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den beiderseits vorgelegten Schriftstücken nicht behaupten kann, sonach sein Geschäft nach seiner eigenen Angabe darin besteht, Waaren für fremde Rechnung in eigenem Namen an Dritte zu verkaufen, wobei es jedenfalls nach den jezigen Gewerbegesetzen sich rechtlich ganz gleich steht, ob die Verkäufe an dritte Personen auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung oder nicht öffentlich unter der Hand abgeschlossen werden, mithin der Appellant als sogenannter Auctionscommissar Commissionshandel nach Art. 360 des H.-G.-B. betreibt, und aus diesen Geschäften beim Handelsgericht zu belangen ist;

Daß zudem in der von beiden Parteien producirten Correspondenz nicht wenige Aeußerungen und Erklärungen des Appellanten vorkommen, aus denen erhellt, daß er gewerbmäßig für sich selbst Waaren außer Auctionen ankauft und verkauft und deshalb Handelsmann ist, und auch deshalb schon mit Rücksicht auf Art. 273 und 274 des H.-G.-B. die Competenz des Handelsgerichts hier besteht;

J. E., daß folglich die vorliegende Klage nach ihrem Inhalt jedenfalls gegen einen Handelsmann wegen Verbindlichkeiten aus seinen Handelsgeschäften angestellt, und daher gemäß Art. 47 des Einführungsgesetzes zum H.-G.-B. die Competenz des Handelsgerichts begründet ist, die Frage aber, ob die hier in Rede stehenden zwischen den Parteien abgeschlossenen Geschäfte feste Verkäufe oder Commissionsgeschäfte, und welches die Bes dingungen und die Rechtsfolgen derselben waren, nicht hierher sondern zur Entscheidung der Sache selbst gehört, wenn auch jetzt kein Grund vorliegt, der in dieser Beziehung auf die Correspondenz gestüßten Auffassung des ersten Richters entgegen zu treten;

Aus diesen Gründen

verwirft der Appellationsgerichtshof die gegen das Urtheil des Königl. Handelsgerichts zu Elberfeld vom 22. Mai 1875 eingelegte Berufung uud verurtheilt den Appellanten zu den Kosten und zur Succumbenzstrafe.

I. Senat. Sizung vom 15. März 1876.

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Schenkung.

In den Fällen, in welchen der Art. 1595 des B. G.B. zwischen Eheleuten einen Kaufvertrag gestattet, hat dieser wesentlich den Charakter einer datio in solutum. Es ist daher die Webertragung von Vermögensobjekten an die Ehefrau, welche wesentlich einen andern Zweck hat, als dieselbe für bereits bestehende Ansprüche zu befriedigen, rechtlich ungültig.

Ein nicht unter die Ausnahmen des gedachten Artikels fallender Kaufvertrag kann nicht als versteckte Schenkung aufrecht erhalten werden*).

Loeb Wachter.

Rosa Ochs, Ehefrau des Handelsmanns Moses Loeb zu Kreuznach, hatte gegen ihren genannten Ehemann beim Landgerichte in Coblenz, eine Klage auf Gütertrennung erhoben. Während diese Prozedur noch schwebie, übertrug Loeb durch Akt vor Notar Sturm zu Kreuznach vom 12. Mai 1874 eine Reihe von Vermögens-Objekten an seine Ehefrau. Am 8. Juli 1874 erging das Gütertrennungsurtheil, und am 25. desselben Monats fand eine Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten auf der Grundlage des Aktes vom 12. Mai 1874 Statt. Jn dieses Verfahren intervenirte der Handelsmann Adam Wachter als Gläubiger des Loeb und erhob verschiedene Contestationen, indem er theils mehrere Reprisenforderungen der Ehefrau Loeb bestritt, theils den Akt vom 12. Mai 1874 und in Folge dessen auch die Auseinandersetzung vom 25. Juli 1874 als nichtig und wirkungslos angriff. Ueber diese Contestationen erkannte das Landgericht zu Coblenz am 12. Mai 1875 theils interlokutorisch, theils definitiv, indem es insbesondere die am 25. Juli 1874 gethätigte Auseinandersetzung aufhob und eine Ersagforderung der Ehefrau Loeb von 700 Gulden als unbegründet abwies.

Underdessen hatten mehrere Gläubiger des Loeb gegen diesen Mobilarpfändungen vornehmen lassen, gegen welche die Ehefrau Loeb auf Grund des Aftes vom 12. Mai 1874 Einspruch und Eigenthums - Ansprüche erhob. Diese Einsprüche wurden

*) Vergl. Archiv, Bd. 44. I. 59.

durch Urtheile des Landgerichts zu Coblenz, vom 4. Mai, 20. Mai und 30. Juni 1875 verworfen. Gegen diese Urtheile und das Urtheil vom 12. Mai 1875 ergriff die Ehefran Loeb die Berufung, worüber der Appellationsgerichtshof unter Verbindung der verschiedenen Sachen confirmatorisch erkannte, und zwar, soweit es hier interessirt, aus folgenden Gründen:

J. E., zur zweiten Frage betreffend die Gültigkeit des Kauf, aktes vom 12. Mai 1874, und damit zusammenhängend die Gültigkeit des Auseinandersetzungsaktes vom 25. Juli 1874;

Daß die Gültigkeit des ersten Aktes seitens der Ehefrau Loeb sowohl auf Grund der Nr. 1 als der Nr. 2 des Art. 1595 des B. G.-B. behauptet wird, während der Akt selbst seine Gültigkeit nur auf die Nro. 2. daselbst gründet;

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Daß nun die Nr. 1 des Artikels schon deshalb hier unanwendbar erscheint, weil dieselbe, wie die Worte separé judiciairement avec lui“ deutlich ausdrücken, eine bereits geschehene Gütertrennung voraussetzt, zur Zeit des Abschlusses des Aktes vom 12. Mai 1874 aber die Gütertrennungsflage der Ehefrau Loeb zwar eingeleitet, aber noch nicht durchgeführt war, und es nicht angeht, die zur Sicherung der Rechte der Frau gegen die Handlungen ihres Ehemannes statuirte Bestimmung des Art. 1445, daß das die Gütertrennung aussprechende Urtheil auf den Tag der Klage zurückwirke, auf den gegenwärtigen Fall anzuwenden, da die Bestimmung der Nr. 1. cit., als die Ausnahme von einem gesetzlichen Verbote enthaltend, strenge auszulegen ist;

Daß jedoch hiervon abgesehen, wie auch der erste Richter richtig ausgeführt hat, für den genannten Vertrag die gemeinschaftlichen Erfordernisse der beiden Nummern des genannten Artikels nicht vorliegen;

Daß nämlich der Art. 1595 als Grundsat die Unstatthaftigkeit der Kaufakte zwischen Eheleuten statuirt und hiervon nur gewisse Ausnahmen macht;

Daß diese Ausnahmen aber, wie sowohl die Worte der geseblichen Bestimmungen „céde“ und „cession", als der Inhalt dieser Bestimmungen ausdrücken, deutlich zeigen, daß es sich hier nicht sowohl um einen Kauf als um eine datio in solu tum handelt;

Daß aus der Natur der datio in solutum im Gegensage zu dem Kaufe, wie es die Bestimmungen des Art. 1595 kenns zeichnen, folgt, daß die seitens des Ehemannes an die Frau geschehene Abtretung überhaupt und namentlich auch bezüglich

des Umfanges dieser Abtretungen die Natur einer Zahlung für eine bereits zu Gunsten der Ehefrau und zum Belast des Ehemannes bestehende Forderung, keineswegs aber die einer Abtre tung weit werthvollerer Güter mit der Auflage neuer Verbindlichkeiten zur Ausgleichung der gegebenen Werthe haben muß; Daß aber untergebens gerade das Umgekehrte stattgefunden hat; Daß der Gemeinschuldner, wie sich aus dem Akte vom 12. Mai und den Oppositionen gegen die stattgehabten Pfändungen unzweideutig ergibt, seine ganze Habe an Immobilen und Mobilien, Hausmöbel, Waaren und Ausstände für einen Preis von 3047 Thlr. an seine Ehefrau verkauft, ihr die Zahlung von 2152 Thlr. an einzelne seiner Gläubiger auferlegt und den Rest von 840 Thlr. ihr zur Deckung eines gleich großen Betrages der angeblich 1200 Thlr. betragenden Forderung der Ehefrau anweiset;

Daß wenn man auch bezüglich des abgetretenen Hauses den auf demselben noch ruhenden Kaufpreisrest von 870 Thlr. als Minderwerth des Hauses abziehen will, ein Gleiches doch nicht bezüglich der anderen Schulden, namentlich der Waaren- und Wechselschulden gelten kann, da diese nicht auf den betreffenden Waaren, sondern auf dem Vermögen des Gemeinschuldners ruhen und ohne Weiteres gegen den neuen Erwerber der Waaren und Möbel nicht geltend zu machen sind;

3. E., daß demnach hier die datio in solutum, die Befriedigung der Ehefrau für ihre Ansprüche, die nur zu drei Viertheilen geschieht, gänzlich in den Hintergrund, dagegen der Verkauf und zwar der Verkauf der gesammten Habe in den Vordergrund tritt und als Gegenstand und Zweck des abge= schlossenen Geschäftes erscheint;

Daß deshalb aber es an den Erfordernissen der beiden erwähnten Nummern des Art. 1595 gebricht, daß die Abtretung von Vermögensstücken des einen Ehegatten an den andern zur Befriedigung bestehender Ansprüche geschehe, oder derselben eine rechtmäßige Ursache zu Grunde liege;

Daß in diesem Falle aber die Abtretung als nichtig und nicht bloß, wie die Ehefrau Loeb will, als verschleierte Schenkung anzusehen ist;

Daß dieses sich aus dem Grunde des Gesetzes, nämlich die Verhütung der die disponibeln Quote überschreitenden Liberalitäten, die Verhütung der Unwiderruflichkeit der Schenkungen unter den Ehegatten, sowie die Verhütung der Benachtheiligung Archiv 67. Bd. 1. Abth. A.

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der Gläubiger sich ergiebt, und dagegen auch nicht der Artikel 1099 des B. G.-B. und der Saß, daß man auch Schenkungen wirksam in einen Kaufvertrag einkleiden könne, angeführt werden kann, da dieser Saß voraussetzt, daß unter den vorhandenen Umständen ein Kauf unter den Parteien gefeßlich erlaubt sei, an welchem Erforderniß es untergebens gerade mangelt;

Daß jedoch der Akt vom 12. Mai auch die Spuren der fraus an fich trägt, u. s. w.

Daß es daher keinem gegründeten Bedenken unterliegt, daß der Akt vom 12. Mai 1874 für nichtig zu erklären, und dieses auch in Ergänzung einer Omission des ersten Richters im Dis. positiv des Urtheils auszusprechen ist;

Daß hiermit aber die Pfändungen der Appellaten wirksam werden, die dagegen erhobenen Oppositionen der Ehefrau Loeb zerfallen, und auch der Anseinanderseßungsakt vom 25. Juli 1874 unwirksam wird, u. s. w.

II. Senat. Sigung vom 24. März 1876. Advokaten: Laut Nacken

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Kyll II

Bessel.

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In Prozessen, welche der Syndik im Inte resse der Fallitmasse führt, ist die eidliche Vernehmung des Falliten als Zeuge nicht zulässig.

Schmit Falliment Overmann.

Advokat - Anwalt Otto Euler zu Düsseldorf erhob als definitiver Syndik des Falliments von Carl Overmann durch La dung vom 20. Juni 1875 eine Klage gegen Gustav Schmit zum Landgerichte in Düsseldorf, wodurch er die Vernichtung ei nes zwischen Overmann und Schmitz gethätigten Kaufvertrages über Bergwerksantheile verlangte, weil derselbe nur zum Scheine und zur Beeinträchtigung der Gläubiger des Overmann abgeschlossen worden. Das Landgericht ließ den Kläger zum Be weise der von ihm behaupteten Thatsachen zu. In dem vor der Kreisgerichts - Commission zu Werden anstehendem Termine zur Vernehmung von Zeugen führte der Syndik den Falliten Overmann als Zeugen vor. Der Anwalt des Verklagten Schmit

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