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Warengattung.

oder anderem Tierhaar und nicht speziell in
diesem Gesetze vorgesehen, Quadrat-Yard.
und vom Wert

Derartige Waren, die mehr als vier Unzen pro
Quadrat-Yard wiegen, Pfund

und vom Wert

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50 Proz.

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44

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Fertige Kleider und Bekleidungsgegenstände
jeder Art, ganz oder zum Teil fertig gemacht und
nicht besonders in diesem Gesetz vorgesehen, Plüsch
und andere haarige Stoffe, ganz oder zum Teil
hergestellt aus Wolle, Kammgarn, dem Haar des
Kamels, der Ziege, Alpacca- oder anderem Tierhaar

Pfund

--

9

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und vom Wert 60 Proz.

Ganz oder teilweise fertig gemachte Mäntel, Dolmans, Jaquets, Talmas, Ulsters und andere zum Ueberziehen über Damen- und Kinderbekleidungsgegenstände bestimmte Waren und Waren gleicher Art oder solche, die zu demselben Zwecke verwendet werden, ganz oder zum Teil hergestellt aus Wolle, Kammgarn, dem Haar des Kamels, der Ziege, Alpacca- oder anderem Tierhaar, Pfund

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Gurtbänder, Hosenträger, Bänder, Gürtel, Borten,
Streifen etc., Pfund

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Aubusson-, Axminster-, Moquette- und Chenille-
Teppiche etc., Quadrat-Yard

und vom Wert

40 Proz.

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Saxony-, Wilton- und Tournay-Sammetteppiche, gemustert oder einfarbig, und alle gleichartigen Teppiche, Quadrat-Yard

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Gemusterte oder einfarbige Brüsseler Teppiche und alle gleichartigen Teppiche, Quadrat-Yard

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Gemusterte oder einfarbige Sammet- und TapestrySammetteppiche, in der Kette oder sonstwie bedruckt, und alle gleichartigen Teppiche,

Quadrat-Yard

40 Proz.

45

30 Proz.

- 30 30 Proz

44

40 Proz.

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und vom Wert 40 Proz.

Warengattung.

Gemusterte oder einfarbige Brüsseler Tapestry-Teppiche und alle gleichartigen Teppiche, in der Kette oder sonst wie bedruckt, Quadrat-Yard

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30 Proz.

und vom Wert 40 Proz. Dreifache Ingrain-, sowie dreifache und alle Venetianischen Kammgarnketten-Teppiche,

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> Druggets (gedruckte Wollenteppiche) u. Bockings< (Teppiche aus grober Wolle), bedruckt, gefärbt oder sonstwie, Quadrat-Yard

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30 Proz.

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und vom Wert 40 Proz.

Teppiche und Fussbodendecken aus Wolle, Flachs
oder Baumwolle oder zum Teil aus irgend einem
dieser Materialien verfertigt und nicht speziell in
diesem Gesetz vorgesehen, vom Wert.
Gruppe L. Seide und Seiden waren (unver-
verändert und weniger geändert).

Gruppe M. Ganzzeug, Papier und Bücher
(wenig geändert, einige Erhöhungen).

Spielkarten: Spiel

vom Wert

Fabrikate aus Papier, oder deren Hauptbestandteil dem Wert nach Papier ist, nicht anderweit erwähnt, vom Wert.

Gruppe N. Verschiedene Artikel.
Bürsten und Besen aller Art, einschl. Staubwedel
aus Federn und Haarpinsel in Federkielen,

. 50 Proz.

40 Proz.

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vom Wert 40 Proz. 20 Proz. bezw. 25 Proz. bezw. 30 Proz. *)

Knöpfe aus Elfenbein, vegetabilischem Elfenbein,
Knochen oder Horn, vom Wert .

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50 Proz. 25 Proz.

1) Papierschachteln und andere Luxusschachteln 35 Proz.; im übrigen 15 Proz. 2) Besen 25 Proz.; Bürsten und Haarpinsel 30 Proz.; Staubwedel aus Federn 20 Proz. vom Wert.

II. Die Zuckerfabrikationsprämien. Solche werden wie folgt normiert: Vom 1. Juli 1890 an bis zum 1. Juli 1905 soll von solchen im Schatzamt befindlichen Geldern, die nicht für andere Zwecke bestimmt sind, laut Sektion 3689 der revidierten Statuten an die Produzenten von Zucker, der laut dem Polariskop nicht weniger wie 90 Grad enthält und aus Rüben, Sorghum und Zuckerrohr in den Vereinigten Staaten hergestellt wird, oder aber aus Ahornsaft, der in den Ver. Staaten gewonnen wurde, eine Prämie (bounty) von zwei Cents per Pfund, und auf solche Zucker, die weniger als 90 aber mehr als 80 polarisieren, eine Prämie von 1/4 c per Pfund unter solchen Bestimmungen bezahlt werden, wie sie vom Inlandsteuerkommissär unter Zustimmung des Schatzamtssekretärs vorgeschrieben werden mögen. Der Produzent von solchem Zucker, der zu der betreffenden Prämie berechtigt ist, soll vor dem 1. Juli eines jeden Jahres den Inlandsteuerkommissär benachrichtigen, wo sich sein Produktionsfeld befindet, welche Methoden er für die Produktion von Zucker und welche Art von Maschinerie er benützt, sowie einen Ueberschlag betreffs der Quantität Zucker, die er in dem laufenden und entsprechenden Teile des nächsten Jahres zu produzieren beabsichtigt, einschliesslich der Zahl der Ahornbäume, welche er anzuzapfen gedenkt. Er soll auch eine Applikation für eine Licenz einreichen, die von einem Bürgschaftspapier, das von Bürgen unterzeichnet wurde, begleitet ist und welches besagt, dass der Applikant getreulich alle Vorschriften, die in der Angelegenheit erlassen werden, einzuhalten gedenkt. Das Bürgschaftspapier unterliegt der Bestätigung des Inlandsteuerkommissärs. Nach Empfang der Applikation und der betref fenden Bürgschaftspapiere und nach erfolgter Bestätigung derselben soll der Inlandsteuer-Kommissär dem Applikanten eine Licenz für Produktion von Zucker aus Sorghum, Rüben oder Zuckerrohr, welche in den Ver. Staaten gezogen wurden, oder von Ahornsaft, der in den Ver. Staaten gewonnen wurde, ausstellen, vorausgesetzt, dass der Zucker durch Anwendung der Maschinerie oder Methoden, wie sie in der Applikation bezeichnet wurden, auf dem Platze des Produzenten gewonnen werden soll. Die betreffende Licenz soll nur für ein Jahr ausgestellt werden. Es soll keine Prämie an irgend eine Person gezahlt werden, die sich mit der Raffinerie von Zucker befasst, welcher entweder importiert, oder auf den, wenn er in den Ver. Staaten produziert worden ist, bereits eine Prämie bezahlt oder zugesichert wurde; noch an irgend eine Person, die keine Licenz erlangt hat, und nur an solche Personen, welche Zucker von Sorghum, Rüben, Zuckerrohr oder Ahornsaft, welche in den Ver. Staaten gezogen oder gewonnen wurden, produzierten. Der Inlandsteuer-Kommissär soll mit Zustimmung des Schatzamtssekretärs von Zeit zu Zeit notwendige Bestimmungen betreffs der Herstellung von Zucker aus den genannten Produkten erlassen und unter Direktion des Schatzamtssekretärs die Ueberwachung des Herstellungsprozesses etc.

veranlassen. Aller Zucker dunkler als Nr. 16 holländischer Norm ist frei; Zucker Nr. 16 in Farbe oder heller bezahlt 5/10 c per Pfund und ausserdem 1/10 c per Pfund, wenn er von einem Lande importiert wird, welches eine höhere Ausfuhrprämie auf raffinierten als auf Rohzucker zahlt. Alle im Auslande gekaufte und zur Aufstellung in einer Rübenzuckerfabrik zur Herstellung solchen Zuckers aus im Inland gezogenen Rüben bestimmte Maschinerie soll bis zum 1. Juli 1892 frei eingehen. Aller für solche Maschinerie seit dem 1. Januar d. J. bereits gezahlter Zoll soll dem Eigentümer zurückvergütet werden. Betreffs Bezahlung der Prämien ist der Schatzamtssekretär autorisiert, auf den Schatzmeister der Ver. Staaten zu ziehen und der Inlandsteuer-Kommissär, der mit der Auszahlung der Prämien betraut ist, soll die betreffenden Beträge beglaubigen. Irgend eine Person, welche auf dem Platze, für welchen die Licenz ausgestellt ist, wissentlich Zucker raffiniert, oder an der Raffinerie von Zucker behülflich ist, welcher importiert, oder auf welchen bereits Prämie bezahlt oder um Prämie nachgesucht wurde, oder irgend eine Person, die, obgleich nicht dazu berechtigt, um Prämien nachsucht und solche in Empfang nimmt, macht sich eines Vergehens schuldig und soll nach erfolgter Ueberführung mit einer Geldstrafe von nicht mehr wie 5000 Doll. belegt, oder zu Gefängnishaft von nicht mehr wie fünf Jahren verurteilt werden.

III. Reciprocitäts- (Retorsions-) Befugnisse der Regierung gegenüber zuckerproduzierenden Staaten '). Während Abschnitt 1 den Tarif und Abschnitt 2 die Freiliste aufstellt, handelt Abschnitt 3 von der >Reciprocität. Er lautet: Um mit den die folgenden Artikel produzierenden Ländern gegenseitigen Handelsverkehr anzubahnen, soll der Präsident nach dem 1. Januar 1892, falls er überzeugt ist, dass die Regierung eines der Länder, welche Zucker, Melassen, Kaffee, Thee, rohe Häute oder andere derartige Artikel produzieren und ausführen, auf die landwirtschaftlichen oder anderen Produkte der Ver. Staaten Zölle oder andere Lasten erheben, welche er mit Rücksicht auf die freie Einfuhr von Zucker, Melassen, Kaffee, Thee und Häuten für unbillig und unangemessen hält, die Macht haben und es soll seine Pflicht sein, durch Proklamation die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie sich auf obige Artikel beziehen, die von dem betreffenden Land produziert und ausgeführt werden, auszusetzen, und während solcher Suspension sollen genannte Artikel von den betreffenden Ländern kommend, folgenden Zöllen unterworfen sein: Alle Zucker, nicht heller als Nr. 13 holländischer Norm sollen gemäss ihres durch das Polariskop festgestellten Zuckergehalts bezahlen wie folgt: Zucker nicht heller als Nr. 13 holländischer Norm, alle Niederschläge, alle Syrups aus Roh- oder Rübenzuckersaft, Meladen, konzentrierte Meladen, geronnene und konzentrierte Melassen, die unter dem Polariskop nicht 1) Praktische Kampf- und Zwangzölle gegenüber anderen amerik. Staaten.

mehr als 75 Grad zeigen, 7/10 c per Pfund und für jeden Grad oder Teil eines Grades darüber 21/100 c zusätzlich. Alle Zucker heller als Nr. 13 holländischer Norm sollen nach ihrer Farbe klassifiziert und verzollt werden, und zwar Zucker zwischen Nr. 13 und Nr. 16-18 C per Pfund, zwischen Nr. 16 und Nr. 20-15/8 e per Pfund, heller als Nr. 20-2 c per Pfund. Melassen über 56 Grad Polarisation 4 c per Gall. Zuckerablauf und Rückstände sollen je nach ihrem Zuckergehalte als Zucker oder Melasses versteuert werden. Kaffee, 3 c per Pfund. Thee, 3 c per Pfund. Häute roh und unbearbeitet, eingesalzen oder trocken, Angoraziegenfelle, roh, ohne Wolle nicht fabriziert, Eselshäute, roh und nicht fabriziert, und Felle, ausgenommen Schafsfelle mit der Wolle, 1/2 c per Pfund.

Aus dem jüngst erschienenen Bericht der Reichstagskommission über die Krankenkassen-Novelle ist folgendes zu entnehmen:

Auf Antrag der Subkommission fügte die Kommission in § 1 unter 2a die in dem Geschäftsbetriebe der Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten beschäftigten Personen den en hinzu, welche dem Versicherungszwange unterliegen.

Bei der Beratung von § 2 wurde zwar allseitig die dringende Notwendigkeit, die Kranken fürsorge für Dienstboten einheitlich und umfassender als bisher zu regeln, anerkannt, allein die Schwierigkeiten einer befriedigenden Lösung dieser Frage durch das vorliegende Gesetz, die namentlich seitens der Vertreter der verbündeten Regierungen betont wurden, konnten nicht verkannt werden. Regierungsseitig wurde dabei darauf hingewiesen, dass in allen deutschen Bundesstaaten in irgend einer Weise durch Landesgesetz die Kranken fürsorge für Dienstboten geregelt, und es bedenklich sei, in diese Regelung, die in den verschiedenen Staaten eine sehr verschiedene sei, durch eine allgemeine reichsgesetzliche Bestimmung einzugreifen; die Verhältnisse der Dienstboten seien von denen der industriellen Arbeiter so grundverschieden, dass eine gleichmässige Regelung fast unmöglich sei; jedenfalls würde sie den Nachteil haben, dass eine Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse, wie sie die Landesgesetzgebung möglich mache, ausgeschlossen sei. Eine dem Bericht beigegebene Anlage enthält alle die Regelung der Krankenversorgung des Gesindes in den einzelnen Bundesstaaten betreffenden Bestimmungen. Dieselben sind in 6 Gruppen zerlegt; in der ersten Gruppe sind diejenigen Bundesstaaten aufgeführt, in deren ganzem Gebiet Zwang zur Krankenversicherung für alles Gesinde besteht, in der sechsten diejenigen Landesteile, in welchen jede landesgesetzliche Regelung (Mecklenburg-Strelitz und Elsass-Lothringen) fehlt. In Bayern und Württemberg besteht der Versicherungszwang für alles Gesinde. In Baden, Sachsen, Hessen, Schwarzburg-Rudolstadt besteht

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