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Zweite Auflage
Durchgesehen von Prof. Ernst Röthlisberger-Bern.

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Ägypten.

Trotz des Fehlens eines besonderen Urheberrechtsgesetzes oder von Litterarverträgen mit der Türkei ist das geistige Eigentum durch zahlreiche Gerichtsurteile, die sich auf das gemeine Recht und die Billigkeit“ berufen, in Ägypten geschützt und zwar auf dem Civilwege durch die gemischten Gerichte von Alexandrien und Kairo, sodann durch die Konsulargerichte dieser beiden Städte (s. die Urteile Droit d'Auteur, 1888, S. 92; 1889, S. 101; 1891, S. 128; 1892, S. 62 und 129; 1894, S. 55; 1895, S. 127; 1897, S. 42, 68, 129; 1898, S. 141; 1899, S. 120). Nach Darras (Droit d'Auteur, 1895, S. 167) haben Belgier, Deutsche, Engländer, Franzosen u. s. w. in den Ländern der Levante und besonders in Ägypten das Urheberrecht so zu respektieren, wie wenn sie ihr Heimatland bewohnten.

Argentinische Republik.
Verfassung von 1853.

Art. 17. Jeder Urheber oder Erfinder ist ausschliesslicher Eigentümer seines Werkes, seiner Erfindung oder seiner Entdeckung während des Zeitraumes, welchen ihm das Gesetz bewilligt.

Bürgerliches Gesetzbuch von 1869.

Art. 1068. Schaden liegt jedesmal vor, wenn anderen irgend ein pekuniär abschätzbarer Nachteil zugefügt wird, sei es nun direkt hinsichtlich der in seinem Eigentum oder Besitz befindlichen Sachen oder indirekt infolge des seiner Person, seinen Rechten oder Befugnissen zugefügten Übels.

Art. 1069. Der Schaden umfasst nicht nur den thatsächlich erlittenen Nachteil, sondern auch die dem geschädigten Teil in Rücksicht auf die unerlaubte Handlung entstandene Gewinneinbusse, was im gegenwärtigen Gesetzbuch mit dem Ausdruck Schaden- und Zinsersatz bezeichnet wird.

Art. 1072. Die wissentlich und mit der Absicht, der Person oder den Rechten Anderer zu schaden, vollzogene unerlaubte Handlung wird im gegenwärtigen Gesetzbuch als Vergehen erklärt.

Art. 1075. Jedes Recht kann Anlass zu einem Vergehen geben, sei es nun ein Recht an einem fremden Gegenstand oder ein Recht, das mit dem Dasein der Person zusammenhängt.

Art. 1076. Damit die Handlung als ein Vergehen betrachtet werde, ist es notwendig, dass sie das Resultat einer freien Entschliessung des Anstifters sei. Geisteskranke und Kinder unter zehn Jahren sind für durch sie veranlasste Nachteile nicht verantwortlich.

Art. 1077. Jedes Vergehen zieht die Verpflichtung nach sich, den anderen Personen zugefügten Nachteil zu ersetzen.

Art. 1078. Wenn die Handlung ein strafrechtliches Vergehen ist, besteht die daraus abgeleitete Verpflichtung nicht nur in Schaden- und Zinsersatz, Gesetze über das Urheberrecht.

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