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Die Lehre

von den

Staatsdienstbarkeiten

historisch-dogmatisch entwickelt

von

Immanuel Clauß

Doktor der Staatswissenschaften.

Tübingen 1894.
Verlag der H. Laupp'schen Buchhandlung.

شاکر

MAY 2 5 1922
JUN 7 1922

Druck von H. Laupp jr in Lübingen.

Vorwort.

Die Lehre von den Staatsdienstbarkeiten, die im vorigen Jahrhundert eine reiche Pflege und Entwicklung gefunden hat, wurde in unserem Jahrhundert ziemlich vernachlässigt. Seit der umfassenden Darstellung der Lehre von Gönner vom Jahre 1800 wurde das Rechtsinstitut der Staatsdienstbarkeit keiner eingehenderen Betrachtung mehr unterzogen, wenn es auch in der Litteratur nicht ganz übergangen wurde. Dies mochte seinen Grund darin haben, daß die praktische Bedeutung desselben in unserem Jahrhundert an Umfang verloren hat.

Trogdem ist aber das Rechtsinstitut, was seine geschichtliche Entstehung und Entfaltung anlangt, interessant genug, um wieder die Aufmerksamkeit weiterer Kreise auf sich zu lenken, und auch die praktische Bedeutung desselben ist, wie wir zu zeigen versuchen werden, keineswegs zu unterschätzen.

Diese Lücke, nämlich den Mangel einer neueren dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft entsprechenden Monographie über die Staatsdienstbarkeiten zu beseitigen, dazu gab die staatswissenschaftliche Fakultät in Tübingen Gelegenheit, indem sie den Gegenstand zum Thema einer Preisaufgabe machte.

Nächste Veranlassung hiezu gaben vielleicht die gerade in jener Zeit zwischen Frankreich und England schwebenden Zwistigkeiten über die Neufundländer Fischereifrage, die auch die praktische Bedeutung des Rechtsverhältnisses der Staatsdienstbarkeiten wieder in den Vordergrund rückte.

Mit der wesentlich veränderten und verbesserten Preisaufgabe verfolgte der Verfasser zunächst nur den Zweck die Doktorwürde zu erlangen. Eine ausführlichere Erforschung der geschichtlichen Entwicklung dieses Rechtsinstituts machte es jedoch notwendig, über den ursprünglich gedachten Rahmen hinauszugehen.

Die Abhandlung will nach ihrem Plane das Rechtsverhältnis der Staatsdienstbarkeit nach allen Seiten hin beleuchten, doch möchte der Verfaffer hervorheben, daß er den Schwerpunkt der Arbeit auf den historischen Teil gelegt hat, und zwar insbesondere auf die Erforschung derjenigen Thatsachen und Rechtsanschauungen, die zeigen, wie es nach und nach gekommen ist, daß der Begriff der privatrechtlichen Servitut seinen Eingang in das öffentliche Recht — in das Staats- und Völkergefunden hat. Insbesondere hat er nachzuweisen versucht, daß der Begriff der Servitut nicht direkt vom Privatrecht in das Völkerrecht übernommen wurde, sondern daß dieser Prozeß durch das Staatsrecht speziell das deutsche Staatsrecht hindurch sich vollzogen hat. Der zweite dogmatische Teil versucht auf der so gewonnenen historischen Grundlage eine Theorie des heutigen Rechts zu geben.

Große Schwierigkeiten bereitete dem Verfasser die Fixierung des Begriffes der Gebietshoheit, der nach seiner Auffassung die Grundlage der ganzen Lehre von den Staatsservituten bildet. Als Anfänger in der Wissenschaft glaubte der Verfasser die Entscheidung der strittigen Fragen über das Wesen und den materiellen Inhalt der Gebietshoheit, die Fundamentalfragen des Staats- und Völkerrechts überhaupt bilden, und worüber noch sehr wenig Uebereinstimmung erzielt ist, berufeneren Federn überlassen zu dürfen. Derselbe hat sich in diesen wichtigen Fragen ganz an v. Gerber angeschlossen, dessen anschauliche und klare Auffassung des Wesens und des materiellen Inhalts der Gebietshoheit noch jezt in der Wissenschaft als die herrschende betrachtet werden kann, obschon andere, wiewohl bis jezt mit wenig Glück, hievon ganz abweichende Wege gegangen sind.

Wenn es mir gelungen ist, wenigstens mit dem historischen Teil meiner Arbeit eine kleine Lücke in der Staats- nnd Völkerrechtswissenschaft auszufüllen, so will ich mich gerne damit bescheiden und

hiebei dankbar der mancherlei Anregungen gedenken, die die vorliegende Arbeit durch meinen hochverehrten Lehrer, Herrn Prof. Dr. v. Martiß erfahren hat.

Mergentheim im Sept. 1893.

Der Verfasser.

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