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indem dort unter der Kategorie gemeinschaftlich abgeschlossener Geschäfte von mehreren Häusern die Rede, nicht aber angegeben ist, daß diese Häuser gemeinschaftliches Eigenthum der Gesellschaft oder von dem Appellanten in die Gesellschaft zum Eigenthum eingebracht seien;

Daß vielmehr gemäß §. 2 die Einlagen auf beiden Seiten in verzinslichen Capitaleinlagen bestehen sollten, womit sich in Beziehung setzen läßt, daß in §. 5 die Summen der Kaufpreise der Häuser aufgeführt sind;

Daß wenn in §. 2 des Akts den Contrahenten gleiche Rechte und Pflichten zugeschrieben werden, solches dort nur in Bezug auf Gewinn und Verlust geschieht;

Daß die Stipulation in §. 6 des Akts: Keiner dürfe ohne die Zustimmung des Andern bauen, verkaufen, vermiethen oder dergleichen Handlungen vornehmen, schon wegen dieser allgemeinen Ausdehnung die Annahme, daß dabei an ein Erforderniß zur Gültigkeit der Geschäfte im Verhältniß zu Dritten gedacht sei, als unhaltbar erscheinen läßt, und diese Bestimmung des §. 6 positiv gegen die vom ersten Richter vertretene Auffassung spricht, da eine derartige bei Gesellschaftsverträgen aller Art häufig vorkommende Stipulation in dem Sinne, daß sie im Innern der Gesellschaft zu beobachten und für die Gesellschafter im Verhältniß zu einander verbindlich sei, bekannt ist, dagegen als eine Maßgabe für die Gültigkeit der Geschäfte im Verhältniß zu Dritten sogar bei offenen Gesellschaften nicht vorkommt, und da die Clausel des §. 6 auch nach ihrer Fassung die Annahme des Miteigenthums ausschließt, weil es ganz selbstredend ist, daß der Miteigenthümer dem Dritten gegenüber auch Mitverkäufer sein muß, und wenn man es irgend für gut finden könnte, dies noch ausdrücklich zu sagen, nicht von der Zustim mung sondern von der Zuziehung des andern Theilnehmers zum Verkauf zu sprechen wäre;

Daß es auch dem ungeübtesten Contrahenten einleuchten mußte, daß es praktisch nicht anginge, und die Geschäfte außer den Bereich des Credits und des guten Glaubens gestellt würden, wenn ihre Gültigkeit Dritten gegenüber davon abhängig sein sollte, daß verborgene Gesellschafter einander die Zustim mung dazu gegeben hätten;

J. E., daß ferner die in §. 4 des Privatakts gemachte Voraussetzung, daß der Mäkler Graff bei den gemeinschaftlichen Geschäften Provision verdienen werde, und die Verabredung,

daß er diese Provision zur Gesellschaftscaffe bringen müsse, ebenfalls klar zu erkennen gibt, daß nach dem Sinn und der Absicht der Contrahenten Graff nicht Miteigenthümer der von vom Werth erworbenen Häusern werden, und daß der durch vom Werth allein geschlossene Verkauf der von ihm erworbenen Häuser gültig sein sollte, indem andernfalls Graff nach außen hin Mitverkäufer sein mußte, dann aber keine Provision in Anspruch nehmen konnte;

Daß die hier entwickelte Auffassung auch in dem Verhalten beider Contrahenten bei Ausführung der für gemeinschaftliche Rechnung gemachten Käufe und Verkäufe ihre Bestätigung findet, indem eine Reihe von Notarialakten und Privatakten über Kauf-, Mieth- oder sonstige Verträge in Betreff der Immobilien der gemeinschaftlichen Speculation von dem Appellanten vorgelegt sind, in welchem stets vom Werth als der Eigenthümer gehandelt, Graff aber, welcher unzweifelhaft damit bekannnt war, niemals mit contrahirt, oder seine Zustimmung constatirt hat, dies Verhalten aber zu dem Schlusse berechtigt, daß auch Graff selbst sich in dem Sinne des Gesellschaftsvertrages nicht als den Miteigenthümer der von vom Werth auf seinen Namen gefauften Immobilien ansah;

Daß gegen dies Alles dadurch nichts bewiesen wird, daß Graff plößlich nach Abschluß des hier in Rede stehenden Verkaufs Einsprache gegen denselben machte;

3. E., daß übrigens sogar dann, wenn man zu der Annahme oder zu der juristischen Construction oder Schlußfolgerung berechtigt oder genöthigt sein könnte, daß vom Werth bei dem Ankauf der Immobilien auf seinen Namen nicht allein Eigenthümer geworden, sondern Graff zum Miteigenthümer gemacht habe, lediglich weil es vermöge des verborgenen Gesellschaftsvertrages so anzusehen wäre, als habe er mit dinglicher Wirtung für die Gesellschaft und für Graff miterworben, ganz in derselben Weise auch hinsichtlich des Verkaufs dasselbe gelten, und aus demselben Grunde dieser Verkauf als für die Gesellschaft und als für Graff bindend und gültig geschlossen angesehen werden müßte;

Daß hiergegen eine Einwendung aus der oben erwähnten, von der Zustimmung des Andern handelnden Clausel nicht hergeleitet werden kann, gleich als ob diese Clausel eine (noch zudem heimliche) Beschränkung einer Vollmacht wäre, da dieselbe, wie oben ausgeführt ist, nach ihrer Fassung und nach ihrem

Sinne sich auf das Verhältniß der Gesellschafter zu einander bezieht, darüber hinaus aber so exorbitant und für den Verkehr so hemmend und so gefährdend wäre, daß sie nur andern Verhältnissen und nur, wenn dies im Akt unzweideutig und unabweislich ausgedrückt wäre, auf die Gültigkeit der Geschäfte Dritten gegenüber bezogen werden könnte;

J. E., daß diesemnach die Klage, welche auf das Miteigenthum des Graff an dem Hause gestützt, die Nichtigkeitserklärung des von dem Appellanten geschlossenen Verkaufs zum Gegenstande hat, unbegründet, und die Berufung gegen das Urtheil, welches nach der Klage erkannt hat, gerechtfertigt ist;

Daß hierzu noch kommt, daß die von dem Appellaten bes hauptete Nichtigkeit durch die von Graff in dem Notarialakt bom 16. März 1875 erklärte und dem Anwalt des Appellaten mit Abstandnahme von der Einsprache und der Intervention notificirte Ratihabition des Verkaufs gedeckt sein würde, weil das Interesse, welches der Appellat als Käufer an der Erwer bung des vollen Eigenthums hat, durch diese Ratihabition gewährt und erledigt ist, wobei die Frage nach der rückwirkenden Kraft der Ratihabition hier keine Bedeutung hat, da es sich nicht um inzwischen erworbene Rechte eines Dritten handelt;

Daß auch die in der Klage angebrachte Forderung von Schadensersatz denjenigen Schaden zum Gegenstande hat, welcher, wie es in der Klage heißt, aus dem Abschluß des nichtigen Kaufvertrages entstanden sein soll, dieser Anspruch also mit ihrer Voraussetzung wegfällt, während insofern der Appellat in anderer Beziehung in Folge des unberechtigten Protestes des Graff und insbesondere wegen der nach seiner Angabe dadurch veranlaßten Miethe eine Entschädigung von Jemand bean= spruchen könnte, dies dem gegenwärtigen Rechtsstreite nicht angehört;

Aus diesen Gründen

reformirt der Appellationsgerichtshof das Urtheil des Königl. Landgerichts vom 24. März 1875, weist die von dem Appellaten am 10. Februar 1875 angestellte Klage als unbegründet ab, verurtheilt den Appellaten in die Kosten beider Instanzen und verordnet die Rückgabe des Succumbenzgeldes.

I. Senat. Sizung vom 23. November 1875.

Advokaten: Schmiß Gorius.

Eisenbahngesellschaft.

Anschlußgeleises.

Klage auf Herstellung eines
Competenz der Gerichte.

Die Klage des Privaten gegen eine Eisenbahngesellschaft auf Herstellung eines Anschluß geleises, wozu dieselbe sich vertraglich verpflichtet, gehört zur Competenz der Gerichte. Die Erwirkung der zu einer solchen Anlage etwa erforderlichen staatlichen Genehmigung ist Sache der Eisenbahngesellschaft, und kann dieselbe aus ihrer desfallsigen Unterlassung nicht einen Einwand der Voreiligkeit der Klage her. leiten.

Rheinische Eisenbahngesellschaft

Bartmann-Siepen.

Die Firma Bartmann-Siepen zu Nippes erhob gegen die Rheinische Eisenbahngesellschaft Klage zum Landgerichte in Köln dahin gehend, daß die Verklagte für verpflichtet erklärt und vers urtheilt werde, zur Verbindung des in der Klage näher bezeichneten Grundstücks resp. der auf diesem errichteten Fabrik der Klägerin mit der Bahn resp. dem Güterbahnhofe der Beklagten einen Schienenstrang auf Kosten der Klägerin anzulegen, im Unterlassungsfalle die Klägerin selbst zu dieser Anlage berechtigt erklärt, eventuell die Beklagte der Klägerin gegenüber zu einem näher zu liquidirender Schadensersage verurtheilt werde. Die Klage wurde darauf gegründet, daß die Verklagte sich durch Vertrag vom 25. Januar 1860 dem Rechtsvorgänger der Klägerin gegenüber zur Anlage des fraglichen Schienenstranges für den Fall verpflichtet habe, wenn auf dem gedachten Grundstücke ein Fabriketablissement errichtet werde, welches mit einem jährlichen Transportquantum von mindestens 300 Waggons mit dem Betriebe der Bahn in Verbindung trete; und daß dieser Fall nunmehr eingetreten sei.

Dieser Klage wurde in zweiter Instanz die Einrede der Unzuständigkeit der Gerichte und eventuell der Voreiligkeit entgegengesetzt. Der Appellationsgerichtshof verwarf diese Einreden aus folgenden Gründen:

J. E, zur Einrede der Incompetenz, daß die Klage auf Herstellung eines Schienenstranges zur Verbindung der appellantischen Eisenbahn mit einem, der Appellatin zugehörigen

näher bezeichneten Grundstücke eventuell auf Entschädigung gerichtet ist;

Daß es sich sonach nicht von der Anlage einer dem öffent lichen Betrieb und Verkehr zu übergebenden Eisenbahn, sondern lediglich nur von der Anlage eines Privatgeleises handelt, auf welches das Gesetz über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838 und insbesondere der §. 5 selbstredend keine Anwendung findet, wie auch in dem von der Appellantin an gezogenen Rescripte vom 20. August d. J. anerkannt ist, indem dasselbe nirgends von Königlicher Genehmigung solcher Privatgeleise spricht, sondern nur Bestimmungen über die Mitwirkung der Eisenbahn - Aufsichtsbehörden zur Feststellung der Bauprojekte, sowie über die polizeiliche Beaufsichtigung des Baues und Betriebes solcher Privatgeleise erläßt;

Daß demnach, wenn wie die Appellatin behauptet, die Appellantin sich zur Anlage eines solchen Privatgeleises unbe dingt contractlich verpflichtet hat, sie auch ihrerseits Alles zu thun hat, um die erforderliche Genehmigung der EisenbahnAufsichtsbehörde resp. noch sonst erforderliche Genehmigung anderer zuständiger Behörden zu erwirken, und im Unterlassungsfalle oder, wenn ihr die Genehmigung verweigert werden, oder sie selbst einen rechtlichen Grund zu einer solchen Verweigerung gegeben haben sollte, der Appellatin Schadensersatz wegen Nichterfüllung ihrer contractlich übernommenen Verpflichtung zu leisten hat; über alles Dieses zu entscheiden, aber die Zustän digkeit der Gerichte nicht bezweifelt werden kann, unter den gegebenen Verhältnissen auch die Einrede der Voreiligkeit nicht begründet ist.

III. Senat. Sizung vom 26. November 1875.

Advokaten: Rieth

Eisenbahn-Betriebscontroleur.

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Handlungsgehülfe.

Handelsgericht. - Competenz.

Der von einer Eisenbahn-Gesellschaft ange stellte Betriebscontroleur ist als Handlungsgehülfe im Sinne der Art. 57 und folgende des H. - G. - B. zu betrachten, und gehört also die Seitens der Gesellschaft gegen ihn erho

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