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gegangen, aber man hat eine Mine gefunden, die Mount Morgan-Mine in Queensland, jetzt die reichste der Welt, und dieser allein ist es zu danken, dass das Niveau der Goldproduktion noch einigermassen erhalten wird; die jetzige Lieferung ist tausend Unzen im Tag. Endlich hat man auf das Gold vom Kap Hoffnungen gesetzt, welches im Laufe der letzten Jahre ziemlich viel geliefert hat. Damit aber verhält es sich so: alle die Goldgänge in Kalifornien, die alten Gänge in Böhmen und Schlesien waren in ihren oberen Teilen zersetzt und lieferten in diesen Teilen freies Gold, ergaben also ziemlich leicht ein grosses Erträgnis. Sobald aber das Grundwasser erreicht ist, kommt man in ein Niveau, wo das Gold nicht zersetzt ist; die Gewinnung ist viel schwieriger und lohnt in der Regel nicht mehr. Und dieselbe Erscheinung wird auch in Transvaal eintreten.

-e. Zur Produktion und Konsumtion von Tabak in Deutschland seit dem neuen Tabaksteuergesetz. (Nach der Denkschrift des D. Bundesrates.) Im Anschluss an die Beratung des Reichshaushalts-Etats von 1889/90 hatte der Reichstag in seiner Sitzung vom 8. Febr. 1889 beschlossen, die verbündeten Regierungen zu ersuchen, den mehrfach hervorgetretenen Klagen und Wünschen von inländischen Tabakbauern gegenüber in eine Prüfung der Frage einzutreten, inwieweit eine Erleichterung der Formen der Veranlagung und Erhebung der Tabaksteuer, sowie der Steuersätze für Tabak sich empfehle, und das Ergebnis dieser Untersuchung dem Reichstage baldthunlichst vorzulegen. Der Bundesrat hat hierauf an den Ausführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz eine Aenderung betr. die Entrippung und Entrippungsabschreibung getroffen, dagegen alle übrigen Forderungen abgewiesen und diese Abweisung in einer dem Reichstag vorgelegten Denkschrift u. E. überzeugend begründet. Dieser Denkschrift entnehmen wir folgendes: An der Anbaufläche von durchschnittlich 20 000 ha hat sich seit dem vorletzten Jahrzehnt kaum eine kleine Verringerung ergeben. In Bayern ist eine wenig merkliche Verringerung, in Baden eher eine Vergrösserung eingetreten. stärksten Rückgang hat Elsass-Lothringen erlitten, wo die Anbaufläche von mehr als 3400 ha in den Jahren 1872/73 bis 1876/77 auf durchschnittlich 2500 ha in den Jahren 1884/85 bis 1887/88 und auf durchschnittlich 1850 ha in den vier nächsten Jahren herabgesunken ist. Der Grund hiervon wird darin gefunden, dass die französische Monopolverwaltung, welche vordem bedeutende Mengen Rohtabak aus ElsassLothringen bezog, seit dem Jahre 1884/85 aufgehört hat, Tabak daselbst zu kaufen. Infolge dessen und da in Alt-Deutschland für die bisher in Elsass-Lothringen gebauten vorzugsweise schweren Tabake keine Verwendung sich gefunden hat, ist für den dortigen Tabakbau eine Krisis eingetreten, deren Ueberwindung erst davon erhofft

wird, dass die auf Verbesserung der Tabakkultur durch veränderte Düngung und Einführung leichterer Sorten gerichteten Bestrebungen der Landesverwaltung Erfolg haben. Der Preis für mittelguten inländischen Rohtabak (in dachreifem Zustande) hat sich in denjenigen Jahren, in denen er weder durch die Spekulation infolge der eingetretenen oder beabsichtigt gewesenen Gesetzesänderungen wie in den Jahren 1879/80 und 1880/81 —, noch durch die infolge ungünstiger Witterung ungewöhnlich schlechte Qualität des Erzeugnisses wie im Jahre 1887/88 in ausserordentlicher Weise beeinflusst war, von dem Betrage von 40 M. für 100 kg (ausschliesslich der Steuer) nur wenig entfernt. Dagegen ist der Preis für minderwertiges Gut gesunken und der Grund hierfür in der verminderten Absetzbarkeit zu suchen, welche infolge der Verringerung der Ausfuhr und namentlich des Konsumrückganges im Inlande sich geltend gemacht hat. Ausser Frankreich haben nämlich OesterreichUngarn, Italien und die Schweiz, welche früher Abnehmer deutschen Tabaks aller Art waren, ihre Bezüge aus Deutschland fast ganz eingestellt, so dass sich jetzt die Ausfuhr auf Holland und England beschränkt, wohin nur noch entrippte Blätter in nicht ganz unbeträchtlichen Mengen exportiert werden. Der Rückgang des inländischen Konsums an Tabak ist überall ersichtlich. In der jüngeren Generation ist die Gewohnheit des Rauchens allgemein weniger verbreitet, als sie es ehedem gewesen ist. Am meisten aber tritt die Abnahme in dem verminderten Verbrauch an Pfeifentabak hervor, welcher, selbst auf dem platten Lande, mehr und mehr der Cigarre gewichen ist. Es erklärt sich hieraus, dass der Konsumrückgang vorwiegend den Tabakbau derjenigen Landesteile beeinträchtigt, welche hauptsächlich minderwertigen schweren Tabak gewinnen, d. h. Elsass-Lothringens und der östlichen und nördlichen Gebiete des Reichs. Infolge dessen wird auch in den aus diesen Gegenden eingegangenen Petitionen überall das Hauptgewicht auf eine Verstärkung des Zollschutzes für den inländischen Tabakbau, sei es im Wege der Erhöhung der Eingangsabgabe für ausländischen oder der Herabsetzung der Steuer für inländischen Tabak, gelegt, während die Petitionen aus den übrigen Tabakbezirken in der Mehrzahl sich mehr auf andere Punkte des Gesetzes oder der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen beziehen.

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-e. Besondere Regelung des Arbeiterschutzes für die Gastwirtschafts- und Verkehrsgewerbe. Aus Anlass der Beratung von § 105 i der Gewerbe-O.-Novelle hat im Reichstag der H. Staatsminister v. Berlepsch soeben folgende Erklärung abgegeben: Auf die Frage, ob die verbündeten Regierungen geneigt seien, den Verhältnissen der Gehilfen

schaft im Gast- und Schankwirtschafts- sowie im Verkehrsgewerbe näher zu treten und sie zu regeln, erwidere ich, dass ich anerkenne, dass diese Verhältnisse dringend einer Abhülfe bedürfen, und dass ich nicht anstehen würde, alles zu thun, um möglichst bald zur Verbesserung dieser Missstände beizutragen. Ich glaube auch nicht, bezweifeln zu sollen, dass die verbündeten Regierungen auf demselben Standpunkte stehen, wenn sie auch nicht einen diesbezüglichen Beschluss bis jetzt gefasst haben. Ich bin der Meinung, dass die Verhältnisse der Gehilfen und Lehrlinge im Gast- und Schank wirtschaftsbetriebe, im Verkehrsgewerbe sowie auch in dem bereits früher behandelten Handelsgewerbe durch eine spezielle Gesetzgebung zu erledigen sind, nicht hier, im Rahmen dieses, allgemein gewerbliche Verhältnisse betreffenden Gesetzes.<

Die russische Dorfschule. Die russischen Dorfschulen sind äusserlich der Mehrzahl nach derart eingerichtet, dass sie gewöhnlich einen Religionslehrer und daneben einen zweiten Lehrer oder eine Lehrerin haben. Abweichungen hiervon sind nicht allzu häufig. Bei Benutzung vorhandener Schätzungen findet man unter 100 Schulen 70-75, welche der erwähnten Grundform entsprechen; 7-8 haben einen Lehrer oder eine Lehrerin, jedoch keinen eigentlichen Religionslehrer; 6 haben umgekehrt nur einen Religionslehrer, und die übrigen werden von zwei oder mehr Lehrkräften neben dem Religionslehrer versehen. Die soeben im Umrisse geschilderte Unterscheidung der Schulen hat insofern eine über das unterrichtstechnische Gebiet hinausgehende Bedeutung für die russische Landbevölkerung, als nur denjenigen, welche eine Schule mit mindestens 2 Lehrenden (einschl. des Religionslehrers) oder neuerdings auch eine Parochialschule besucht haben, hinsichtlich der Ableistung der Dienstzeit im Heere gewisse Vergünstigungen zu Teil werden können. Nach unserer Quelle, welche sich über 47 Gouvernements verbreitet, entfallen auf je eine Dorfschule durchschnittlich 50 Schüler, wenn die Zahl der Schüler für die Güte des Unterrichtes ausschlaggebend wäre, 80 befänden sich die russischen Dorfschulen hiernach in günstiger Lage. Im Norden und Westen des Zarenreiches ist jene Durchschnittszahl noch kleiner, im Süden und Osten dagegen grösser. Grosse Abweichungen von letzterer, und zwar nach oben, finden sich, vereinzelte Fälle ausgenommen, nur im unteren Wolgagebiete, wo in den Gouvernements Ssaratow und Ssamara auf je eine Schule durchschnittlich 112-113 bezw. 91-92 Schulkinder kommen. Diese Erscheinung ist für uns Deutsche um deswillen besonders interessant, weil der hohe, stellenweis über 300 Kinder für die Schule hinausgehende Schulbesuch lediglich eine Folge der in jenen Landesteilen zahlreich angesiedelten deutschen Kolonisten bezw. der Wertschätzung des Volksschulunterrichts ist, welche letztere aus ihrer alten Heimat in die

neue mit hinübergenommen und sich dort erhalten haben, und welche sie drängt, ihre Kinder so gut wie ausnahmslos zur Schule zu schicken.

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Im Uralgebiete z. B. (Wjatka, Perm, Orenburg, Ufa) mit seiner intelligenteren berg- und hüttenmännischen Bevölkerung sind die Schulen durchschnittlich von 53 Kindern besucht, und doch zählen die Dörfer dort durchschnittlich nur 29 Höfe; ähnlich liegen die Verhältnisse in den submoskowischen und in den zentralen »nicht schwarzerdigen< Gouvernements (Moskau, Twer, Jaroslaw, Kostroma, Nischni-Nowgorod, Wladimir, Kaluga, Smolensk), in welchen die Bevölkerung von Alters her verschiedenerlei Gewerbthätigkeit geübt und eine höhere Durchschnittsbildung sich angeeignet hat. Umgekehrt sind die Dörfer in den neurussischen Gouvernements zwar die grössten, wie schon gesagt, aber die Schulen haben dort, wenn die deutschen Kolonistendörfer ausgeschieden werden, durchschnittlich doch nur 53 Schüler. In den deutschen Kolonisten gegenden wirkt die Grösse der Dörfer und der höhere Kultur- und Wirtschaftsstand der Bevölkerung vorteilhaft auf den Schulbesuch ein. Die Aufwendungen für die russische Dorfschule sind nicht unbeträchtlich; im Durchschnitte entfallen auf jeden Schüler 6 Rubel 38 Kop. Schulunterhaltungskosten ein Betrag, der reichlich zwei Drittel von dem ausmacht, was ein Dorfschulkind bei uns in Preussen kostet, wofern die russischen Zahlen, was nicht kontrollierbar ist, sich inhaltlich mit den preussischen decken und der jetzige Rubelkurs zur Vergleichung benutzt wird. Im littauischen Gebiete (Wilna, Kowno, Grodno) werden nur 4 Rubel 92 Kop., in dem benachbarten weissrussischen (Minsk, Witebsk, Mohilew) dagegen 7 Rubel 84 Kop. für den Schüler verausgabt, obwohl beide Gebiete hinsichtlich der Verwaltung der Schulangelegenheiten und in wirtschaftlicher Beziehung gleichen Bedingungen unterworfen sind. Die russische Dorfschule ist ganz überwiegend Knaben schule; Mädchen sind in derselben nur als unbedeutende Beigabe zu finden: auf 100 Knaben kommen durchschnittlich nur 18, Mädchen, und wenn man auch hier die mehrerwähnten Schulen der deutschen Kolonistendörfer ausschliesst, so sinkt die Verhältnisziffer für Mädchen auf 13,4. Das Gros der russischen Landbevölkerung hält die Schulbildung bei Frauen für entbehrlich; die Frauen treten dort bekanntlich ja auch wenig aus der Hauswirtschaft und Familie heraus. In den littauischen Gouvernements ist die vorgedachte Verhältniszahl der Mädchen sogar nur 3,8, im Weissrussischen 6,5. im Kleinrussischen (Charkow, Tschernigow, Poltawa) 8,2. In den Schulen der deutschen Kolonistengegenden ist demgegenüber die Zahl der Mādchen fast ebenso gross wie die der Knaben: in Wolhynien kommen auf 100 Knaben 90 und am Unterlauf der Wolga sogar 92-93 Mädchen. Spezielle Mädchenschulen, welche etwa die Dorfschule ergänzen könnten, sind nur sehr wenig vorhanden; sie machen etwa 2-3 Proz. aller Schulen aus. (Ztschr. des K. preuss. stat. Bur.),

III. Litteratur.

E. Lehr, Éléments de droit civil Russe. Tom. II. Paris, E. Plon Nourrit et Cie. 1890. p. 573. XVI.

nommen.

Der erste Band dieses Werks erschien im Jahr 1877; die Fortsetzung unterblieb aber zunächst, weil wichtige Aenderungen der russischen Zivilgesetzgebung, speziell auf dem Gebiete des Testaments- und Obligationenrechts in Aussicht standen. Neuerdings ist nun aber in Russland durch einen Ukas vom 23. Jan. bezw. 26. Mai 1882 eine Kommission zum Zwecke einer umfassenden Revision des gesamten bürgerlichen Rechts und zur Ausarbeitung des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuchs niedergesetzt worden. Da hiernach eine isolierte Umarbeitung einzelner Titel des Svod nicht mehr in Rechnung, vielmehr, wie die von der Sektion für die Kodifikation selbst noch im Jahr 1887 publizierte neue Ausgabe der bisherigen bürgerlichen Gesetze nahelegt, bis zur Emanation des neuen bürgerlichen Gesetzbuches noch eine längere Fortdauer des bisherigen Rechtszustands in Aussicht zu nehmen ist, so hat jetzt der Verf. die Fortsetzung seines Werkes wieder aufgeDer vorliegende II. Band umfasst die Lehre von der testamentarischen Succession, das Obligationenrecht, die Lehre von der Konstatierung und Bestätigung der Rechte (d. h. das Enregistrement, die Funktion der öffentlichen Behörden und Bücher zum Zwecke der Authentisierung von Rechtsakten) und den Beweis der Rechte, endlich in einem Anhang die Grundsätze des geistigen Eigentums an Werken der Litteratur und Kunst, sowie die Adoption, alles in der oben angeführten, für uns ungewohnten Reihenfolge. Bei der Darstellung der einzelnen Rechtsinstitute, welcher regelmässig eine historische Einleitung vorangestellt ist, wird neben dem russischen Recht immer auch das auf deutscher d. h. gemeinrechtlicher Grundlage beruhende Recht der baltischen Provinzen, sowie das polnische Zivilrecht gesondert vorgetragen, letzteres jedoch, da es ganz auf dem französischen code civil beruht, und der Verfasser sein Werk in erster Linie auf französische Leser berechnet hat, nur soweit das polnische Recht ausnahmsweise vom französischen Zivilrecht abweicht. Ueberall ist auf die Entscheidungen des dirigierenden Senats als Kassationshof bis auf die neueste Zeit Bezug genommen.

Gaupp.

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