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Daß hiernach also die Betheiligten nicht behindert waren, den fraglichen Gemeinschaften ohne Zuziehung des Appellanten, sei es in Bezug auf alle, sei es in Bezug auf einen einzelnen Interessenten, ein Ende zu machen.

II. Senat. Situng vom 15. April 1875.
Advokaten: Herberß

Bergwerk.

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Nacken, Rieth.

Verleihungsurkunde.

Verkauf. Der Verkäufer eines Bergwerks genügt der übernommenen Verpflichtung, dem Ankäufer die bezügliche Verleihungsurkunde auszuhändigen, durch Ueberlieferung einer beglaubigten Abschrift des in den Akten des Oberbergamtes befindlichen Conceptes der Verleihungsurkunde.

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Durch Akt vor Notar von Monschaw in Bonn verkauften die Appellanten dem Apellaten nebst anderweitem Bergwerkeigenthum auch 3/12 der auf Gewinnung von Braunkohlen verliehenen, in der Ville belegenen sieben Felder: Eduard, Heinrich, Philippine zwei, Hermann zwei, Engelbertus, Ludwig und Ville. Sie gaben an, daß ihr verstorbener Vater zu 1/3 an jenem Eigenthum betheiligt gewesen, und sie demselben derart fuccedirt seien, daß ihnen nunmehr 3/12 daran zuständen; der Kaufpreis wurde auf 6300 Thlr. festgestellt und bestimmt, daß er zahlbar sein solle, sobald die Schuldenfreiheit des Bergwerkeigenthums nachgewiesen, und dem Ankäufer die bezüglichen Verleihungsurkunden und Karten ausgehändigt sein würden. Die Verkäufer, welche nach ihrer Behauptung die ursprüngliche Verleihungsurkunde nicht beschaffen können, weil sie sich im Besitze eines Mitbeliehenen befinde, welcher die Herausgabe verweigere und dazu nicht gezwungen werden könne, ließen sich von dem Oberbergamte in Bonn beglaubigte Abschriften der in den Akten der genannten Behörde befindlichen Concepte der Verleihungsurkunde verabfolgen und solche durch Gerichtsvollzieherakt vom 6. Dezember 1873 dem Ankäufer anbieten mit der Aufforderung, gegen Empfangnahme derselben nunmehr den bedungenen Kaufpreis zu zahlen. Der Ankäufer weigerte sich

deffen und wurde darauf von den Verkäufern auf Zahlung an das Landgericht in Bonn belangt, die auch gleichzeitig die Behauptung aufstellten, daß er ausdrücklich erklärt habe, sich mit derartigen Abschriften zufrieden geben zu wollen.

Das Landgericht in Bonn erkannte auf den in dieser Richtung dem Beklagten zugeschobenen Eid und wies, nachdem letterer ausgeschworen worden, die Klage als voreilig ab.

Auf die hiergegen von dem Kläger eingelegte Berufung erließ der Appellationsgerichtshof das folgende reformatorische

Urtheil:

J. E., daß, wenn auch mit dem Richter a quo anzunehmen ist, daß die Parteien beim Abschluß des Kaufvertrages vom 3. April 1873 in dem Passus, worin es heißt, daß der Kaufpreis zahlbar sei, sobald die bezüglichen Verleihungsurkunden dem Käufer ausgehändigt sein werden, an die OriginalVerleihungs-Urkunden gedacht haben, doch daraus noch keineswegs folgt, daß bei einer obwaltenden Unmöglichkeit, diese Originale dem Käufer auszuhändigen, letterer mit Erfolg der Klage die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegenseßen fönnte;

Daß dieses vielmehr nur dann der Fall sein könnte, wenn die beglaubigten Abschriften, welche die Appellanten ihm angeboten haben, nicht genügten, um jene Originale in Beziehung auf den Zweck, wozu sie dienen sollen, zu erseßen;

Daß nun zunächst aus diesen Copien hervorgeht, daß das Eigenthum der fraglichen 7 Braunkohlen-Bergwerke dem Grubensteiger Roesing und dem Bürgermeister Poncelet gemeinschaftlich verliehen worden ist, so daß Roesing, dem die Verleihungs-Urkunden vom Königl. Oberbergamte in Bonn ausgehändigt wurden, dieselben zwar für den Poncelet resp. dessen Rechtsnachfolger mitbesigt, aber zur bleibenden Herausgabe derselben an letzteren nicht gezwungen werden kann;

Daß dagegen aus dem Schreiben des Königl. Oberbergamts vom 9. Juni 1874 hervorgeht, daß die in den oberbergamtlichen Aften befindliche Urschrift (Concept) die eigentliche VerleihungsUrkunde, wovon die §§. 30, 32, 34 und 50 des Allg. Berggesetzes vom 24. Juni 1865 sprechen, und die dem Beliehenen stets nur in einem Exemplare ausgefertigte Reinschrift nur eine Copie dieser Urschrift darstellt;

Daß hiernach aber und mit Rücksicht darauf, daß, wie in dem citirten Schreiben bestätigt wird, das Königl. Oberbergamt sich gleich den übrigen preußischen Verwaltungsbehörden bei seinem Atten- und Urkundenwesen nicht nach den Vorschriften der französischen resp. rheinischen Notariatsordnung, sondern nach denen der preußischen Gerichtsordnung richtet, nicht abzusehen ist, daß den beglaubigten Copieen eine generisch verschiedene Bedeutung von der ersten dem Beliehenen ertheilten Ausfertigung namentlich in Beziehung auf den Nachweis des Eigenthums am Bergwerk beizulegen wäre;

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Daß nun aber, wenn wie nach Vorstehendem anzunehmen ist, die Appellanten durch das Anerbieten der beglaubigten Abschriften der Verleihungsurkunden die Bedingung der erwähnten Vertrags-Klausel nach ihrem eigentlichen Grunde und Zwecke erfüllt haben, die der Klage entgegengesetzte Einrede zerfällt, und demzufolge unter Aufhebung des Urtheils a quo der Appellat zur Zahlung des rückständigen Kaufpreises nebst Zinsen verur theilt werden muß;

Aus diesen Gründen

verurtheilt der Königliche Rheinische Appellationsgerichtshof unter Reformation des Urtheils des Königl. Landgerichtes in Bonn vom 22. Juni 1874 den Appellanten, den Betrag von 6300 Thalern nebst Zinsen zu 5% seit dem 3. April 1874 gegen Aushändigung der ihm durch Akt des Gerichtsvollziehers Weinert vom 6. Dezember 1873 angebotenen beglaubigten Abschriften der Verleihungsurkunden an die Apellanten zu zahlen, verurtheilt ihn ferner in die Kosten dieser Instanz, die Kosten der ersten Instanz compensirend, und verordnet die Rückgabe der Succumbenzgelder.

II. Senat. Sitzung vom 23. April 1875.
Advokaten: Schlink - Rieth.

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Die auf einem eigenen Wechsel quer neben dem Context mit dem davorstehenden Worte: „Angenommen" gesette Namensunterschrift eines Dritten begründet keine wechselmäßige Verbindlichkeit des lettern.

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So entschieden vom Appellationsgerichtshofe aus folgenden Gründen:

J. E., daß der Name des Appellanten nicht unter den Context des Wechsels geschrieben ist, sondern quer neben denselben;

Daß Appellant als Mitunterzeichner des Wechsels im Sinne des Art. 81 der W.-O. daher nicht erachtet werden kann;

Daß der Wechsel kein auf den Appellanten gezogener, son= dern ein eigener Wechsel ist, und der Context nichts auf den Appellanten Bezügliches enthält, daher ebensowenig ein Accept darin zu finden ist;

Daß der Richter a quo, eben weil von einem Accept keine Rede sein kann, der Ansicht ist, daß die Unterschrift des Appellanten nur für ein Aval werde gehalten werden dürfen;

Daß indeß der Wechsel einen derartigen Vermerk nicht enthält, und der Umstand, daß ein Accept darin nicht liegen kann, nicht genügt, um ein Aval darin zu finden;

Daß vielmehr die Bedeutung einer Unterschrift auf einem. Wechsel durch den ausdrücklichen Inhalt desselben, oder mit Rücksicht auf die darauf bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen, zweifellos sein muß, und, wo dies nicht der Fall, bedeutungsLos erscheint;

Daß demnach schon aus diesem Grunde die Wechselklage gegen den Appellanten, die sich lediglich darauf stüßt, daß sein Name sich auf dem Wechsel befindet, nicht gerechtfertigt erscheint.

II. Senat. Situng vom 22. Mai 1875.

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Ist der Verkäufer, welcher die Waare vom Erfüllungsorte nach einem andern Orte zu übersenden hat, in dem Falle, daß der Käufer im Vorans erklärt hat, die Lieferung nicht anzunehmen, von der Verpflichtung, die Waare an dem Bestimmungsorte thatsächlich anzubieten,

entbunden und zum Verkaufe gemäß Art. 343 H.-G.-B. am Erfüllungsorte berechtigt? Jedenfalls liegt dem Verkäufer, der von diesem Rechte Gebrauch macht, der Beweis ob, daß die dem Ankäufer mündlich oder schriftlich angebotene und demnächst verkaufte Waare die vertragsmäßige gewesen ist.

Der Selbsthülfeverkauf im Sinne der Art. 343 und 354 des H.-G.-B. muß die concrete, dem Ankäufer zur Empfangnahme bereit gestellte Waare zum Gegenstande haben.

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J. E., daß Inhalts der Briefe des Appellaten vom 25. Februar und 1. März und des Appellanten vom 28. Februar 1871 zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist, wonach Appellat dem Appellanten 150 Wispel zu 2400 Pfund mehlige, frostfreie, große, rothe Kartoffeln nach übersandtem Durchschnittsmuster zu 221/2 Thlr. der Wispel successive in den Monaten März und April 1871 frei Bahnhof Halle zu liefern und in gut geschlossenen oder gut gedeckten Waggons dem Appellanten nach Deuß zu übersenden hatte;

Daß uubestritten von den nach der Behauptung des Appellaten im Monate März an den Appellanten abgesandten 1400 Centner oder 581/3 Wispel nur die am 16. März für deffen Rechnung nach Hattingen gemachte Sendung von 400 Centner in Empfang genommen, die Annahme der übrigen Sendungen aber wegen angeblich nicht vertragsmäßiger Beschaffenheit der Kartoffeln vom Appellanten verweigert worden ist;

Daß wenn auch, wie aus der Correspondenz der Parteien zu entnehmen ist, eine freiwillige Zurücknahme jener Sendungen Seitens des Appellaten nicht erfolgt ist, dieser vielmehr jedesmal dem Appellanten angezeigt hat, daß er die refüsirten Kartoffeln für dessen Rechnung verkaufen werde, die gegenwärtige Klage des Appellaten doch nur den Rest des vertraglichen Quantums von 912/3 Wispel zum Gegenstande hat, welche jener nicht an den Appellanten abgesandt, sondern nach seiner Behauptung in Halle für Rechnung des Letztern hat verkaufen lassen, und wegen deren er demzufolge die Differenz zwischen dem erzielten

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