnter Abschnitt . Von den Rechten des Souverains oder den Hoheitsrechten im ...
... Mitglieder souverainer Familien . 1 ) Ueberhaupt . - 268 . 2 ) Gerichtsstand der Mitglieder regierender Familien in Ehe- streitigkeiten insbesondere . Dreizehnter Abschnitt . Von den Rechten des Souverains oder den Hoheitsrechten im ...
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... wenn er überhaupt etwas Gemachtes sein könnte . Siehe noch unten § . 5. Note 5 . - ohne deren Bevölkerung für vollberechtigte Mitglieder des herrschenden städtischen Gemeinwesens 2 § . 2. Geschichtliche Entwickelung des Staatsbegriffes .
... wenn er überhaupt etwas Gemachtes sein könnte . Siehe noch unten § . 5. Note 5 . - ohne deren Bevölkerung für vollberechtigte Mitglieder des herrschenden städtischen Gemeinwesens 2 § . 2. Geschichtliche Entwickelung des Staatsbegriffes .
Contents
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Common terms and phrases
allgemeinen alten anerkannt Anerkennung Aufl ausdrücklich ausser Bedeutung Begriff beiden bereits Beschlüsse besonders bestehen Bestimmungen betrachtet Beziehung Bezug Bundesakte Bundesbeschluss Bundesglieder Bundesstaaten Bundesversammlung Confoed Corp daher deut deutschen Bundes Deutschland eben Ebendas einige einzelnen engeren Entscheidung erhalten erklärt erst Fall Familien findet Folge Form Frage Frankfurt Fürsten Gegenstände gemeinen Gerichte Germ Gesammtheit Gesandten Geschichte Gesetze Gewalt gleich grossen Grundsätze Hauses Herrschaft hinsichtlich hohen insbesondere Jahre Juni Kaiser König konnte Landes Landesherren Leist letzten lichen Macht März Meyer Mitglieder muss namentlich Natur neuen Note nothwendig Oesterreich Personen politischen Preussen Prot Protok Pütter Rathe Recht rechtliche Regierung Reichs Reichshofrath Reichsstände Reichstag Sache sämmtlichen Schrift Siehe oben Sinne Sitzung soll sollte souverainen Souverainetät Staaten Staatsgewalt Staatsr Staatsrecht Stande Stimmen Streitigkeiten theils Theorie überhaupt übrigen Unterthanen Verbindung Verfassung Vergl Verhältnisse versammlung VIII Volk Weise weiter wenig wieder Wiener Wiener Schlussakte wirklich Zachariä Zustand
Popular passages
Page 78 - Paulus sagen konnte -.Jedermann sei Untertan der Obrigkeit, die Gewalt über ihn hat. Denn es ist keine Obrigkeit, ohne von Gott; wo aber Obrigkeit ist, die ist von Gott verordnet.
Page 375 - Grundbegriffe zufolge, die gesamte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.
Page 435 - Um das Schiedsgericht zu bilden, ernennt jede der siebzehn Stimmen des engern Raths der Bundesversammlung aus den von ihr repräsentirten Staaten, von drei zu drei Jahren, zwei durch Charakter und Gesinnung ausgezeichnete Männer, welche durch mehrjährigen Dienst hinlängliche Kenntniße und Geschäftsbildung, der Eine im juridischen, der andere im administrativen Fache erprobt haben.
Page 436 - I. bezeichneten Falle der Weg einer schiedsrichterlichen Entscheidung betreten wird, so erstattet die betreffende Regierung hiervon Anzeige an die Bundesversammlung und es werden aus der bekannt gemachten Liste der 34 Spruchmänner...
Page 395 - Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer JustizverWeigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt...
Page 392 - Gebietes aufzufordern, die Thatsache des jüngsten Besitzes, und die angezeigte Störung desselben ohne Zeitverlust durch seinen obersten Gerichtshof summarisch untersuchen, und darüber einen rechtlichen Bescheid abfassen zu lassen, dessen Vollziehung die Bundesversammlung, wenn der Bundesstaat, gegen welchen er gerichtet ist, sich nicht auf vorgängige Aufforderung freiwillig dazu versteht, durch die ihr zu diesem Ende angewiesenen Mittel zu bewirken hat.
Page 673 - Art. 57 Ist kein volljähriger Agnat vorhanden und nicht bereits vorher gesetzliche Fürsorge für diesen Fall getroffen, so hat das Staatsministerium die Kammern zu berufen, welche in vereinigter Sitzung einen Regenten erwählen. Bis zum Antritt der Regentschaft von Seiten desselben führt das Staatsministerium die Regierung.
Page 393 - Stande sein, den Aufruhr durch eigene Kräfte zu unterdrücken, zugleich aber durch die Umstände gehindert werden, die Hülfe des Bundes zu begehren, so ist die Bundesversammlung nichts desto weniger verpflichtet, auch unaufgerufen zur Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit einzuschreiten. In jedem Falle aber dürfen die verfügten Maßregeln von keiner längern Dauer sein, als die Regierung, welcher die bundesmäßige Hülfe geleistet wird, es nothwendig erachtet.
Page 442 - ... Auftrag gerichtet ist, und welche solchen als eine Bundespflicht zu übernehmen hat, ernennt zu diesem Behuf einen...
Page 393 - Bewegungen zu fürchten, oder ein wirklicher Aufruhr zum Ausbruch gekommen ist, und die Regierung selbst, nach Erschöpfung der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Mittel, den Beistand des Bundes anruft, so liegt der Bundesversammlung ob, die schleunigste Hülfe zur Wiederherstellung der Ordnung zu veranlassen.