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den

Anspruch aus verkauftem Sondergute habe, er spreche vielmehr nur von begründeten Ansprüchen. Auch durch die producirten Urkunden Aft vom 21. Oktober 1874 und eine Bescheinigung des Notars Alef vom 17. deff. Monats und Jahres - werde dieser Beweis nicht geführt. Außer dem liege gar kein Kauf vor, sondern ein Uebertrag zum Zwecke der Sicherstellung, also eine Verpfändung. Wenn aber ein Kauf wirklich anzunehmen sei, so würde derselbe simulirt und in fraudem creditorum geschloffen sein. Der Antrag der Cassationsklägerin geht dahin:

das Königl. Obertribunal wolle das Urtheil des Königl. Landgerichts zu Aachen, vom 26. Mai 1875 caffiren und den Caffationsverklagten die Kosten des Verfahrens zur Last legen, demnächst aber in der Sache selbst nach den zu dem angegriffenen Urtheile genommenen Anträgen erkennen.

Für den Cassationsverklagten ist darauf angetragen:

den Caffationsrekurs als unbegründet zu verwerfen und der Cassationsklägerin die Kosten zur Laft zu legen.

Das öffentliche Ministerium, welches auf Verwerfung des Cassationsrekurses antrug, fand mit dem angegriffenen Urtheil die Entscheidung der vorliegenden Frage nicht sowohl in der Bestimmung des Art. 1595 B. G.-B. über die Gültigkeit von Kaufverträgen zwischen Ehegatten, als in den Bestimmungen der Art. 1400 und folgenden über die gesetzliche Gütergemeinschaft und den bei derselben zulässigen remploi. Wenn der Art. 1595 Nr. 2 Kaufverträge zwischen Ehegatten zum Zwecke eines remploi ganz allgemein für gültig erkläre, so lasse derselbe die Frage, in wie weit nach den verschiedenen Gütersystemen ein remploi, eine Wiederanlegung des Erlöses von veräußertem Sondergut der Frau, zulässig sei, und ins besondere ob ein solcher auch in Mobilien geschehen könne, ganz unberührt. Die Bedeutung des Artikels für die vorliegende Frage sei vielmehr nur die, daß wenn nach dem zwischen den Ehegatten bestehenden Gütersysteme ein remploi in Mobilien zulässig sei, dieser wie durch Ankauf von einem Dritten, so auf Grund des Artikels auch durch Kauf zwischen den Ehegatten selbst vorgenommen werden könne.

Bei der gesetzlichen Gütergemeinschaft, um die es sich hier handele, sei nun zwar in den den remploi betreffenden Art. 1433-1435 eine Beschränkung auf Immobilien als einzige Objekte, in welchen der Erlös des veräußerten Sonderguts wieder anzulegen sei, nicht ausdrücklich ausgesprochen. Allein dieselbe folge daraus, daß nach diesem Gütersystem sämmtliche Mobilien, auch die bereits bei Abschluß der Ehe im Besitz der Ehegatten befindlichen, in die Gütergemeinschaft fielen, und nur bei Fmmobilien die Eigenschaft als Sondergut von der Zeit ihres Erwerbes vor oder während der Ehe abhänge. Der remploi bestehe darin, daß ein Vermögensobjekt, welches an sich als während der Ehe erworben in die Gütergemeinschaft falle, um deswillen ausnahmsweise als Sondergut gelte, weil es an Stelle eines während der Ehe veräußerten Sonderguts und mit deffen Erlöse angeschafft sei. Der stattgehabte Wechsel der beiden Ver mögensstücke werde ignorirt und das neu angeschaffte als schon beim Abschluß der Ehe vorhanden angesehen. Diese gesetzliche Fiktion reiche aber zur Begründung der Qualität als Sondergut dann nicht aus, wenn das neu angeschaffte Vermögensstück, wie bei der gesetzlichen Gütergemeinschaft jedes Mobile, auch im Falle seines Erwerbes vor der Ehe in die Gütergemeinschaft gefallen sein würde.

Eine Immobilifirung von Mobilien des einen oder andern Ehegatten, so daß solche troß ihrer Mobilarqualität nicht in die Gütergemeinschaft fielen clause de réalisation du mobilier sei nach Art. 1394 und 1395 nur durch desfallsige Bestimmung im Ehevertrag (Art. 1500 ff.) nicht aber durch Erklärung während der Ehe möglich.

Demnach könne der in gesetzlicher Gütergemeinschaft lebende Ehemann den Kaufpreis für ein während der Ehe veräußertes Sonder-Immobile der Frau nur dadurch wieder zu deren Sondergut machen, daß er ihn wieder zu einem Immobile mache, in Immobilien anlege. Auch sei bloß bei dieser Annahme der Dritte, der mit dem Ehemann contrahire, gegen Täuschungen über deffen Vermögenslage gesichert. Derselbe müsse, sobald er sich darüber informirt habe, daß kein Ehevertrag abgeschoffen sei, auf Grund der Bestimmungen über die gesetzliche Gütergemeinschaft mit Sicher heit annehmen können, daß alles vorhandene Mobilar gütergemeinschaftlich sei.

Ueberdies laffe sich als Analogie der Art. 1407 heranziehen, wonach bei einer während der Ehe stattgehabten Intauschgabe eines Sonder-Immobile die Eigenschaft als Sondergut sich gleichfalls nur dann auf das in Tausch erhaltene Vermögensobjekt übertrage, wenn dasselbe ein Immobile sei. Entscheidend sei aber endlich, daß der Art. 1493 da, wo er die Frau im Falle des Verzichts auf die Gütergemeinschaft zur Zurücknahme des mittels eines remploi erworbenen Sonderguts für berechtigt erkläre, nur von mittels eines remploi erworbenen Immobilien spreche.

Es erging hierauf folgendes

Urtheil:

J. E., daß wenn nach der Annahme des angegriffenen Urtheils der Caffationsklägerin von ihrem Ehemanne zufolge des Aktes vom 21. Oftober 1874 Mobilien zur angeblichen Deckung ihrer allerdings begründeten Ansprüche übertragen worden sind, hiermit zwar nicht die vom Caffationsverklagten bestrittene Aufrichtigkeit und Ernstlichkeit des abgeschlossenen Geschäfts, wohl aber das Vorhandensein der von der Caffationsklägerin behaupteten gesetzlichen Voraussetzungen anerkannt werden sollte, auf welche die Caffationsklägerin den bei dem Uebertragsakte zum Grunde gelegten Reprisenanspruch stützt;

Daß hiernach zufolge der Annahme des Landgerichts ein Fall vorlag, in welchem nach der Vorschrift des Art. 1595 Nr. 2 B. G.-B., da eine rechtmäßige Ursache vorhanden war, an sich ein Verkauf zwischen den, Ehegatten, obwohl sie nicht in Gütertrennung lebten, würde haben stattfinden können;

Daß die rechtliche Ansicht des Vorderrichters, daß ein solcher Verkauf mit gesetzlicher Wirksamkeit gleichwohl Mobilien nicht zum Gegenstande haben könne, weil diese nach Art. 1401 B. G.-B. bei jedem Erwerbe mit Ausnahme des Falles, wenn der Geschenkgeber das Gegentheil ausdrücklich angeordnet hat, also auch bei einem Verkaufe derselben zwischen den Ehegatten immer wieder in die Gütergemeinschaft fallen würden, und deßhalb durch einen solchen der Gütergemeinschaft nicht entzogen werden könnten, als begründet nicht anerkannt werden kann;

Daß der Art. 1595 cit. den Verkauf unter Eheleuten in den hervorgehobenen Ausnahmefällen allgemein gestattet, ohne die Zulässigkeit eines folchen Verkaufs mit Rücksicht auf den Gegenstand des Geschäfts zu beschränken;

Daß ebenso wie deshalb der Verkauf unbedenklich sowohl solche Immobilien, welche zum Sondergute des verkaufenden Ehegatten gehören, als solche zum Gegenstande haben kann, welche in die Gütergemeinschaft ge fallen sind, es in dem Gesetze auch an jedem Anhaltspunkte dafür fehlt, die Zulässigkeit eines gleichen Verkaufs von zum Mobiliarvermögen der Gütergemeinschaft gehörigen Gegenständen zu bestreiten ;

Daß, wenn durch Art. 1595 Nr. 2 cit. namentlich ein Weg eröffnet werden sollte, auf welchem die Ehefrau wegen einer begründeten, vom Gesetze sogar begünstigten Reprisenforderung noch bei Lebzeiten des Mannes durch denselben befriedigt werden könne, auch ein innerer Grund nicht abzusehen ist, weshalb zum Mobiliarvermögen zu rechnende Vermögensstücke nicht ebensowohl als Objekt der Befriedigung sollen dienen können, als insbesondere das gütergemeinschaftliche Immobilar;

Daß allerdings in dem Art. 1401 B. G.-B., welcher über den Aktivbestand der Gütergemeinschaft bestimmt, von dem durch die Ehegatten während der Ehe erworbenen Mobiliarvermögen nur dasjenige ihnen durch Schenkung anerfallene für nicht gütergemeinschaftlich erklärt, rücksichtlich deffen der Geschenkgeber das Gegentheil ausdrücklich vorgeschrieben hat;

Daß hieraus aber ein begründeter und zutreffender Schluß gegen die rechtliche Wirksamkeit des Verkaufs von Mobilien unter Ehegatten im Falle des Art. 1595 Nr. 2 cit. umsoweniger hergeleitet werden kann, als durch die im Art. 1401 cit. gegebene Ausnahmebestimmung die Existenz einer ferneren, auf einer andern gesetzlichen Vorschrift beruhenden Aus nahme nicht ausgeschlossen wird, als vielmehr angenommen werden muß, daß wenn im Falle des Art. 1595 Nr. 2 der Verkauf zwischen Ehegatten ohne Unterschied rücksichtlich des verkauften Gegenstandes zugelassen ist, das Gesetz einem solchen Verkaufe, auch wenn Mobilien verkauft sind, die seinem Zwecke entsprechende Wirkung habe beigelegt wiffen wollen;

Daß der Vorderrichter hiernach rechtsgrundsäßlich geirrt hat, und sein Erkenntniß wegen Verlegung der Art. 1401 resp. 1595 Nr. 2 durch unrichtige bezw. unterlassene Anwendung caffirt werden muß;

Daß in der Sache selbst aber noch nicht erkannt werden kann, da für die Entscheidung über den concreten Fall, insbesondere bezüglich der Identität der gepfändeten und der im Acte vom 21. Oktober 1874 übertragenen Mobilien, sowie der diesem Acte entgegengesetzten Einrede der Simulation es an den erforderlichen Feststellungen gebricht;

Aus diesen Gründen

caffirt das Königl. Ober-Tribunal, fünfter rheinischer Civilsenat, das Urtheil des Königl. Landgerichts zu Aachen vom 26. Mai 1875, verordnet die Beischreibung dieses Urtheils am Rande des caffirten und ver urtheilt den Caffationsverklagten zu den Kosten des gegenwärtigen Verfahrens;

Verweist sodann die Sache selbst zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Königl. Landgericht zu Köln.

Situng vom 14. März 1876.

Ref.: H. G. Ob.-Tr.-Rath von Holleben.
Concl.: H. Staatsprokurator Hamm.
Advokaten: Dorn Mede.

Gemeindeverband.

Incorporation.

nugungen. Spezieller Rechtstitel.

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der Gerichte und der Verwaltungsbehörden. Res judicata.

Erlangen die Eigenthümer von Besizungen, welche aus ihrem bisherigen Gemeindeverbande ausscheiden und einer andern Gemeinde politisch einverleibt werden, dadurch das Anrecht auf Mitbenutzung des Gemeinde Eigenthums gleich allen übrigen Einwohnern der Gemeinde?

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Die zwischen der Gemeinde und Denjenigen, welche ein solches Nuzungsrecht in Anspruch nehmen, bezüglich desselben rechtskräftig ergangene gerichtliche Entscheidung bildet einen speziellen Rechtstitel im Sinne des §. 19 der Gemeinde-Ordnung vom 23. Juli 1845, so daß für spätere Streitigkeiten über dieses Nuhungsrecht, welche sich auf das ergangene Urtheil gründen, die Entscheidung der Verwaltungsbehörde ausgeschlossen ist.

Es kann der gerichtlichen Entscheidung diese Eigenschaft eines speziellen Rechtstitels und ihre Wirksamkeit als einer für alle Zeiten maßgebenden rechtskräftigen Bestimmung nicht durch eine spätere entgegenstehende Verfügung der Verwaltungsbehörde genommen werden.

Engels Gemeinde Roerdorf.

Der von dem Gutsbesitzer Meinhard Engels beseffene Buschhof, welcher früher zur Gemeinde Linnich gehörte, ist durch Beschluß des Bezirksraths vom 5. Juni 1851 politisch der Gemeinde Roerdorf einverleibt worden. Lettere besitzt Gemeindeweiden, deren Mitbenutzung nach der Einverleibung die damaligen Besitzer des Buschhofes in Anspruch nahmen. Die Ge= meinde Roerdorf stellte in Folge dessen im Jahre 1851 eine Negatorienflage gegen die gedachten Besizer an, in welcher sie den Antrag stellte, daß dem mit der Gemeinde Roerdorf verbundenen Buschhofe weder in Folge dieser Vereinigung, noch aus einem anderen Grunde das Recht zustehe, die Roerdorfer Gemeinde-Grundstücke durch Viehweiden, Baumpflanzungen oder in sonstiger Weise zu benutzen u. s. w. Das Ergebniß der Klage war, daß durch rechtskräftige Urtheile des Landgerichts zu Aachen vom 13. April 1852 und 13. Juni 1853 entschieden wurde, daß die Verklagten als Besizer des gegenwärtig mit der Gemeinde Roerdorf verbundenen Buschhofes nicht berechtigt seien, die in der Ladung aufgeführten 27 Parzellen des Roerdorfer Gemeindeeigenthums durch Viehweiden, Baumpflanzungen oder in sonstiger Weise zu benußen, auch eine Verurtheilung der= selben zum Schadensersaße erfolgte.

In den Gründen des Urtheils vom 13. April 1852 (das vom 13. Juni bezieht sich nicht auf den hier in Frage stehenden Punkt) heißt es:

Archiv, 67. Bd. II. Abth. A.

5

J. E, daß die Verklagten der von der Gemeinde Roerdorf erhobenen Negatorienflage zuvörderst die allgemeine Behauptung entgegensetzen, daß sie als Bewohner des in der Gemeinde Roerdorf belegenen Buschhofes gleich allen übrigen Einwohnern berechtigt seien, das sämmtliche, in der Ladung bezeichnete Grundeigenthum der benannten Gemeinde auf die daselbst rechtlich bestehende Weise zu benutzen; daß bei der für die Freiheit des Eigenthums streitenden Vermuthung den Verklagten der Beweis der von ihnen in Anspruch genommenen Berechtigung obliegt; daß dieselben in dieser Hinsicht auf die Natur der Sache sich beziehen, wonach alle Einwohner einer Gemeinde und alle zu ihrem Verbande gehörigen Güter gleiche Rechte an der Benutzung des Kommunalvermögens hätten; daß jedoch dieser Grundsatz in seiner Allgemeinheit wenigstens in dem Falle feine Anwendung findet, wenn es von Gütern und Einwohnern, welche früher zu einer andern Gemeinde gehört, gegenwärtig aber einer neuen Gemeinde einverbleibt worden sind, und von der Benußung von Ver mögen sich handelt, welches, als Kommunal-Vermögen im engerm Sinne, den Charakter von Privatvermögen der Lettern an sich trägt; daß jener Grundsatz um so weniger Platz greifen kann, wenn eine solche Einver leibung nur den Zweck einer neuen administrativen Maßregel an sich trägt; daß jener von den Verklagten aufgestellte Grundsatz aber auch eben so wenig in den desfalls bestehenden Gesetzen seine rechtliche Begründung finden kann; daß in dieser Hinsicht das Dekret vom 17. Januar 1813 den analog auch auf den gegenwärtigen Fall zur Anwendung kommenden Grundsat enthält, daß Eigenthümern von Besitzungen, welche einer neuen Gemeinde einverleibt worden sind, dadurch keine Miteigenthumsrechte an vorhandenem Kommunalvermögen verliehen werden; daß ferner auch die Gemeinde - Ordnung vom 23. Juli 1845 einen Unterschied statuirt hat zwischen eigentlichen Gemeinde Anstalten und dem Kommunalvermögen als solchem und in Beziehung auf letzteres in §. 17 bestimmt, daß in Ansehung der Theilnahme der einzelnen Gemeindeglieder an den Nutzungen des Gemeinde Vermögens in den bestehenden Rechtsverhältnissen nichts geändert werde, somit der in dem bezogenen Dekrete vom 17. Januar 1813 ausgesprochene Grundsatz auch hier implicite feine Anerkennung gefunden hat; daß ebenwenig der in dem allegirten §. 17 der GemeindeOrdnung von 1845 enthaltene und in dem folgenden Paragraphen näher entwickelte Vorbehalt wegen einer hinsichtlich der Theilnahme an den Gemeindenußungen zu entrichtenden Abgabe den Behauptungen der Verklagten das Wort redet, da sich aus einer Vergleichung des §. 18 mit den vorhergehenden §§. 13 und 14 zur Genüge ergiebt, daß derselbe nur den Fall im Auge hat, wo sich in einer Gemeinde neue Mitglieder niederlassen, nicht aber auch dann zur Anwendung kommen soll, wo in Folge einer aus administrativen Rücksichten getroffenen Maßregel Theile einer bis dahin für sich bestandenen Gemeinde einer anderen einverleibt werden; außerdem aber auch aus der der Gemeinde blos anheim gegebenen Fakultät, eine derartige Abgabe zu erheben und dafür die Theilnahme an den Nugungen des Kommunalvermögens zu geftatten, für den Einzelnen noch kein Recht erwächst, von der Gemeinde eine derartige Benutzung gewissermaßen zu erzwingen; daß endlich auch die neue Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 in Uebereinstimmung mit den in den bisher angeführten Gesezen enthaltenen Bestimmungen, wie sich dies aus den §§. 3 und 46 näher ergibt, den vorhin angegebenen Unterschied hinsichtlich der Benutzung der Gemeinde-Anstalten und des Gemeinde - Vermögens strenge festgehalten,

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