Page images
PDF
EPUB
[ocr errors]

mit dem Auslande monopolisiert oder zu monopolisieren versucht, oder sich mit einer anderen Person oder anderen Personen dazu verbindet, macht sich eines Vergehens schuldig und wird nach erfolgter Ueberführung mit Geldstrafe bis zu 5000 Doll., oder mit Haft bis zu einem Jahr, oder mit beiden genannten Strafen belegt, je nach Befinden des Gerichtshofes. Sektion 3. Verträge, Vereinigungen, in Form von Trusts oder in anderer Weise, zur Beschränkung von Handel oder Verkehr in einem Territorium der Vereinigten Staaten oder des Distrikts von Columbia, oder zur Beschränkung von Handel oder Verkehr zwischen einem derartigen Territorium und einem anderen, oder zwischen einem derartigen Territorium oder Territorien und einem Staate oder Staaten oder dem Distrikt von Columbia, oder mit fremden Ländern, oder zwischen dem Distrikt von Columbia und einem Staate oder Staaten oder fremden Nationen, werden hierdurch als rechtsungültig erklärt. Wer einen derartigen Vertrag abschliesst oder an einer solchen Vereinigung sich beteiligt, macht sich eines Vergehens schuldig und wird nach erfolgter Ueberführung mit Geldstrafe bis zu 5000 Doll., oder mit Haft bis zu einem Jahr, oder mit beiden genannten Strafen belegt, je nach Befinden des Gerichtshofes. Sektion 6. Güter, die durch einen Vertrag oder durch eine Vereinigung, wie in Sektion 1 erworben sind (und Gegenstand derselben sind), und auf dem Transport aus einem Staate nach einem anderen oder nach dem Auslande sich befinden, verfallen den Vereinigten Staaten und können mit Beschlag belegt und konfisziert werden nach demselben Verfahren, wie dies für die Beschlagnahme und Konfiskation von Gütern vorgesehen ist, welche gesetzwidrig in die Vereinigten Staaten eingeführt werden. Sektion 7. Wer in seinem Geschäft oder Besitz durch eine andere Person oder Körperschaft durch etwas, was durch dieses Gesetz verboten oder als rechtswidrig erklärt ist, geschädigt wird, kann deshalb bei einem Bezirksgericht der Vereinigten Staaten in dem Distrikt, in welchem der Beklagte wohnt oder sich befindet, ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitobjekts, klagbar werden und Ersatz des dreifachen Betrages des erlittenen Schadens nebst den Prozesskosten, einschliesslich einer angemessenen Anwaltsgebühr, erhalten. Sektion 8. Der Ausdruck > Person<< oder »Personen«, wo derselbe auch in diesem Gesetz gebraucht ist, umfasst auch Körperschaften und Gesellschaften, welche auf Grund der Gesetze eines der Vereinigten Staaten, der Gesetze eines der Territorien, der Gesetze eines Staates oder der Gesetze eines fremden Landes bestehen oder durch dieselben genehmigt sind.<<

-e. Das Wesen des russischen Artels. Ueber die russischen Artele ist seit Jahrzehnten eine reiche Litteratur entstanden. Mit den Forschungsergebnissen ist man auch durch deutsche Schriften bekannt geworden. Derjenige jedoch, der nicht unmittelbar aus den Quellen zu

schöpfen vermochte, wird kaum zu einer sicheren Anschauung gelangt sein, wohl aber den Eindruck davongetragen haben, dass die Artele denn doch den Wirtschschaftsgenossenschaften und Syndikaten des westlichen Europa nicht sehr vergleichbar seien. Um so beachtenswerter ist die vielversprechende neue Schrift eines vielversprechenden neuen Autors, welche auf Grund einer anscheinend vollständigen Kenntnis der Litteratur und der Quellen den Gegenstand in ein neues Licht rückt, indem sie die Artele einfach einerseits als Ergänzungsstück, andererseits als Vertrags-Gegenstück der russischen Familienpatriarchie mit grosser Schärfe hinstellt. Wir meinen Georg Staehr's Ursprung, Geschichte, Wesen und Bedeutung des russischen Artels, wovon der erste Teil (als Inauguraldissertation) jüngst erschienen ist 1). Die Schrift ist in ihrer schnurgeraden Polemik gegen die ganze bisherige Artelforschung von grösster Konsequenz und von einem und demselben einheitlichen Grundgedanken beherrscht. Dieselbe wird durch ihre polemischen Offensivstösse manchen Widerspruch herausfordern, verdient aber unter allen Umständen ihrem Inhalte nach eingehende Beachtung. Diese widmen wir derselben durch einige Mitteilungen.

Das Wort Artel ist notorisch nicht russischen Ursprungs; es wird von den meisten Gelehrten wohl mit Recht vom türkisch-tatarischen >ortà<= Mitte, Gemeinschaft, abgeleitet und findet sich in russischen Urkunden nicht vor der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts und auch hier erst ganz vereinzelt. Erst im 18. Jahrhundert wird die Bezeichnung Artel häufiger gebraucht; immerhin aber ist dieselbe noch heutzutage unter dem Volke selbst lange nicht so verbreitet, als man gewöhnlich annimmt. In manchen Gegenden kennt das Volk den Ausdruck überhaupt nicht, in anderen wird er ganz allgemein für jede Ansammlung von Menschen gebraucht, Das Wort hatte noch keine feste begriffliche Abgrenzung, als man es verwertete, den Russen damit die westeuropäischen Wirtschaftsgenossenschaften vorstellig zu machen. Hiedurch erreichte jedoch die Begriffsverwirrung ihren höchsten Grad. »Unter Artel wird von jetzt ab, je nach Bedürfnis, einmal jede Genossenschaft, welche irgendwelche wirtschaftlichen, sei es Produktions-, Konsumtions-, Kredit- oder Versicherungs-Zwecke verfolgt, und dann wieder eine ganz besondere, nur in Russland und zwar schon seit den ältesten Zeiten vorkommende Form oder Art wirtschaftlicher Genossenschaften >verstanden, welche letztere sich jedoch in ihrer Eigentümlichkeit nicht näher definieren, sondern nur empfinden lässt.<«< So viel über die Bezeichnung! Der Sache nach ist das Artel unseren Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nicht zu vergleichen. Wenn wir einerseits von den nach

-

[ocr errors]

sagt Staehr

1) Dorpat, H. Laakmann, 1890.

Schulze-Delitzsch'schen Mustern in Russland gegründeten und dem Volke unter dem Namen Artel vorgestellten Käserei-, Schmiede-, TischlerSchuhmacher-Genossenschaften und andererseits von den Börsenartels und den nach dem Muster der letzteren organisierten Artels (Eisenbahnartels, Dienstmannartels u. a.) absehen, so dürften sich für alle übrigen im europäischen und asiatischen Russland vorkommenden Artels, d. h. für etwa 99/100 aller Artels, auch schon bei oberflächlicher Betrachtung, folgende gemeinsame Merkmale ergeben: geringe Anzahl der Genossen; enges brüderliches Zusammenhalten derselben und Einstehen für einander; Gemeinsamkeit der gesamten Lebensführung, in Kost, Wohnung, Arbeit, Vergnügen etc.; gleiche Unterwerfung unter die Anordnungen eines Führers, der sowohl die Leitung des Ganzen besorgt als auch die Beziehungen der Genossenschaft zu dritten Personen vermittelt und dessen Stellung und Verhältnis zu den Genossen der ganzen Verbindung einen eigentümlich patriarchalischen Charakter verleiht. Man nehme jedes beliebige Artel von Jägern, Fischern, Salzbrechern, Waldarbeitern, Fuhrleuten, Hausierern, Erntearbeitern, Zimmerleuten, Schiffsziehern, Holzflössern, Ladearbeitern, Lumpensammlern, Bärenführern, Spielleuten, Sträflingen, Wanderarbeitern aller Art, so wird man stets und sozusagen schon auf den ersten Blick die angeführten Merkmale herausfinden. << -Woher stammt diese Gleichförmigkeit überhaupt? Woher der gemeinsame altpatriarchale Charakter? Staehr geht auf diese Frage in lichtvollster Weise ein und kommt nach interessanten polemischen Auseinandersetzungen zu folgendem Ergebnis über den Ursprung und zu der folgenden Definition: »Das Artel ist eine dem Muster der Urfamilie oder Familiengenossenschaft genau nachgebildete durch Vertrag begründete Genossenschaft mehrerer, verschiedenen Familiengemeinschaften angehörender, zeitweilig von diesen getrennter Individuen, welche genau so lange dauert, wie die Trennung der letzteren von ihren Familienge meinschaften. Das russische Artel ist direkt aus der slavischen Urfamilie hervorgegangen. Es muss entstanden sein in der chronologisch nicht näher zu bestimmenden Zeit, als die in den ersten ostslavischen Ansiedelungen, den Sselos, sitzende eine Familiengenossenschaft sich in mehrere Familiengenossenschaften zu teilen begonnen hatte und Aussiedelungen vorgekommen, Derewni und Einzelhöfe gegründet worden waren. Zu genauerer Zeitbestimmung kann nur folgendes angeführt werden. Im 11. Jahrhundert (genau gesprochen: im Jahre 1016) begegnet uns das Artel bereits in seiner reinen Form als ausgebildete soziale Erscheinung. Man kann noch mehr sagen. Die Urfamilie wurde, wenn sie sich durch Aufnahme blutsfremder Genossen erweiterte, wie solches in den grossen russischen Bauernfa

[ocr errors]

milien im 16. und 17. Jahrhundert und bis in die neueste Zeit vorkam, selbst zu einer Art Artel, indem hier das wichtigste unter den wenigen Unterscheidungsmerkmalen zwischen Familie und Artel, dass nämlich erstere auf Blutsverwandtschaft, letzteres auf freiem Vertrag beruhte, verwischt wurde.<<

Das Artel und die russische Familie gleichen einander nach Staehr selbst heute noch wie ein Ei dem andern. Hier wie dort eine verhältnismässig kleine Anzahl von Genossen, die als blutsverwandte resp. wahlverwandte Brüder in gewissem Sinne gleichberechtigt sind und bei drohenden Gefahren sowie Dritten gegenüber naturgemäss für einander eintreten; hier wie dort ein patriarchalisches Oberhaupt, das als Vater die Genossenschaft zu leiten und nach aussen zu vertreten, die Genossen bei vorkommenden Vergehen oder Unterlassungen zu ermahnen und zu strafen, als »Wirt‹ die einschlägigen Arbeiten zu verteilen, ihre Ausführung zu beaufsichtigen und das hier wie dort gemeinsame ungeteilte Vermögen aufzubewahren und zu verwalten hat; hier wie dort vollständige Gemeinsamkeit der gesamten Lebensführung, der Wohnung, der Mahlzeiten, der Arbeitsverrichtungen, der Erholungen und Vergnügungen etc. »Das ist in der That eine Aehnlichkeit zum Verwechseln; sie hat denn auch nicht selten zu Verwechselungen, zu einer unterschiedslosen Vermengung von Familie und Artel geführt, so dass man z. B. in den russischen Bauern familien einen Ausfluss des angeblich das gesamte nationale Leben durchdringenden Artelprinzips< erblickt oder, wie Ponomarew, die Familie als das ideale Artel bezeichnet hat. Das Artel tritt ja sofort ein, wenn der Einzelne aus diesem oder jenem Grunde zeitweilig dem Kreise und der Wirksamkeit seiner natürlichen Familiengemeinschaft entzogen wird, und die Aufgabe des Artels besteht gerade darin, die zeitweilig latente Familiengemeinschaft durch eine ihr bis in das Einzelnste genau nachgebildete Verbindung möglichst vollständig zu ersetzen, und zwar genau auf solange zu ersetzen, als die Trennung von der natürlichen Familiengemeinschaft dauert, d. h. also, bis es dem Einzelnen wieder vergönnt ist, in den Kreis seiner natürlichen Familie zurückzukehren. Das Artel ist mithin der prägnanteste Ausdruck für die Thatsache, dass der Bauer sich ohne seine Familiengenossenschaft verlassen und hilflos vorkommt; es führt stets wieder zu seinem Ursprung und Vorbild, zur Familie, zurück und ist daher ohne das Bestehen eines familienhaften Lebenszuschnitts und familienhafter Gebundenheit einfach undenkbar. Und was die ausserordentlich starke Verbreitung des Artels über ganz Russland anbelangt, so liegt darin nicht sowohl ein Beleg für die häufig ausgesprochene Behauptung, dass die Russen stärker als andere Nationen zur Assoziation geneigt sind, als vielmehr ein unumstösslicher Beweis für die merkwürdige Thatsache, dass der allgemeinmenschliche Assoziations

trieb den russischen Bauern ganz vorzugsweise zu einer bestimmten, eigentümlichen, bei keinem anderen Kulturvolk mehr vorkommenden Form und Art der Vereinigung, nämlich zu künstlicher Nachbildung der natürlichen, patriarchalischen Urfamiliengemeinschaft führt... Ein Artel kann nie aus mehreren kleineren selbständigen Gemeinschaften, also z. B. nie aus Familien bestehen, eine Familie als solche kann nie Mitglied eines Artels sein und eine Verbindung, deren konstituierende Einheiten nicht Individuen, sondern Gemeinschaften, z. B. Familien sind, ist nie ein Artel. Demnach ist auch z. B. die bäuerliche sowie jede andere Gemeinde in Russland und anderswo nie ein Artel, weil die konstituierenden Einbeiten der Gemeinde, dem Wesen der letzteren gemäss, niemals Individuen, sondern immer und überall nur Gemeinschaften, nämlich Familien sein können und somit die Möglichkeit einer einzigen vollkommenen Lebensgemeinschaft für sämtliche Angehörige einer Gemeinde von vornherein ausgeschlossen ist. Es dürfte Manchem überflüssig erscheinen, dass wir diese anscheinend selbstverständlichen Dinge besonders hervorheben; wir sind jedoch dazu gezwungen im Hinblick auf die vielfachen unterschiedslosen Vermengungen von Familie, Gemeinde und Artel, welche bei einem Teil nicht nur des russischen Publikums, sondern auch der bisherigen Artelforscher (z. B. Frühauf, Ponomarew u. s. w.) im Schwange gehen. Da wird einmal die Familie als vollendetster Ausdruck des Artelprinzips, als »das ideale Artel«, dann wieder die Gemeinde als sesshaftes Artel, das Artel als bewegliche Gemeinde bezeichnet und was dergleichen tiefsinnige Wortspiele mehr sind, welche schliesslich doch alle auf das mehr oder weniger geistreich verblümte Geständnis hinauslaufen, dass ihre Erfinder das besondere Wesen dieser drei sozialen Gebilde nicht klar und richtig erfasst haben. Das Artel ist also seinem Wesen nach, gleich der Familiengemeinschaft, auf eine verhältnismässig geringe Anzahl von Genossen beschränkt. Stellung und Rechte des Artelführers entsprechen - immer wörtlich nach Staehr genau denjenigen des patriarchalischen Familienhauptes. Das heisst: der Artelführer ist im wahren Sinne des Wortes das Haupt der Genossenschaft, das Organ, das für sie denkt, will und schafft. Die gesamte Legislative steht ihm, und ihm allein, zu, er hat das gesamte Leben der Genossenschaft zu bestimmen; er ist darum berechtigt und verpflichtet, Achtung vor seiner Person und strikte Befolgung und Ausführung seiner Anordnungen, unbedingten Gehorsam zu verlangen; er ist ferner das oberste Organ zur Ueberwachung der prompten und richtigen Ausführung seiner Anordnungen, weshalb ihm, wie dem Familienhaupt, sowohl die Polizei- als auch die Strafgewalt über sämtliche Genossen zusteht; er ist der Vertreter der Artelgemeinschaft nach aussen hin; er hat das gesamte Vermögen der Artelfamilie aufzubewahren und zu verwalten und unterliegt dabei, gleich dem Fa

« PreviousContinue »