Page images
PDF
EPUB

testationen dem Appellanten gegen seine Ehefrau Rechte zuge. sprochen würden, und zwischen ihnen beiden ein Urtheil erginge, welches mit demjenigen, was der Appellant durch das Urtheil gegen die andern Parteien und wirklichen Appellaten erreicht, in Widerspruch treten könnte;

Daß der Umstand nicht in Betracht kommt, daß der appellatische Anwalt beim Verlesen der Anträge eine Erklärung hinsichtlich des Antrags auf Erlaß eines Verbindungsurtheils nicht abgegeben hat, weil es dem Gerichte auch in Ermangelung eines Widerspruchs nicht zusteht, den Proceßgesetzen nicht entsprechende und frustratorische Erkenntnisse zu erlassen;

Aus diesen Gründen

gibt der Appellations-Gerichtshof dem Antrag des Appellanten auf Erlaß eines Contumacial-Verbindungsurtheils wegen Nichterscheinens der Ehefrau Dietrich nicht statt und legt dem Appellanten die durch diesen Antrag veranlaßten Kosten zur Last. 1. Senat. Sigung vom 11. November 1875.

Advokaten: Laut Naden.

Aktiengesellschaft. Generalversammlung. - ABänderung der Statuten. — Liquidation. Präklusion

der fäumigen Aktionäre.

Wenn im Statut einer Aktiengesellschaft der Generalversammlung die Befugniß zur Abänderung und Ergänzung des Statuts verliehen ist, so kann dieselbe auch gültig beschließen, daß im Falle der Liquidation der Gesellschaft dies jenigen Aktionäre, welche die bei der Vertheis lung ihnen zugefallenen Beträge binnen einer bestimmten Frist nach ergangener Aufforderung nicht erheben, ihrer Ansprüche darauf zum Vortheil der Masse verlustig gehen sollen. Bebrion

Dumont u. Cons, Aachener Spiegel-Manufaktur in Liquidation.

Urtheil:

J. E., daß wenn der Art. 45 der Statuten der appellatischen Gesellschaft in Liquidation ausdrücklich verfügt, daß die Archiv, 67. Band. I. Abth.

Generalversammlung vorbehaltlich landesherrlicher Genehmigung mit einer Mehrzahl von drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder Modificationen, Zusäße und Aenderungen in den Statuten machen könne, hierdurch der Generalversammlung die Befugniß verliehen war, unter den angegebenen Bedingungen in Abänderung oder Ergänzung der Statuten jede Bestimmung zu beschließen, welche nicht der öffentlichen Ord. nung oder einem ausdrücklichen gesetzlichen Verbote zuwiderlief, und daher auch schon bei Errichtung der Statuten selbst in diese hätte aufgenommen werden können;

Daß wie nun in Art. 11 der Statuten bereits eine Präklusion bezüglich der in 5 Jahren nicht erhobenen Zinsen und Dividenden ausgesprochen ist, so auch die Bestimmung in Art. 7 des von der Generalversammlung in formell gültiger Weise beschlossenen Nachtrags zu den Statuten, wonach die Aktionäre, welche die bei der Vertheilung ihnen zugefallenen Beträge 5 Jahre nach der in den Gesellschaftsblättern erlassenen öffent lichen Aufforderung nicht erhoben hätten, ihrer Ansprüche darauf zum Vortheil der Masse verlustig gehen sollen, weder in der einen oder andern gedachten Beziehung unstatthaft erscheint, vielmehr im Interesse sämmtlicher Aktionäre ein geeignetes Mittel bietet, die Liquidation zu Ende zu führen und eine vollständige Ausschüttung der Masse zu bewirken;

Daß hiernach der erste Richter mit Recht die Intervenienten mit ihren erst nach Ablauf der fünfjährigen Frist anges meldeten Ansprüchen für präkludirt erklärt und demzufolge der Klage der Appellanten sub I (derjenigen Aktionäre, welche die Beträge der präkludirten in Anspruch nahmen) stattgegeben hatte Aus diesen Gründen

verwirft der Appellations-Gerichtshof die wider das Urtheil des Königl. Handelsgerichts zu Aachen vom 23. März 1874 eingelegte Berufung u. f. w.

III. Senat. Sißung vom 12. November 1875.
Advokaten: Widenmann - Nacken.

Gesellschaftliche Vereinigung zum Zwecke der Spekulation mit Immobilien.

Auch zur Erwerbung und Wiederveräußerung von Immobilien kann eine gesellschaftliche Ver.

einigung in dem Sinne geschlossen werden, daß ähnlich wie bei der stillen Gesellschaft oder bei einer Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung jeder Theilnehmer bezüglich der gemeinschaftlichen Geschäfte Dritten gegenüber allein und selbst= ständig zu contrahiren befugt ist, und die Gesellschafter sich unter sich nur bezüglich des resultirenden Gewinnes oder Verlustes zu berechnen und auseinander zu sehen haben.

Der Gesellschafter, welcher alsdann ein Immobile in eigenem Namen gekauft hat, kann dasselbe selbstständig wieder veräußern, und der andere Gesellschafter ist nicht befugt, ein Miteigenthum an dem Immobile vermöge des gesellschaftlichen Verhältnisses zu behaupten. Ebensowenig kann der dritte Ankäufer eine Nichtigkeit des Ankaufs wegen des angeblichen Miteigenthums des heimlich gebliebenen Gesellschafters geltend machen.

[merged small][ocr errors][merged small]

Durch Privatakt vom 1. Mai 1872, einregistrirt am 27. April 1874, kam zwischen E. vom Werth, ohne Geschäft, und F. Graff, Häusermafler, in Köln ein Vertrag zu Stande, der in seinem Eingange folgendermaßen lautet:

§. 1. Die Vorgenannten verbinden sich zur Erwerbung von Grundstücken und Häusern, sowie zur Erbauung von neuen Häusern zum Zwecke des Wiederverkaufs oder der Vermiethung für gemeinschaftliche Rechnung.

§. 2. Beide Contrahenten machen gleiche Capitaleinlagen und haben in Bezug auf Gewinn oder Verlust in Allem gleiche Rechte und Pflichten, unbeschadet besonderer Vereinbarungen in einzelnen Fällen.

In §. 3 ist sodann gesagt, daß Graff die Leitung der Bauten übernehmen, und vom Werth die Geschäftsbücher und die Kasse führen soll, und in §. 4, daß die von Graff bei gemeinschaftlichen Geschäften zu erzielende Provision als gemeinschaftlicher Gewinn der Geschäftscaffe zur Verfügung zu stellen sei.

In §. 5 werden als bis dahin gemeinschaftlich abgeschlossene Geschäfte verschiedene von vom Werth angekaufte Grundstücke

und Häuser in Köln aufgeführt, und §. 6 enthält endlich die Bestimmung, daß jeder Contrahent verpflichtet sei, bestmöglichst für die Verwerthung der erworbenen Besitzungen zu sorgen, und daß keiner ohne Zustimmung des Andern bauen, verkaufen, vermiethen oder dergleichen Handlungen vornehmen dürfe.

Nachdem auf einem der in §. 5 aufgeführten Grundstücke, welches vom Werth durch Akt vor Notar Cardauns vom 25. April 1872 von dem Schaaffhausen'schen Bankverein angekauft, ein Haus erbaut worden, verkaufte solches vom Werth unter Zuziehung seiner Ehefrau durch Akt vor Notar Eglinger vom 20. Januar 1875 an Friedrich Brünninghausen, worauf Graff am 23. Januar durch ein an leztern gerichtetes Schreiben Einspruch gegen diesen Verkauf als angeblicher Miteigenthümer des verkauften Hauses erhob. Auf Grund dessen klagte Brünning, hausen am 10. Februar 1875 gegen vom Werth auf Nichtigkeitserklärung des Kaufvertrages vom 20. Januar 1875 und Verurtheilung des Verklagten zum Schadensersage. Graff intervenirte in den Proceß und adhärirte Anfangs dem Antrage des Klägers, genehmigte dann aber den fraglichen Verkauf durch. Akt vor Notar Eglinger vom 16. März 1875 und zog unter abschriftlicher Zustellung dieses Aftes an die Anwälte des Klägers und des Beklagten die Intervention wieder zurück.

Durch Urtheil vom 24. März 1875 erkannte das Landgericht zu Köln der Klage gemäß. Auf die Berufung des Beklagten erließ der Appellationsgerichtshof das folgende reformatorische

Urtheil:

J. E., daß das Grundstück, um welches es sich hier han. delt, gemäß dem Akt vor Notar Cardauns vom 25. April 1872 von dem Appellanten vom Werth angekauft wurde, und sich in dem Kaufakte keine Andeutung dafür findet, daß der Verkauf und die Uebertragung des Eigenthums an vom Werth nicht in eigenem Namen sondern Namens einer Gesellschaft oder für eine solche geschehen;

Daß in gleicher Weise das auf dem Grundstücke erbaute Haus gemäß dem Akt vor Notar Eglinger vom 20. Januar 1875 von dem Appellanten vom Werth unter Zuziehung seiner Ehefrau als Eigenthümer und Verkäufer in eigenem Namen an den Appellaten verkauft worden ist;

Daß der durch Privatakt vom 1. Mai 1872 verbriefte Gesellschaftsvertrag zwischen vom Werth und dem Mäkler Graff

nicht geeignet ist, das nach dem Obigen einfache und klare Ver hältniß des Eigenthumsübergangs zu trüben, und ein Miteigenthum des Graff an dem Hause darzuthun, in Folge dessen der Verkauf an den Appellaten nichtig wäre;

Daß es nämlich hinreichend erkennbar ist, daß die Gesellschaft, in welcher vom Werth und Graff für ihre den Handelsgeschäften verwandten Speculationen mit Grundstücken und Häusern standen, nach Willen und Uebereinkunft der Contrahenten die rechtliche Gestaltung der im Handel sehr üblichen Vereinigung zu einzelnen Geschäften für gemeinschaftliche Rechnung beziehungsweise der stillen Gesellschaft hatte, deren Grundzug darin besteht, daß die Geschäfte in der Regel von einzelnen Theilnehmern allein gemacht werden, und daß der Theilnehmer, welcher mit einem Dritten contrahirt, ohne zugleich im Namen der übrigen aufzutreten, dadurch nach Außen hin allein berechtigt und verpflichtet wird, und die Theilnehmer unter einander sich nur bezüglich des resultirenden Gewinnes oder Verlustes zu berechnen und auseinander zu setzen haben;

Daß es schon deshalb sehr nahe liegt, diese auch für Nichthandelsgeschäfte zulässige Gesellschaftsform als hier vereinbart anzunehmen, weil dadurch eine sehr große Menge von Weiterungen und Schwierigkeiten insbesondere mit Rücksicht auf das Rheinische Hypothekenrecht vermieden und die nöthige Einfachheit des Geschäftsbetriebs hergestellt wird;

Daß die einzelnen Bestimmungen des zwischen Graff und vom Werth gezeichneten Privatakts die obige Auffassung theils bestätigen theils damit vereinbar sind, dagegen von einem gemeinschaftlichen Eigenthum überall nichts besagen, und zum Theil der Annahme eines solchen positiv entgegentreten;

Daß zwar in §. 1 des Akts Erwerbungen von Immobilien zum Wiederverkauf für gemeinschaftliche Rechnung als Geschäfte bezeichnet sind, zu welchen sich Graff und vom Werth vereinigen, diese Ausdrücke aber, wie die Art. 266 und 269 des H.G.-B. zeigen, sich füglich mit der Auffassung vertragen, daß Kauf und Wiederverkauf von dem einen oder dem andern der Theilnehmer vorgenommen werden, und daß derjenige, welcher dabei mit Dritten contrahirt, objektiv und dinglich allein der Erwerber, Eigenthümer und Veräußerer sein soll, im Verhältniß zu dem andern Theilnehmer aber sich zu berechnen hat;

J. E., daß die Andeutung auf das Gegentheil, welche der erste Richter in §. 5 Nr. 1 des Akts findet, darin nicht liegt,

« PreviousContinue »