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Erste Abtheilung.

Entscheidungen merkwürdiger, bei dem Rhein. Appellationshofe verhandelter Rechtsfälle.

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Verkauf.

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Verzug des Käufers.

Schadensersakanspruch des Verkäufers wegen Nichterfüllung...... Das Recht des Verkäufers, im Falle der Käufer Empfangnahme und Bezahlung der Waare weigert, statt der Erfüllung Schadensersaz wegen Nichterfüllung zufordern, ist gemäß Art. 354 des H.-G.-B. an die Bedingung geknüpft, daß er die Waare wirklich und nach Vorschrift des Art. 343 daselbst verkauft habe und den Erlös in Rechnung stelle. Es gilt dies insbesondere auch für den Verkauf von Waaren, welche vor und nach in zum Voraus nicht bestimmten Quantitäten zu liefern sind.

Schulte Küpper.
Urtheil:

I. E., daß seit Einführung des Allgem. D. Handelsgesetzbuches bei Kauf- und Lieferungsgeschäften über Waaren von Auflösung des Vertrags wegen Nichterfüllung im Sinne des Art. 1184 des B. G.-B. und daran sich anschließenden Schadensersaß nicht mehr die Rede sein kann, und die von dem Appellanten angestellte Klage, insoweit sie dies verkennt, von selbst hinfällig ist;

Daß nach den geltenden Gesezen im Falle der Käufer Empfangnahme und Zahlung weigert, für die Rechte des Verkäufers die Art. 354 und 343 des H.-G.-B. maßgebend sind;

Daß der Art. 354 dem Verkäufer in diesem Falle eine dreifache Wahl läßt, wonach, wenn er nicht auf Erfüllung bestehen, auch nicht von dem Vertrage abgehen will, gleich Archiv, 67. Bd., I. Abthl.

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als ob derselbe nicht geschlossen wäre, er statt der Erfüllung die Waare unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343 für Rechnung des Käufers verkaufen und Schadens, ersag fordern kann;

Daß diesemnach das Recht des Verkäufers, statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern, durch die ausdrückliche Bestimmung des Gefeßes an die Bedingung geknüpft ist, daß er die Waare wirklich und nach Vorschrift des Art. 343 verkauft habe und den Erlös in Rechnung stelle;

Daß der Appellant statt dessen seinen Schadensersaßanspruch lediglich auf eine fingirte Kauf- und Verkaufrechnung gründet und die Zahlung einer Preisdifferenz als Schadensersag verlangt, wobei es dahingestellt bleibt, ob er die Waare besessen hat, und ob er, wenn dies der Fall war, die Waare nicht mit demselben Gewinn, welchen er jezt von dem Appellaten fordert, anderwärts unter der Hand verkauft hat, mithin jede Grundlage dafür fehlt, daß ihm in Wirklichkeit ein Schaden entstanden, oder ein Gewinn entgangen sei;

Daß das Handelsgesehbuch grade, um solchen nicht reellen Differenzrechnungen entschieden entgegenzutreten, den Verkauf in den Formen des Art. 343 zur Constatirung des wirklichen Vorhandenseins eines Schadens vorschreibt, und der erste Richter die geseßlichen Bestimmungen mit vollem Rechte gehandhabt hat;

Daß diesen Bestimmungen mit der Ausführung, durch welche die Berufung zu rechtfertigen versucht wird, nicht begegnet werden kann;

Daß wenn nämlich der Appellant behauptet, daß es dem Appellaten freigestanden habe, für die einzelnen während des Contraktjahres vertragsmäßig zu machenden Lieferungen statt des gewöhnlichen Salzes theilweise auch Butterfalz oder Tafelfalz zu dem dafür bestimmten höheren Preise zu bestellen, und der Appellant deshalb nicht in der Lage gewesen sei, mit Sicherheit dasjenige Salz nach Gattung und Quantität zu kennen, was er für Rechnung des Appellaten hätte verkaufen sollen, und daß mithin die Vorschrift des Art. 354 in diesem besonderen Falle unausführbar gewesen sei, hierdurch sich der Schluß noch nicht rechtfertigt, daß der Appellant durch den behaupteten Umstand ein Recht erhalte, welches ihm durch das Gefeß in Art. 384 versagt

ist, vielmehr er es sich selbst beizumessen hätte, wenn er ohne besondere Stipulationen einen Kaufvertrag der Art eingegangen wäre, bei welchem wegen einer Unmöglichkeit, nach Vorschrift des Art. 343 zu verfahren, das Recht, statt der Erfüllung für Rechnung des Käufers zu verkaufen, nicht zuträfe, und er daher nur auf Erfüllung hätte bestehen können;

Daß es übrigens unter der Voraussetzung, daß dem Vertrage nicht die zu einem Kauf erforderliche Bestimmtheit des Kaufgegenstandes mangelt, in Bezug auf Art. 343 überhaupt nicht von Belang ist, ob das vor und nach zu liefernde Quantum im Voraus genau bestimmt ist, wie denn auch in Fällen, wo der zur Lieferung übernommene Bedarf des Käufers sich in der Quantität erst durch das im Verlauf je nach den Umständen wechselnde Bedürfniß bestimmt, die hier in Rede stehende Schadensklage von einem dem Art. 343 entsprechenden Verkaufe abhängig bleibt, vergl. Entscheidung des Reichs-Oberhandelsgerichts Bd. XIV S. 291;

Daß aber im vorliegenden Falle Bedenken der Art, wie sie hier von dem Appellanten erhoben sind, gar nicht zutreffen, da der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag gemäß der Correspondenz das Quantum, die Gattung und den Preis der contractgemäß zu liefernden und zu empfangenden Waare feststellt, und der Appellant genügenden Anhalt bezüglich der Waare hatte, welche nach der Weigerung des Appelaten, im Einzelnen zu bestellen und zu empfangen, für dessen Rechnung zum Verkauf zu bringen war, wie er denn auch selber in seinen Briefen dem Appellanten erklärt hat, daß er bei seinen weiteren Sendungen die Packung der Waggons so einrichten werde wie die Packung der zuleht aufgegebenen Waggons, falls der Appellat in der Weigerung, in Bestellungen darüber zu bestimmen, fortfahren follte;

Daß mithin die Klage des Appellanten mit Recht zurückgewiesen, und der Subsidiarantrag über die Richtigkeit der in der Differenzrechnung angesezten Preise unerheblich ist; Aus diesen Gründen

verwirft der Appellationsgerichtshof die gegen das Urtheil des Königl. Handelsgerichts zu Köln vom 28. October 1873

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