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Sinne, der denselben naturgemäß beiwohnt und in dem sie immer verstanden worden sind, haben übernommen werden sollen, und daß, wenn man sie so wesentlich hätte umgestalten wollen, dafür ein bestimmter und ein unzweifelhafter Ausdruck würde gewählt worden sein;

Daß dem gegenüber die mehrfach in Bezug genommene Aeußerung eines bei der legislatorischen Berathung der in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen thätig gewesenen Staatsrathsmitgliedes um so weniger geeignet erscheint, das mittels Anwendung der gefeßlichen Interpretationsregeln aus dem Geseze selbst gewonnene Resultat zu erschüttern, als dieselbe in einen Zeitpunkt fällt, wo dem Artikel 663 seine jetzige Faffung noch nicht gegeben war, und die aus ihr durchleuchtende Ansicht bei der schließ lichen Redaktion selbst einen Ausdruck nicht gefunden hat;

J. E., daß das von den Cassationsklägern in Anspruch genommene Recht, fich der ihnen zugemutheten Betheiligung an der beabsichtigten Scheidemauer durch Hingabe des ihrerseits dazu nothwendigen Grundes und Bodens zu entziehen, endlich auch aus dem Art 699 des B. G.-B. fich nicht herleiten läßt, da die von dem Gesetze geschaffene, an das nachbarliche Verhältniß der beiderseitig abzuschließenden Grundstücke geknüpfte und so lange, als dies Verhältniß besteht, fortdauernde Verpflichtung als eine lediglich auf dem für die Errichtung der Scheidemauer zu verwen denden Terrainsantheil haftende Realservitut nicht aufgefaßt werden kann;

Daß diesemnach der Appellationsgerichtshof durch seine Entscheidung die von den Cassationsklägern angerufenen Gesezes stellen nicht verlegt, dieselben vielmehr ihrem richtigen Sinne nach angewendet hat;

Aus diesen Gründen

verwirft das Königl. Ober-Tribunal, fünfter Civilsenat (Rheinischer Senat) den wider das Urtheil des Königl. Rhein. Appellationsgerichtshofes vom 1. Juni 1865 eingelegten Caffationsrecurs, unter Verurtheilung der Cassationskläger in die Succumbenzstrafe und in die Kosten.

Sigung vom 30. Oftober 1865.

Ref.: H. G.-Ob.-Trib.-Rath_Schmiß.
Concl: H. Ob.-St.- Anwalt Oppenhoff.
Advokaten: Mecke Dorn.

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Schiedsrichterliche Erkenntnisse.

Vollstreckungsclausel.

Ertheilung der

Schiedssprüche bilden keine gerichtlichen Erkenntnisse oder Verfügungen, die gemäß §. 12 des Rechtshülfe - Gesezes vom 21. Juni 1869 von der zuständigen gerichtlichen Behörde des Orts der Vollstreckung mit der Vollstreckungsclausel zu versehen sind.

Die Bestimmungen der Art. 1020 und flade. der B. Pr.-D. finden auf Schiedssprüche, welche außerhalb des Rheinischen Rechtsgebietes ergangen sind, keine Anwendung.

Berend u. Comp.

Gegen den im 66. Bande I. Abtheilung Seite 32 abgedruckten Rathskammerbeschluß hat die Handlung Berend und Comp. den Cassationsrekurs ergriffen, welcher vom Reichs-Oberhandelsgericht verworfen wurde aus folgenden Gründen:

J. E., daß der Appell.-Ger.-Hof den §. 12 des Rechtshülfegesetzes vom 21. Juni 1869 nicht verlegt hat, da der Schiedsspruch_kein vollstreckbares Urtheil ist, vielmehr aus demselben nach §. 176 Thl. I. Tit. 2 A. G.-Q. die Execution erst bei dem Richter nachgesucht werden muß;

Daß mithin ein Proceßgericht nicht vorhanden war, dem im Sinne des §. 12 cit. die Leitung der Zwangsvollstreckung obgelegen hätte und welches befugt gewesen wäre, das Gericht des Orts der Volstreckung darum zu ersuchen, die mit dem Zeugnisse der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Erkenntnisses mit der Vollstreckungs-Clausel zu versehen;

Daß eine Vollstreckbarkeitserklärung in Ansehung des vorliegenden Schiedsspruchs nach Maßgabe der Vorschriften in Art. 1020 fg. des C.-G.-B. nicht stattfinden konnte, da diese Vorschriften nur auf Schiedssprüche anwendbar sind, welche innerhalb des Jurisdictionsbezirks der Gerichtsbehörde, von welcher die Vollstreckungsmaßregeln ausgehen sollen, ergangen sind;

Daß, wenn die Cassationsklägerin die Verletzung der Art. 2123, 2128 des C.-G.-B. in Verbindung mit dem Art. 146, 545 bis 548 der Civ.Proc.-Ordn. behauptet, indem diese Bestimmungen dem Richter die Befugniß ertheilten, die im Auslande ergangenen Urtheile mit der Vollstreckungsclausel zu versehen, diese Befugniß ihm also um so mehr zustehen müsse in Ansehung der Urtheile, die im Inlande auf Grund anderer Proceßgefeße erlassen seien, diese Annahme der Cassationsklägerin unrichtig ift, da die angeführten Artikel dem Richter nicht die Befugniß gewähren, auswärtige Urtheile nach seinem Ermessen mit der executorischen Clausel zu versehen, das heißt: ohne Gehör der Parteien und ohne materielle Prüfung deren Invollzugsetzung anzuordnen;

Daß vielmehr im französischen Rechte der Grundsatz besteht, daß ein im Auslande gesprochenes Urtheil in Frankreich nicht vollziehbar ist, daß dasselbe nur von einem französischen Richter für vollziehbar erklärt werden kann, und daß, wenn die Entscheidung des Richters dahin geht, daß das Urtheil vollstreckbar sei, diese Entscheidung nicht eine bloße Förmlichkeit, sondern ein nochmaliger, auf wiederholter materieller Prüfung beruhender Richterspruch ist, der das ausländische Urtheil in ein inländisches verwandelt;

Daß daher die Cassationsklägerin das rendre exécutoire mit dem revêtir de la clause exécutoire verwechselt und den Versuch macht, aus den Vorschriften, welche den auswärtigen Urtheilen die Vollziehbarkeit im Inlande absprechen, die Folgerung abzuleiten, daß die Vollziehbarkeit der auswärtigen Urtheile erleichtert sei;

Daß, wenn zwischen Urtheilen ausländischer Gerichte und im Auşlande ergangenen Schiedssprüchen unterschieden wird und die erwähnten Grundsäge auf ausländische Urtheile beschränkt werden, weil diesen Urtheilen nur als Ausflüffen der Souverainität der fremden Staatsgewalt die Wirksamkeit versagt werde, dies aber nicht Anwendung finde auf Schiedssprüche, welche als Erzeugnisse eines Compromisses Vertragsrecht unter den Parteien bildeten, diese Unterscheidung sich nur auf den materiellen Inhalt des Urtheils und des Schiedspruchs bezieht;

Archiv, 67. Bd. II. Abth. A.

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Daß allerdings der Standpunkt des inländischen Richters gegenüber einem ausländischen Urtheile, dem das inländische Recht die Wirksamkeit versagt, ein anderer ist, als gegenüber einem Schiedsspruch, welcher, inso: weit er den Vertragswillen der Parteien zur Grundlage hat, auch von dem inländischen Rechte anerkannt wird;

Daß jedoch daraus nicht gefolgert werden kann, daß der Schieds. spruch in Ansehung der Vollziehbarkeit den gesetzlichen Vorschriften entzogen sein sollte; daß vielmehr, da der Schiedsspruch kein Urtheil ist, überhaupt nicht davon die Rede sein kann, denselben in dem hier in Be tracht kommenden Sinne für executorisch zu erklären; daß vielmehr die Rechte aus dem Schiedsspruche durch Klage geltend zu machen sind und der Schiedsspruch dann in dem Sinne wirksam wird, daß der Richter ihn anerkennt und seiner Entscheidung zu Grunde legt;

Daß hiermit auch die französische Rechtsprechung übereinstimmt, und daß die hier und da in der Theorie aufgestellte Behauptung, ein aus ländischer Schiedsspruch könne ohne weiteres durch die Förmlichkeit eines pareatis vollstrecbar werden oder ein solcher Schiedsspruch könne auf demselben Wege, wie ein inländischer Schiedsspruch, die Krast eines gerichte lichen Urtheils erlangen, jedes wirklichen Anhalts in den Gesetzen entbehrt; Daß die ministeriellen Verordnungen, welche die Anordnung der executorischen Clausel für die Urtheile der altländischen Preußischen Ges richte zum Gegenstande haben, durch die Entscheidung des Appell.-Ger.Hofs ebensowenig berührt werden, als der §. 176 Thl. I. Tit. 2 der A. G.-D.

Reichs-Oberhandelsgericht. Sitzung vom 21. April 1875.

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Der Einkaufscommissionair, welcher nicht als Selbstcontrahent eintritt, darf, auch wenn er Eigenthümer der von ihm erkauften und bezogenen Waare geworden ist, deren Verkauf zur eigenen Deckung nur unter gerichtlicher Mitwirkung nach Maßgabe des Art. 310 des H.-G.-B. vornehmen.

Die Bestimmung des Art. 1251 Nr. 3 des B. G.-B. über die gesehliche Subrogation findet auf den Einkaufscommissionair keine Anwendung.

Fausten Goldschmidt u. Comp.

Das Bankhaus Goldschmidt und Comp. in Bonn belangte am 11. August 1870 den Rentier Anton Fausten von Poppelsdorf vor dem Landgerichte zu Bonn als Handelsgericht auf Zahlung von 7351 Thlr. 12 Sgr. 3 Pfg. mit Zinsen vom 2. August 1870, indem es vortrug:

Kläger habe im Auftrage des Beklagten per ultimo Juli 1870 in Berlin 30 Stück Oesterreichische Creditaktien zu 1681/2 Thlr., ferner pro medio Juli 1870 in Frankfurt am Main 50 Stück dieser Actien zu 2611/2 Thlr. und 50 Stück zu 262 Thlr. gekauft. Die in Frankfurt

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gekauften Actien seien im Auftrage des Beklagten per ultimo Juli reportirt worden, und sei derselbe wegen dieses Reports, wie ihm am_17. Juli mit Zahlungsaufforderung mitgetheilt worden, 2710 Thlr. 14 Sgr. 6 Pfg. schuldig geworden. Durch Gerichtsvollzieheracte vom 23. und 25. Juli sei sodann Beklagter aufgefordert worden, die Actien am Stichtage gegen Zahlung der angegebenen Beträge bei den ihm bezeichneten Häusern in Empfang zu nehmen, mit dem Bemerken, daß, falls Beklagter dieser Aufforderung nicht nachkomme, die Actien am Verfalltage durch vereideten Mäkler verkauft werden sollten. Dieser Verkauf sei auch, da Beklagter die Deckung nicht gegeben, erfolgt und habe zur Folge gehabt, daß Beklagter nach vorgelegtem Contocurrent die eingeklagte Summe schulde. Um dem Beklagten jeden Einwand abzuschneiden, seien ihm übrigens die fraglichen Actien durch Act vom 1. August 1870 zur Empfangnahme in Natur angeboten worden.

Der Beklagte stellte alle Behauptungen des Klägers in Abrede und machte geltend, daß die Klage schon deshalb abzuweisen sei, weil der Verkauf nicht in der Form, die Artikel 310 vorschreibe, nämlich auf richterliche Ermächtigung hin, vorgenommen worden sei. Er erhob zugleich Widerklage wegen eines Geschäfts in Lombarden.

Durch Urtheil vom 8. April 1871 legte das Handelsgericht dem Kläger und dem Beklagten eine Reihe von Beweisen auf. Gegen dieses Urtheil legten beide Theile Berufung ein. Der Appellationsgerichtshof zu Köln verwarf mit Urtheil vom 8. November 1872 die Berufung des Beklagten und reformirte auf die Incidentberufung des Klägers das erstrichterliche Urtheil dahin, daß es die dem Kläger auferlegten Beweise beseitigte und nur bezüglich des Reports den Inhabern der flägerischen Handlung zwei Erfüllungseide auferlegte. Der durch das Urtheil erster Instanz dem Beklagten auferlegte Beweis über eine ihm gegebene Zuficherung des Nichtverkaufs der Actien, wenn der Curs am Stichtage ein niedriger wäre, blieb bestehen, ebenso der bezüglich der Widerklage dem Kläger auferlegte Eid. In den Gründen dieses appellationsgerichtlichen Urtheils ist erörtert:

Die Wahrheit der klägerischen Behauptungen vorausgesetzt, habe Kläger in Folge Auftrags des Beklagten, als Commissionär, mit dritten Personen, nämlich Krause und Comp, in Berlin, A. Reinach und M. Budge in Frankfurt am Main, Lieferungskäufe abgeschlossen, also fich verpflichtet, am Stichtage die betreffenden Actien gegen Zahlung des Preises in Empfang zu nehmen, widrigenfalls diesen Dritten die in Artikel 357 des H.-G-B. bezeichneten Rechte, namentlich das Recht des sofortigen Verkaufs der Actien zugestanden hätten. Anderntheils sei Kläger dem Beklagten gegenüber nur dann verpflichtet gewesen, die Actien am Stichtage in Empfang zu nehmen, wenn Beklagter am Stichtage Deckung für den zu zahlenden Kaufpreis geschafft hätte. In Ermangelung rechtzeitig beschaffter Deckung habe Kläger, ohne seine Pflichten als Comissionär zu verlegen, es am Stichtage unterlassen können, die Actien zu empfangen, vielmehr sich darauf beschränken können, den Verkäufern die Differenz zwischen dem Kaufpreise und dem Curse des Stichtages zu ersetzen, um fie vom Appellanten zurückzufordern. Ebenso habe aber auch Kläger, wenn er Dies den Verkäufern gegenüber für seinen Credit vortheilhafter hielt, die Actien unter Zahlung des Preises aus seinen eigenen Mitteln empfangen können, in welchem Falle er die Actien nicht für den Beklagten

empfangen habe, letterer auch nicht Eigenthümer derselben geworden sei, fo daß Kläger an dem Commissionsgute bloßes Pfandrecht gehabt hätte. In diesem Falle sei vielmehr Kläger Eigenthümer der Actien geworden und habe dem Beklagten gegenüber ganz wie ein Selbstverkäufer Zahlung des Preises dieser Actien gegen Hingabe derselben verlangen und im Falle des Verzugs die in Art. 357 Absatz 2 angegebenen Rechte ausüben können, also die Formen des Art. 310 des H.-G.-B. nicht einzuhalten brauchen.

Nach erfolgter Beweisführung und Ausschwörung der auferlegten Eide erließ das Handelsgericht zu Bonn am 10. Mai 1873 weiteres Urtheil, durch welches es in der Hauptklage dem Kläger den wegen des Reportgeschäftes zugeschobenen Eid auferlegte und die Widerklage als unbegründet abwies, zugleich dem Widerkläger 1/10 der Kosten zur Last legend. Nach Leistung des bezeichneten Eides erließ am 18. August 1873 das Handelsgericht Endurtheil, durch welches es den Beklagten nach dem Klaganti age verurtheilte und ihm die Kosten, soweit darüber noch nicht entschieden war, zur Last legte.

Gegen die beiden Urtheile vom 10. Mai und 18. August legte der Beklagte Berufung ein. Er beantragte, die Klage abzuweisen. Kläger beantragte, die Berufungen zu verwerfen und zwar die gegen das Urtheil vom 10. Mai gerichtete als verspätet. Er erbot eventuell Beweis, daß er die Actien an den Stichtagen nicht bezogen, vielmehr den Verkäufern die Differenz vergütet habe, welche zwischen dem Vertragspreise und dem durch die Verkäufe an den Stichtagen festgestellten Curse dieser Tage sich ergeben, daß insbesondere die Verkäufer nur die in den Briefen des Klägers vom 23. und 25. Juli 1870 enthaltenen Weisungen ausgeführt hätten, und die am 1. August angebotenen 150 Actien nicht von den bezeichneten Verkäufern herrührten, sondern dem Kläger anderweitig zur Verfügung standen. Schließlich erbot er Beweis, daß nach den in der Handelswelt überhaupt und speciell in Berlin und Frankfurt am Main geltenden faufmännischen Anschauungen und Usancen bei dem einem Bankier ertheilten Auftrage zum Ankaufe von Speculationspapieren mittelst eines Firgeschäftes bei nicht erfolgender Erfüllung der Verbindlichfeiten Seitens des Committenten der Commissionär als berechtigt gelte, den sofortigen Verkauf der Werthpapiere durch vereideten Makler zu be wirken.

Der Appellhof verwarf mit Urtheil vom 29. Mai 1874 die Berufungen gegen beide Urtheile, indem er ausführte, daß die Berufung gegen das Urtheil vom 10. Mai, sofern dasselbe die Widerklage abgewiesen, verspätet also unstatthaft, die Berufung gegen das in der Hauptklage erkennende Urtheil vom 18. August jedoch nach den im Urtheile vom 8. November 1872 enthaltenen Erwägungen und nachdem die dort vorausgesetzten That sachen durch die Beweisführung festgestellt seien, unbegründet erscheine.

Der Beklagte erhob am 28. Januar 1875 gegen die beiden appella tionsgerichtlichen Urtheile vom 8. November 1872 und 29. Mai 1874 den Caffationsrecurs, indem er als einziges Caffationsmittel die Verlegung der Art. 360, 361, 374, 375 in Verbindung mit Art. 310 des H-G.-3. durch Nichtanwendung und der Art. 354 bis 357 sowie des Art. 376 des H.-G.-B. durch falsche Anwendung geltend machte. Er beantragte, beide Urtheile zu caffiren, die Rückzahlung der Succumbenzstrafe zu verordnen und dem Caffationsbeklagten die Kosten der Cassationsinstanz zur Last zu legen, zur Sache aber unter Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse

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