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Die Bestimmung des Art. 656 des B. G.-B., wonach der Miteigenthümer einer Scheidemauer sich durch Verzichtleistung auf die Gemeinschaft dem Beitrage zur Ausbesserung und zum Wiederaufbau derselben entziehen kann, erleidet durch Art. 663 ibid. keine Beschränkung in Betreff der Städte und Vorstädte.

Jansen - Davids.

II. Senat. Sigung vom 30. Juli 1875.
Advokaten: Herbert- Schilling.

Die hier entschiedene Frage gehört zu den sehr bestrittenen. Jm obigen Sinne entschied der I. Senat durch Urtheil vom 24. Mai 1865 (Archiv Bd. 59. I. 147), während der II. Senat durch Urtheil vom 3. März 1842 (Archiv Bd. 32. I. 240) und der III. Senat durch Urtheil vom 1. Juni 1865 (Archiv Bd. 59. I. 149) fich für die entgegengesetzte Meinung aussprach. Keines dieser Urtheile ist durch Cassationsrecurs angegriffen worden. Die französische Judikatur und Doktrin ist ebenso uneinig; vergl. Aubry et Rau tome II. §. 200 n. 6 p. 232.

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Die Unterdrückung eines zu einer Stadtgemeinde gehörigen, jedoch nicht zum Anbauen bestimmten öffentlichen Weges begründet für den Adjacenten, welchem dadurch der Ausgang auf diesen Weg und der Verkehr über denselben entzogen wird, keinen Anspruch auf Schadensετία ξ.

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Lorenz Richter besitzt zu Crefeld außerhalb des eigentlichen früheren Stadtbezirks ein Grundstück, welches an den sogenannten Mühlenweg anstößt. Nachdem in Folge theilweiser

Ausführung des durch Allerhöchste Cabinets-Ordres genehmigten Stadterweiterungs-Planes im Jahre 1869 der entgegengesezten. Seite dieses Grundstücks entlang die sogenannte Roßstraße offen gelegt worden, an welcher der Rechtsvorgänger von Richter demnach ein Wohnhaus errichtet, während er nach dem Mühlenwege hin in der dort das Grundstück abschließenden Hecke ein Ausfahrtsthor angebracht hatte, wurde dem neuen Stadtplane gemäß der Mühlenweg im Jahre 1873 Seitens der Stadt unterdrückt und gesperrt. Dies veranlaßte Richter zu einer Klage gegen die Stadt Crefeld, welche auf Ersaß des durch diese Unterdrückung und Sperrung des Weges entstandenen und durch Sachverständige zu ermittelnden Schadens gerichtet war und darauf gegründet wurde, daß der fragliche Weg seit unvordenklichen Zeiten als ein öffentlicher Weg bestanden und bis zur Offenlegung der Roßstraße den einzigen Zugang zu dem klägerischen Grundstücke gebildet habe, daß Kläger an dem felben ein Ausfahrts thor besite, durch welches der Geschäftsverkehr über jenen Weg vermittelt worden, und daß, wenn er das ihm in dieser Beziehung zustehende Recht im Interesse des Allgemeinen opfern müsse, ihm dafür eine Entschädigung gebühre.

Die Verklagte bestritt den Anspruch des Klägers und machte geltend, sie sei nach den gesetzlichen Bestimmungen befugt, Verkehrswege zu verlegen. Eine Verletzung von Privat rechten liege nicht vor, da Kläger keinen Titel besite, der ihm die Beibehaltung des Mühlenweges als öffentliche Verkehrs. straße garantire.

Das Landgericht zu Düsseldorf nahm durch Urtheil vom 8. Juli 1874 die Schadensersatzpflicht der verklagten Stadtgemeinde an und verordnete eine Expertise zur Ermittelung der Werthverminderung, welche die Besitzung des Klägers durch die Unterdrückung des Weges erlitten habe.

Auf die Berufung der Stadt Crefeld erkannte der Appellationsgerichtshof reformatorisch durch folgendes

Urtheil:

3. E., daß der in Rede stehende alte Mühlenweg, wie nicht bestritten, im Eigenthum der Appellantin sich befindet, und daher aus den von derselben als Eigenthümerin oder im polizeilichen Interesse über jenen Weg getroffenen Verfügungen dem Appellaten nur dann ein Entschädigungs-Anspruch zu

stehen kann, wenn er einen direkten Eingriff in sein Eigenthum oder die Verlegung eines ihm an dem Wege zustehenden Brivatrechtes nachzuweisen vermag;

Daß der Appellat weder einen Eingriff in sein Eigenthum, noch die Verletzung eines ihm oder seinem Rechtsvorgänger von der Appellantin ausdrücklich verliehenen Rechtes auf die Benutzung des fraglichen Weges behauptet, seinen Entschädigungsanspruch vielmehr darauf gründet, daß jener Weg seit unvordenklicher Zeit als ein öffentlicher sichtbarer Weg an dem Grundstücke, worauf sich gegenwärtig sein mit der Fronte an der Roßstraße liegendes Haus nebst Hintergebäude befinde, vorbeigeführt habe und als solcher benutzt worden sei, daß er an dem Wege, welcher bis zu der im Jahre 1869 erfolgten Offenlegung der Roßstraße der einzige Zugang zu seinem Grundstücke gewesen, ein Ausfahrtsthor habe, durch welches der Geschäftsverkehr über denselben vermittelt worden sei, und daß dadurch, daß die Appellantin nördlich von seinem Grundstücke ein über den Weg sich hinziehendes Schulgebäude aufgeführt und auch einem gewissen Kox, welcher füdlich auf dem Wege ein Thor errichtet, die Anbringung dieses während der Nacht geschlossen zu haltenden Thores gestattet habe, eine Verminderung des Werthes seines Eigenthums herbeigeführt worden sei;

Daß zunächst, so viel die vom Appellaten behauptete, vor der Offenlegung der Roßstraße und vor der Errichtung seines Hauses stattgefundene Benutzung des fraglichen Weges betrifft, es keiner näheren Ausführung bedarf, daß jene Benutzung nicht geeignet war, einen privatrechtlichen Anspruch an dem Wege, welcher als öffentlicher Gemeindeweg nur jure civitatis benutzt worden und durch die Anlage der Roßstraße auch überflüssig geworden ist, zu begründen;

Daß aber auch, wenn der Appellat aus der im Jahre 1869 von seinem Rechtsvorgänger vorgenommenen Errichtung seines Hauses auf jenem Grundstücke in Verbindung mit dem Umstande, daß der Geschäftsverkehr über den fraglichen Weg durch das an demselben befindliche Ausfahrtsthor vermittelt worden ist, den Erwerb eines besonderen Rechtes auf die Benutzung des Weges durch stillschweigende Uebereinkunft herleiten will, die thatsächlichen Voraussetzungen für einen solchen Erwerb hier nicht vorhanden sind;

Daß eine stillschweigende den Erwerb eines besonderen Benutzungsrechtes an einem öffentlichen Wege betreffende Ueber

einkunft zwischen dem Eigenthümer jenes Weges und dem daran anbauenden Grundeigenthümer nur dann anzunehmen ist, wenn Gebäude an solchen öffentlichen Wegen oder Straßen, welche die Bestimmung haben, daß an dieselben angebaut werden soll, errichtet werden, indem nur in diesem Falle die zur Annahme einer stillschweigenden Uebereinkunft erforderliche Einwilligung der Eigenthümer des Weges zu der Erwerbung des Rechtes auf dessen Benutzung als ertheilt angesehen werden kann;

Daß untergebens aber das an dem fraglichen Wege befindliche Ausfahrtsthor, wie in erster Instanz vom Appellaten ausdrücklich zugegeben worden ist, in der das Eigenthum des Appellaten von dem Wege abschließenden Hecke des Gartens oder Hofraumes angebracht ist, die Gebäulichkeiten des Appellaten demnach nicht, wie in der Klage angegeben war, an jenen Weg anschießen, und aus dem von dem Geometer Camp an gefertigten, dem Appellaten zur Einsicht mitgetheilten und von demselben nicht bestrittenen Auszuge aus den Flurkarten der Gemeinde Crefeld hervorgeht, daß jene Gebäulichkeiten von dem fraglichen Wege soweit entfernt liegen, daß bei deren Errichtung von einem Anbauen an diesen Weg nicht die Rede sein konnte;

Daß aber auch der Appellat die Behauptung der Appellantin, daß der fragliche Weg ein schmaler außerhalb des eigent lichen früheren Stadtbezirks gelegener Feldweg gewesen sei, nicht bestritten hat, und der Umstand, daß der Weg nach er: folgter theilweiser Ausführung des durch Allerhöchste Cabinets Ordres vom 18. Mai 1819 und 11. Juni 1843 genehmigten Stadterweiterungsplanes in dem erweiterten Stadtbezirke lag, selbstredend nicht geeignet war, demselben die Bestimmung, daß daran gebaut werden sollte, zu verleihen;

Daß aus den vorliegenden lithographirten im Buchhandel erschienenen Stadtplänen aus den Jahren 1844 und 1868, deren Richtigkeit und Uebereinstimmung mit dem genehmigten Stadterweiterungsplane vom Appellaten nicht bestritten worden ist, auch hervorgeht, daß der fragliche Weg in dem genehmigten Stadterweiterungsplane als ein zum Anbauen bestimmter Weg nicht aufgeführt und darin nicht einmal genannt ist;

Daß nach diesem genehmigten Stadterweiterungsplane die Anlage neuer Straßen in der Weise stattfinden sollte, daß die von diesen Straßen gebildeten Terrainflächen der Regel nach regelmäßige Vierecke bilden, und hiernach es keinem Zweifel

unterliegt, daß die diese Vierecke durchschneidenden alten Feldwege in Wegfall kommen sollten;

Daß Lezteres auch namentlich, was den hier in Rede stehenden Theil des alten Mühlenweges betrifft, aus dem vorliegenden Schreiben der Kgl. Regierung zu Düsseldorf vom 15. März 1873 hervorgeht, indem in diesem Schreiben gesagt ist, daß nach Offenlegung der Blumen-, Roß-, Stein- und Dionysiusstraße der nach dem Stadtplane zu unterdrückende alte Mühlenweg entbehrlich sei, und daher, da hiernach eine stillschweigende Einwilligung der Appellantin zum Erwerbe eines besonderen Benutzungsrechtes an dem fraglichen mit Allerh. Genehmigung zu unterdrückenden Wege selbst dann nicht angenommen werden könnte, wenn der Rechtsvorgänger sein Haus an den Weg erbaut hätte, die erhobene Klage als unbegründet hätte abgewiesen werden müssen;

Aus diesen Gründen

weiset der Appellations-Gerichtshof unter Reformation des Urtheiles des Kgl. Landgerichts zu Düsseldorf vom 8. Juli 1874 die durch Akt des Gerichtsvollziehers Melzer zu Crefeld vom 8. November 1873 erhobene Klage als unbegründet ab u. s. w. II. Senat. Sitzung vom 9. Oktober 1875.

Advokaten: Herbert

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Pheifer.

Agent. Provision.

Der Verkaufsagent erwirbt in Ermangelung anderer Uebereinkunft das Recht auf Provision mit dem Abschluß des Kaufgeschäfts, und findet auf ihn die Bestimmung des Art. 371 des H.-G. B., wonach der Commissionair die Provision nur zu fordern hat, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen ist, keine analoge Anwendung.

Gobiet

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I. Senat. Sitzung vom 12. Oktober 1875.

Advokaten: Laut Schilling.

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Zeugenverhör. Nichtigkeit.

Istein Zeugenverhör rechtzeitig durch die Ordonnanz des Richter-Commissars eröffnet worden, Archiv, 67. Band. I. Abth.

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