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Deutschland. 21. Apr. 1886

Nr. 8837. vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599), tritt für die Schutzgebiete von Kamerun und Togo bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, am 1. Juli 1886 in Kraft. Der Gouverneur von Kamerun bestimmt, vorbehaltlich der Genehmigung des Reichskanzlers, wer als Eingeborener im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Nr. 8838.

5. Juni 1886.

Gegeben Berlin, den 21. April 1886.

Wilhelm.

v. Bismarck.

Nr. 8838. DEUTSCHLAND. - Verordnung, betreffend die Rechts-
verhältnisse in dem Schutzgebiete der Neu-Guinea-
Kompagnie*). Vom 5. Juni 1886. [Reichs-Gesetzblatt
S. 187.]

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden deutscher Kaiser, König von Preussen Deutschland. etc., verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, vom 17. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 75), im Namen des Reichs, was folgt:

§ 1. Das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 197) tritt für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie in Gemässheit des § 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Abänderungen am 1. September 1886 in Kraft.

§ 2. Der Gerichtsbarkeit (§ 1) unterliegen alle Personen, welche in dem Schutzgebiet wohnen oder sich aufhalten, oder bezüglich deren, hiervon abgesehen, ein Gerichtsstand innerhalb des Schutzgebietes nach den zur Geltung kommenden Gesetzen begründet ist, die Eingeborenen jedoch nur, soweit sie dieser Gerichtsbarkeit besonders unterstellt werden. | Der Reichskanzler bestimmt nach Anhörung der Direktion der Neu-Guinea-Kompagnie, wer als Eingeborener im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist, und inwieweit auch Eingeborene der Gerichtsbarkeit (§ 1) zu unterstellen sind.

§ 3. Dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten steht die Befugniss zu, bei Erlass polizeilicher Vorschriften (§ 4 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit) gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängniss bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen, soweit ihm diese Befugniss durch besondere Anordnung des Reichskanzlers ertheilt wird.

§ 4. Als Berufungs- und Beschwerdegericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den zur streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehörenden Angelegenheiten wird das deutsche Konsulargericht in Apia bestimmt. In dem Verfahren vor dem Berufungs- und Beschwerdegericht

*) Eine gleiche Verordnung ist unter dem 13. September 1886 für die MarschallBrown- und Providence-Inseln ergangen. [Reichs-Gesetzblatt S. 291.] A. d. Red.

finden bezüglich der Zustellungen die für das Verfahren vor dem Konsular- Nr. 8838. gericht in erster Instanz geltenden Vorschriften Anwendung. Eine Vertretung durch Anwälte ist nicht geboten.

§ 5. Der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte hat dafür zu sorgen, dass die Zustellungen in dem Schutzgebiet mit der nach den vorhandenen Mitteln möglichen Sicherheit erfolgen. Er erlässt die für die Ausführung erforderlichen Anordnungen und überwacht deren Befolgung.

§ 6. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind in dem Verfahren vor den Gerichtsbehörden im Schutzgebiet die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse von Amtswegen zuzustellen. Für Beschlüsse, welche lediglich die Prozess- oder Sachleitung einschliesslich der Bestimmung oder Aenderung von Terminen betreffen, genügt die Verkündung. Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke kann in allen Fällen durch den Gerichtsschreiber erfolgen. Soll durch eine Zustellung eine Frist gewahrt oder der Lauf der Verjährung oder einer Frist unterbrochen werden, so treten die Wirkungen der Zustellung bereits mit der Einreichung des zuzustellenden Schriftstücks bei der Gerichtsbehörde ein, sofern die Zustellung demnächst bewirkt wird. Bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Ladung kann. die Gerichtsbehörde anordnen, dass eine Einrückung in öffentliche Blätter nicht erforderlich sei. || Zustellungen ausserhalb des Schutzgebietes erfolgen im Wege des Ersuchens. || Wohnt eine Partei ausserhalb des Schutzgebietes, so kann falls sie nicht einen daselbst wohnhaften Prozessbevollmächtigten bestellt hat, angeordnet werden, dass sie eine daselbst wohnhafte Person zum Empfange der für sie bestimmten Schriftstücke bevollmächtige. Diese Anordnung kann, ohne mündliche Verhandlung erfolgen. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Zustellungsbevollmächtigte ist bei der nächsten gerichtlichen Verhandlung oder, wenn die Partei vorher dem Gegner einen Schriftsatz zustellen lässt, in diesem zu benennen. Geschieht dies nicht, so können alle späteren Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung durch Anheftung an die Gerichtstafel bewirkt werden. || Der Nachweis über die erfolgte Zustellung ist zu den Gerichtsakten zu bringen.

§ 7. Die Zwangsvollstreckung im Schutzgebiet erfolgt ausschliesslich durch den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten. Der Beibringung einer vollstreckbaren Ausfertigung bedarf es nicht, soweit dieselbe von dem Gerichtsschreiber der Gerichtsbehörde im Schutzgebiet zu ertheilen sein würde. || Der Beamte kann nach Anordnung der Zwangsvollstreckung mit der Ausführung andere Personen beauftragen, welche nach seinen Anweisungen zu verfahren haben.

§ 8. Vollstreckbare Ausfertigungen dürfen von dem Gerichtsschreiber der Gerichtsbehörde im Schutzgebiet nur auf Anordnung des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten ertheilt werden.

§ 9. In dem Verfahren vor den Gerichtsbehörden im Schutzgebiet finden das Gerichtskostengesetz und die Gebührenordnungen für Gerichtsvollzieher,

Deutschland. 5. Juni 1886.

Deutschland.

5. Juni 1886.

Nr. 8838. für Zeugen und Sachverständige sowie für Rechtsanwälte keine Anwendung. Bis auf Weiteres werden nur die wirklich aufgewendeten Auslagen erhoben; im Uebrigen bestimmt der Reichskanzler, welche Vorschriften an Stelle der bezeichneten Gesetze zu treten haben.

§ 10. Das Gesetz, betreffend die Eheschliessung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes Gesetzbl. S. 599), tritt für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene (§ 2 Abs. 2) sind, am 1. September 1886 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 5. Juni 1886.

Wilhelm.

von Bismarck.

Nr. 8839.

Nr. 8839. DEUTSCHLAND.

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Verordnung, betreffend den Erlass von Verordnungen auf dem Gebiete der allgemeinen Verwaltung, des Zoll- und Steuerwesens für die westafrikanischen Schutzgebiete. Vom 19. Juli 1886.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden deutscher Kaiser, König von Preussen Deutschland. etc., verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, von 17. April 1886, in Namen des Reichs, was folgt:

19. Juli 1886.

§ 1. Der Gouverneur für das Kamerungebiet, der Kommissar für das Togogebiet und der Kommissar für das südwest-afrikanische Schutzgebiet werden, jeder für den ihm unterstellten Amtsbezirk, ermächtigt, auf dem Gebiete der allgemeinen Verwaltung, des Zoll- und Steuerwesens Verordnungen zu erlassen. Dieselben sind sofort in Abschrift dem Reichskanzler mitzutheilen, welcher befugt ist, die erlassenen Verordnungen aufzuheben.

§ 2. Die Verkündigung der Verordnungen erfolgt in ortsüblicher Weise, jedenfalls durch Anheftung an die Tafel des Regierungsgebäudes.

§ 3. Gegen Strafbescheide, welche auf Grund der in Gemässheit des § 1 erlassenen Verordnungen ergehen, steht den Betroffenen Beschwerde an den Reichskanzler (Auswärtiges Amt) zu. Die Einlegung der Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; es kann jedoch von der Behörde, gegen deren Strafbescheid Beschwerde erhoben wird, die vorläufige Einstellung der Vollstreckung verfügt werden. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Salzburg, den 19. Juli 1886.

Wilhelm.

von Bismarck.

Nr. 8816. Grossbritannien. Gesandter in Madrid (Sir Clare Ford) an den
spanischen Minister des Ausw. (Moret). Die englische Regierung ac-
ceptirt den spanischen Vorschlag, die Deutschland gemachten Con-
cessionen mit Ausnahme der Schiffsstation auf England zu übertragen 182
,, 8817. Spanien. Min. des Ausw. an den englischen Gesandten in Madrid.
Ist bereit, den englischen Entwurf des Protokolls zu unterzeichnen
,. 8818. Grossbritannien und Spanien. Protokoll betreffend die Karolinen-
und Pelew-Inseln.

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8819. Deutschland. Dankschreiben des Reichskanzlers an den Papst.
Bündnisse, Verträge etc.

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8820. Vertragsstaaten. Acte additionnel de Lisbonne à la Convention
du 1er juin 1878, conclu entre l'Allemagne, les Etats-Unis d'Amérique,
la République Argentine, l'Autriche-Hongrie, la Belgique, la Bolívie,
le Brésil, la Bulgarie, le Chili, les Etats-Unis de Colombie, la République
de Costa Rica, le Danemark et les Colonies Danoises, la République
Dominicaine, l'Egypte, l'Equateur, l'Espagne et les Colonies Espagnoles,
la France et les Colonies Françaises, la Grande-Bretagne et diverses
Colonies Anglaises, la Canada, l'Inde Britannique, la Grèce, le Guate-
mala, la République de Haïti, le Royaume de Hawaï, la République
du Honduras, l'Italie, le Japon, la République de Libéria, le Luxem-
bourg, le Mexique, le Monténégro, le Nicaragua, le Paraguay, les
Pays-Bas et les Colonies Néerlandaises, le Pérou, la Perse, le Portugal
et les Colonies Portugaises, la Roumanie, la Russie, le Salvador, la
Serbie, le Royaume de Siam, la Suède et Norvège, la Suisse, la Tur-
quie, l'Uruguay et les Etats-Unis de Vénézuéla
8821. Frankreich, Griechenland. Italien und Schweiz. Münzvertrag
vom 6. November 1885

8822. Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Schweiz. Acte
additionnel à la convention monétaire, signée le 6 novembre 1885, entre
la France, la Grèce, l'Italie et la Suisse.
Deutsche Kolonialpolitik.

8823. Deutschland. Gesetz, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit
überseeischen Ländern. Vom 6. April 1885.

8824.

8825.

8826.

8827.

,, 8828.

,, 8829.

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8830.

-

183

184

184

186

197

207

210

Vertrag über die Einrichtung und Unterhaltung deutscher Post-
dampfschiffsverbindungen m. Ostasien und Australien. Vom 3/4. Juli 1885 211
Schutz- und Freundschaftsvertrag zwischen dem deutschen Reiche
und Manasse zu Hoachanas.

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Schutz- und Freundschaftsvertrag zwischen dem deutschen Reiche
und den Bastards zu Rehoboth

226

Schutz- und Freundschaftsvertrag zwischen dem deutschen Reiche
und den Hereros.

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Denkschrift über die deutschen Schutzgebiete. Vom 2. Dezember 1885 231
Protokoll, betreffend die deutschen und französischen Besitzungen
an der Westküste von Afrika und in der Südsee. Vom 24. December 1885 243
Unterstaatssekretär im Ausw. Amt (Graf Bismarck) an den franz.
Botschafter in Berlin (Courcel). Bitte um Zusicherung von Garantien
für die bestehenden deutschen Unternehmungen in Koba und Kabitaï 246
8831. Frankreich. Botsch. in Berlin an den deutschen Unterstaatssekretär
im Ausw. Amt. Ertheilt die gewünschte Zusicherung

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Derselbe an denselben. Empfehlung des Königs Mensa von Porto-
Seguro

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8833. Deutschland. Unterstaatssekretär im Ausw. Amt an den franz.
Botsch. in Berlin. König Mensa wird in seiner Stellung belassen werden 248
8834. Deutschland und Grossbritannien. Erklärung, betreffend die
Abgrenzung der deutschen und englischen Machtsphären im West-
lichen Stillen Ocean. Vom 6. April 1886

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Erklärung, betreffend die gegenseitige Handels- und Verkehrs-
freiheit in den deutschen und englischen Besitzungen und Schutz-
gebieten im Westlichen Stillen Ocean. Vom 10. April 1886.
8836. Deutschland. Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen
Schutzgebiete. Vom 17. April 1886 .

8837.

-

Verordnung, betreffend die Eheschliessung und die Beurkundung
des Personenstandes für die Schutzgebiete Kamerun und Togo. Vom
21. April 1886. .

8838.Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem Schutzgebiete
der Neu-Guinea-Kompagnie. Vom 5. Juni 1886

8839.

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Verordnung, betreffend den Erlass von Verordnungen auf dem
Gebiete der allgemeinen Verwaltung, des Zoll- und Steuerwesens für
die westafrikanischen Schutzgebiete. Vom 19. Juli 1886

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