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wurde der Wechsel weiter begeben an Kohn Rheinach, und kam dann in den Besitz der Handlung von Rheinach u. Comp., welche, nachdem Protest Mangels Zahlung erhoben worden, den Wechsel gegen die Ausstellerin einflagte. Diese bestritt ihre Regreßpflicht wegen der ihrem Indossamente beigefügten Clausel auf Grund des Art. 14 der Wechsel-Ordnung, machte sodann auch geltend, daß sie ihrem Indossatar Hoffmann ausdrücklich erklärt habe, auch nicht als Ausstellerin zu haften, und jener durch Schein vom 12. Mai 1871 dies anerkannt und auf jeden Regreßanspruch gegen sie verzichtet habe, und endlich auch, daß Klägerin dies Verhältniß der Beklagten zu Hoffmann gekannt habe. In letzterer Beziehung deferirte Verklagte äußersten Falls der Klägerin respective den Theilbabern der Firma den Eid: ob ihnen nicht beim Empfang des Wechsels mitgetheilt worden sei, und sie nicht wußten, daß die Kölnische Maschinenbau Gesellschaft bei Begebung des Wechsels jede Haftbarkeit ihrerseits aus dem Wechsel ausdrücklich ausgeschlossen und B. Hoffmann dies auch acceptirt habe.

Das Handelsgericht zu Köln wies durch Urtheil vom 12. Mai 1875 die Klage ab, indem es erwog:

Daß die Beklagte welche ihrem Indossament den Vorbehalt ohne Obligo" hinzugefügt hat, nach Art. 14 der W.-O. von der Verpflichtung aus jenem Indossamente befreit ist;

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Daß zwar nach Art. 8 ibidem auch der Aussteller des Wechsels dem Inhaber desselben für die Zahlung wechselmäßig haftet;

Daß jedoch, da die Beklagte erst durch die Begebung des Wechsels regreßpflichtig wurde, diese aber ihre Regreßpflicht als Indossantin durch obigen Vorbehalt ausgeschlossen hat, nicht anzunehmen ist, daß sie, dieselbe Person, als Ausstellerin haft bar bleiben wollte, wie denn auch die Klägerin, welche den Wechsel mit jenem Vorbehalte übernahm, nicht vorausseßen konnte, daß bei dem Umstande, daß die Beklagte Ausstellerin und Indossantin in Einer Person war, lettere zwar nicht als Indossantin, wohl aber als Ausstellerin regreßpflichtig bleiben wolle;

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Daß hiernach und da dem B. Hoffmann aus obigem Wechsel ein Regreßanspruch gegen die Beklagte nicht zustehen würde, Hoffmann aber durch die Weiterbegebung des Wechsels nicht mehr Rechte auf die Klägerin übertragen konnte, als sie selbst hatte, und aus dem Wechsel selbst sich ergibt, daß dem

Hoffmann ein Recht aus demselben gegen die Beklagte nicht zustand, die Klage zerfallen muß.

Auf die Berufung der Klägerin, welcher gegenüber die Verflagte in zweiter Instanz den eventuell zugeschobenen Eid dahin ergänzte, daß der Klägerin von ihrem Indossanten und diesem von seinem Indossanten Hoffmann vor oder bei Erwerbung des Wechsels die Verabredung zwischen letterem und der Verflagten mitgetheilt worden sei, erkannte der Appellationsgerichtshof reformatorisch durch folgendes

Urtheil:

J. E., daß die Deutsche Wechsel-Ordnung dadurch, daß sie im Art. 4 Nr. 3 als wesentliches Erforderniß eines gezogenen Wechsels die Benennung des Remittenten aufstellt und im Art. 6 ferner bestimmt, daß der Aussteller sich selbst als Remittenten bezeichnen kann, den Wechsel an eigene Ordre als einen vollständigen trasfirten Wechsel anerkennt;

Daß hieraus folgt, daß wenn auch die dem Aussteller gefeßlich beigelegte Toppelstellung als Aussteller und Remittent erst wirksam wird, so wie er den Wechsel begibt, sein Indossament doch nicht als eine Ergänzung des Ausstellungsaktes sondern als ein wirkliches Indossament betrachtet werden muß;

Daß nun der Indossant sich gemäß Art. 14 der W.-O. durch die seinem Indossamente hinzugefügte Bemerkung „ohne Obligo" nur von seiner eigenen Verbindlichkeit befreien kann, dagegen nicht berechtigt ist, die Haftbarkeit der übrigen Wechselverpflichteten zu beseitigen, daraus aber folgt, daß wenn der Aussteller eines an eigene Ordre gezogenen Wechsels seinem Giro die Erklärung ohne Obligo" hinzufügt, dieselbe nicht auf sein von der Verpflichtung aus dem Indossament unab hängiges, durch die Ausstellung des Wechsels begründetes Verhältniß bezogen werden darf;

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Daß hiernach der Grund, welchen der erste Richter für die Abweisung der Klage daraus herleitet, daß die Appellatin als Ausstellerin des derfelben zu Grunde liegenden Wechsels an eigene Ordre diesen ohne Obligo girirt hat, nicht stichhaltig ist;

J. E., fodann, was die der Klage entgegengesetzte Einrede des Dolus betrifft, daß der Schein vom 12. Mai 1871 in Verbindung mit dem. Briefe der Appellatin vom 10. dess. Monate ergibt, daß diese ihrem Indossatar Hoffmann aus drücklich erklärt hat, daß sie auch nicht als Ausstellerin des Wechsels haften wolle;

Archiv, 67. Band. I. Abth.

Daß Hoffmann dies auch annerkannt und in dem erwähnten Scheine seinerseits erklärt hat, daß er sich im Nichtzahs lungsfalle des Acceptes jeden Regresses an die appellatische Ges sellschaft als Ausstellerin und Girantin des Wechsels begebe;

Daß hiernach die Clausel „ohne Obligo" für Hoffmann persönlich einen Bezug und eine Bedeutung hatte, die ihr zwar an sich nicht zukommt, die er aber beim Erwerb des Wechsels gekannt und angenommen hat, er daher, ohne sich eines Dolus schuldig zu machen, aus dem Wechsel keinen Regreß gegen die Appellatin als Ausstellerin derselben nehmen könnte;

Daß in gleichem Falle sich die Appellantin befinden würde, wenn ihr von ihrem Indossanten und diesem von seinem Indoffanten Hoffmann vor oder bei dem Erwerb des Wechsels die Verabredung zwischen letterem und der Appellatin mitges theilt worden wäre;

Daß jedoch die Appellantin die in dieser Beziehung aufge stellte Behauptung bestreitet, daher vorab auf den über dieselbe deferirten Entscheidungseid zu erkennen ist;

Aus diesen Gründen

gibt der Appellationsgerichtshof den Theilhabern des appellan tischen Bankhauses den Eid darüber auf, daß u. f. w. (wie in zweiter Instanz zugeschoben).

III. Senat.

Situng vom 2. Dezember 1875.
Advokaten: Vagedes

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Unfall.

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Schadensersaganspruch.

Pheifer.

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Verjährung.

Reichsgesetz vom 7. Juni 1871.

Die zweijährige Verjährung des §. 8 des Reichs. gesezes vom 7. Juni 1871 findet auf Schadensersazansprüche wegen Tödtung oder Körperverlegung eines Menschen beim Betriebe einer der in den §§. 1 und 2 bezeichneten Anlagen, welche bereits vor der Inkrafttretung dieses Gesetzes entstanden sind, keine Anwendung *).

*) Der I. Senat hat im entgegengesetzten Sinne entschieden durch die im 66. Bande 1. S. 142 und 147 abgedruckten Urtheile und durch Urtheil vom 29. December 1875 in Sachen Poensgen-Gisbers gegen Bachaus.

Simon

Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft.

So erkannte der II. Senat des Appellationsgerichtshofes aus folgenden Gründen:

J. E., daß Appellatin nunmehr auch die zweijährige Verjährung des §. 8 des Reichsgesetzes vom 7. Juni 1871 geltend macht und sich für dessen Anwendbarkeit auch auf den gegenwärtigen, noch unter dem älteren Rechte entstandenen Schadens, ersazanspruch theils auf den Geist und Zweck des Reichsgesetzes, welches in der behandelten Materie nach allen Richtungen eine einheitliche Gesetzgebung beabsichtige, und theils auf den §. 17 des Publikationspatents zum Allgem. Landrechte vom 5. Februar 1794 beruft, wonach noch nicht abgelaufene Verjährungen sich nach den Vorschriften des neuen Gesetzes richten sollen, mit der Maßgabe, daß, wo nach dem neueren Gesetze eine kürzere Verjährungsfrist als nach dem älteren Geseze stattfindet, diese fürzere Frist erst vom Tage der Einführung des neuen Gesezes zu rechnen sei, demnach aber die Klage, welche am 24. December 1873, also mehr als zwei Jahre nach Publikation des citirten Reichsgesetzes angestellt worden, verjährt sei;

Daß aber auch diese Einrede als begründet nicht angesehen werden kann, da aus dem Wortlaute des Reichsgesetzes seine Ausdehnung auf Entschädigungsansprüche, die vor Einführung desselben bereits entstanden waren, nicht herzuleiten ist, vielmehr nach seiner ganzen Fassung angenommen werden muß, daß es nur die seit seinem Bestehen existent gewordenen Rechtsverhältnisse im Auge gehabt habe;

Daß auch der Zweck desselben nicht auf eine durchweg einheitliche Gesetzgebung in der betreffenden Materie gerichtet gewesen sein kann, da es in §. 9 Absag 2 die Bestimmung enthält, daß falls die Landesgesetze dem Beschädigten einen höhern Ersatzanspruch gewähren, als die §§. 3 und 4 bewilligen, es dabei sein Bewenden haben soll;

s.

Daß übrigens auch die Bestimmung des §. 8, wonach die zweijährige Verjährung auch gegen Minderjährige u. f. w. laufen soll, als eine Ausnahme von dem allgemeinen Rechte, welches die Verjährung während der Minderjährigkeit ruhen läßt, strikte zu interpretiren ist, und nicht angenommen werden fann, daß der Gesetzgeber diese Regel des allgemeinen Rechts ohne ausdrückliche Bestimmung auch für frühere Fälle aufge= hoben habe, und um so weniger als eine solche Wirkung der

neuen Bestimmung auch auf frühere Fälle nicht mit Nothwendigkeit aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen hergeleitet werden kann, und die Gesetzgebung in den einzelnen Staaten des deutschen Reiches bezüglich der rückwirkenden Kraft neuer Bestim mungen über Verjährung nicht übereinstimmen.

II. Senat. Sigung vom 4. Dezember 1875.

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Der Unfall, welchen ein Heizer bei Bedienung einer bereits zur Abfahrt geheizten, jedoch noch im Lokomotivschuppen befindlichen Loko motive durch Herabstürzen von derselben er leidet, ist als beim Betriebe der Eisenbahn im Sinne des §. 1 des Reichsgesetzes vom 7. Juni 1871 entstanden zu betrachten.

Hinkmann

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Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft. II. Senat. Sigung vom 11. Dezember 1875.

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Wenn beim Verkaufe von Kohlen Seitens einer Zeche bedungen ist, daß die Lieferung in gleich. mäßigen Raten auf das ganze Kalenderjahr vertheilt“ oder „in regelmäßigen Bezügen vom 1. Januar bis Ende Dezember" geschehen soll, so kann der Käufer, falls zeitweise aus Urfachen, welche die Zeche nicht zu vertreten hat, das ratirliche Quantum nicht geliefert wird, eine Nachlieferung dieses Quantums nicht ver. langen.

Gute - Hoffnungs - Hütte

Boltendahl u. Comp.

Die Handlung Boltendahl u. Comp. zu Crefeld hat am 1. November 1871 von der Zeche Wilhelmine Viktoria zu

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