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auch auf dem Gebiete der Unfallversicherung zulässig ist, soferne von den zuvor gegebenen Thatbestandsmerkmalen des Versicherungszwanges eines in Wegfall kommt und damit nur mehr der Thatbestand einer Versicherungsberechtigung gegeben ist. In diesem Falle müssen aber ebenfalls die unter b) dargestellten Voraussetzungen gegeben sein.

8) Die Endigung der Beitragspflicht.

a) Die Beitragspflicht endet in allen Fällen mit dem Wegfallen eines oder mehrerer der sie begründenden Thatbestandsmerkmale ipso iure. Es ist hiezu (anders nach dem K.V.G. § 52 Abs. 1) auch keine vorhergehende Abmeldung nothwendig. 1)

b) Die durch Vertrag begründete Beitragspflicht endet außerdem auch durch Kündigung des Vertrages, die jedoch nur dem Versicherungsnehmer, nicht aber dem Versicherer freisteht (wegen des für diesen bestehenden Kontrahirungszwanges). 2)

c) Es bedarf eigentlich keiner besonderen Hervorhebung, daß mit der Beitragspflicht nicht auch die schon begründete Verpflichtung zu einzelnen Leistungen erlischt, mögen diese schon fällig sein oder erst nach Ablauf der laufenden Bedarfsperiode fällig werden. Das Statut der B.Gn. muß Bestimmung treffen, wie diese Leistungen im Falle einer Betriebseinstellung sichergestellt werden. )

9) Bezüglich der Wirkungen der Beitragspflicht lassen sich zwei Gruppen unterscheiden:

a) Die ordentlichen (normalen), welche sich aus dem Begriffe der Beitragspflicht ergeben. Als deren hauptsächlichste erscheinen die Verpflichtungen zu den einzelnen vermögensrechtlichen Leistungen, zur unmittelbaren Befriedigung eines concreten Beitragsanspruchs", welch letzterer in der Regel durch ,eine bestimmte formale Thätigkeit der Organe des beitragsberechtigten Verbandes" entsteht. 4) Während die Beitragspflicht unübertragbar ist und nie verjähren kann, ist bei der einzelnen Leistungspflicht sowohl Uebertragung als Verjährung innerhalb der allgemeinen gesetzlichen Verjährungsfristen möglich. 5) 4) Vgl. Piloty Arbeiterversicherungsgeseße, Note zu N.V.G. § 17 Ziff. 7: „Die Wirkungen der Betriebseinstellung auf Versicherung und Mitgliedschaft treten kraft Gesetzes ein." Anders Handbuch Anm. 20 zu U.V.G. § 2. Die Ausnahmebestimmung des u.V.G. § 37 Abs. 8 und der Parallelstellen erzeugt lediglich eine praesumptio iuris, wonach ein Fortbestehen der Beitragspflicht des früheren neben der des gegenwärtigen Betriebsunternehmers fingirt wird.

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Diese Kündigung erfordert (analog dem Abschluß des Vertrages) eine Erklärung seitens des Versicherungsnehmers und das Einlaufen derselben beim Versicherer, dagegen keine Annahme seitens des Letteren. Eine solche Erklärung wird auch durch konkludente Handlung, z. B. des Nichtentrichten fälliger Beiträge, erfolgen können.

3) 1.V.G. § 17 Ziff. 7. L.11.V.G. § 22 Ziff. 8. B.1.V.G. § 12 Abs. 1. S.U.V.G. § 24 Ziff. 7. Der 2. Entw. U.V.G. hatte für diesen Fall die Erlegung einer Kaution geseßlich vorgeschrieben (vgl. Sten. Ber. 1882/83 Bb. V S. 181 § 70; dazu auch v. Woedtke Anm. 10 zu U.V.Ġ. § 17).

Einige (so z. B. Weyl S. 505) erblicken in diesen Kautionsbeträgen einen besonderen Posten der Einnahmen; dies ist unrichtig, da dieselben auf die definitiv zu leistenden Beiträge zur Verrechnung kommen und daher eine - wenn auch eigenartig gestaltete Vorschußleistung darstellen. Es regelt sich daher auch das Verfahren bei ihrer Erhebung und die Haftung analog den Beiträgen. Bei Betriebsveränderungen sind keine besonderen Vorsichtsmaßregeln getroffen.

4) Rosin S. 610, auch S. 463.

Vgl. S. 22 Note 1.

5) Der Entwurf eines Abänderungsgesetzes (G.U.V.G. § 74, Abs. 2 und Parallelstellen) will für die rückständigen Beiträge eine zweijährige Verjährungsfrist einführen, soweit nicht eine absichtliche Hinterziehung derselben vorliegt.

b) Die außerordentlichen, welche sich an einen besonderen, in diesem Falle vom Geseze nicht gewollten Thatbestand anschließen, indem nämlich die Versäumung der Leistungspflicht gewisse Straffolgen1) nach sich zicht.

10) Theoretisch und praktisch gleich wichtig ist die Frage nach der Uebertragbarkeit der Beitragspflicht. Diese Frage ist dahin zu beantworten, daß die Beitragspflicht eine höchstpersönliche Pflicht des jeweiligen Betriebsunternehmers darstellt. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:

a) Eine Uebertragung der Beitragspflicht unter Lebenden ist gänzlich ausgeschlossen. Auch im Falle einer Geschäftsnachfolge findet keine solche statt; vielmehr endigt die Beitragspflicht des bisherigen Unternehmers mit der Geschäftsübergabe, während an ihre Stelle die von ihr unabhängige Beitragspflicht des neuen Unternehmers tritt. 2)

b) Ebensowenig findet aber auch ein Uebergang der Beitragspflicht von Todes wegen auf die Erben des Betriebsunternehmers statt. Führen diese den Betrieb weiter, so entsteht für sie mit dem Momente des Anfalles der Verlassenschaft eine neue Beitragspflicht.")

c) Die Wirkungen der Beitragspflicht bemessen sich nur für die Dauer derselben. Deßhalb endigt die Verpflichtung zu den einzelnen Leistungen mit der Endigung der Beitragspflicht. Für die bereits begründeten Beitragsansprüche bleibt der frühere Unternehmer haftbar (vgl. Ziff. 7c).

d) Deßhalb haftet auch für alle nach einer Betriebsübernahme begründeten Beitragsansprüche nur der neue Unternehmer. Demselben obliegt aber keinerlei Haftung für die bereits vorher begründeten Leistungen außer, wenn er die Schulden seines Vorgängers ausdrücklich mit übernommen hat. *)

e) Dasselbe gilt für die Erben verstorbener Betriebsunternehmer. Sofern diese den Betrieb nicht fortsehen, haften sie nur für die zur Zeit des Todes bereits begründeten Beitragsansprüche in gleicher Weise wie für die sonstigen Erbschaftsschulden. 5)

11) Die Beitragspflicht wäre bei ihrer höchstpersönlichen Natur in vielen

1) Bei der freiwilligen Versicherung kann das Statut auch das Erlöschen der Ver sicherung als Straffolge vorsehen (Handbuch Anm. 11 zu U.V.G. § 2; A.N. 1888 S. 86 3iff. 470). Vgl. dazu Rosin S. 607 Note 2; AN. 1885 S. 20 f.

7) A. A. Piloty (S. 683 f.): „Die Beitragspflicht ist eine persönliche Pflicht des Schuldners. Sie haftet, auch wo sie aus der genossenschaftlichen Betriebszugehörigkeit folgt, nicht etwa an dem Betriebe, bleibt vielmehr auch bei lebergabe des Betriebes bei der Person des einmal verpflichteten Unternehmers. . . . Unter Lebenden kann eine Uebertragung der Beitragspflicht auf andere Personen als die gesezlich Verpflichteten mit Wirkung für die Berufsgenossenschaft nur mit deren Zustimmung geschehen.“ Das alles kann sich aber nur auf die Verpflichtung zu einzelnen Leistungen beziehen, nicht aber auf die abstrakte Beitragspflicht. Für die hier vertretene Ansicht spricht arg. e contrario auch UV.G. § 37 Abs. 8, indem nur in diesem Falle eine vom Geschäftsbetrieb unabhängige Beitragspflicht besteht, während diese sonst stets an die Person des jeweiligen Unternehmers gebunden ist.

3) Auch hier wieder Piloty (1. c.): „Mit seinem Tode geht sie nach den für die Erbschaft geltenden Regeln auf die Rechtsnachfolger über."

4) Vgl. hiezu namentlich Handbuch Anm. 11 Abs. 4 zu N.V.G. § 37 und Anm. 9 Abs. 1 zu U.V.G. § 74, sowie A.N. 1887 S. 352 Ziff. 414.

5) Vgl. Handbuch Anm. 9 Abs. 2 zu U.V.G. § 74. A.N. 1893 S. 154 Ziff. 1207. Hier entsteht noch die Besonderheit, daß die Beitreibung nicht in dem Zwangsverfahren des U.V.G. § 74 erfolgen kann, sondern im Wege der ordentlichen Zwangsvollstreckung erfolgen muß.

Fällen illusorisch, wenn nicht das Gesetz gleichzeitig die Haftung für die Beiträge geregelt hätte.

a) Hier gilt vor allem der Grundsaß, daß der Schuldner mit seinem ganzen Vermögen haftet. Dies kommt namentlich beim Rheder zur Geltung, indem auch dieser nicht nur mit Schiff und Fracht (fortune de mer), sondern mit seinem ganzen Vermögen (fortune de terre) haftet. Mitrheder haften nach dem Verhältnisse ihrer Antheile am Schiff. Zugleich gewähren sämmtliche Forderungen der Genossenschaft die Rechte eines Schiffsgläubigers nach Art. 757 A.D.H.G.B. (S.u.V.G. § 86 Abs. 1, 2). Die Haftung von Handelsgesellschaften regelt sich nach den Bestimmungen des Handelsrechtes.

b) Daneben ist aber in einigen Gesezen noch eine Haftung Dritter statuirt unter Vorbehalt des Regresses gegenüber dem primär Leistungspflichtigen.

a) So haftet vor allem bei sämmtlichen Bau-B.Gn. der Bauherr für die Prämien und sonstigen gesetzlichen Leistungen zahlungsunfähiger Bauunternehmer während eines Jahres nach der endgiltigen Feststellung der betreffenden Verbindlichkeit. Sind Zwischenunternehmer vorhanden, so haften auch diese und zwar vor dem Bauherrn (B.U.V.6. §§ 27, 48 Abs. 1).

B) Ebenso haftet bei der land- und sorstwirthschaftlichen und bei der BauUnfallversicherung die zur Einziehung der Beiträge verpflichtete Gemeinde für diejenigen Beiträge, bei denen sie den wirklichen Ausfall oder die fruchtlos erfolgte Zwangsvollstreckung nicht nachweisen kann. ')

7) Anderer Natur ist die durch § 37 Abs. 8 u.V.G. und die Parallelstellen 2) begründete Verhaftung" des bisherigen neben dem neuen Betriebsunternehmer, indem diese keine subsidiäre Haftung, sondern eine primäre selbstständige Beitragspflicht darstellt.

12) Die Suspendirung der Beitragspflicht (Befreiung von Beiträgen).

In gewissen Fällen kann die ursprünglich vorhandene Beitragspflicht durch geschliche oder statutarische Anordnung suspendirt werden. Vom Standpunkte der Beitragspflichtigen aus äußert sich diese Suspendirung als eine Befreiung von Beiträgen. Diese kann sein.

a) eine dauernde (auf die Dauer des Betriebes; so 2.1.V.G. § 16) oder eine zeitweise (während der Geltungsdauer des Arbeitsvertrages: so für die Krankenversicherung nach L.u.V.G. §§ 137, 138).

b) eine gänzliche (L.U.V.G. § 16 3. Th.) oder eine theilweise (L.U.V.G. §§ 16 3. Th., 137, 138).

Diese Befreiung von der Beitragspflicht darf durchaus nicht verwechselt werden mit der Befreiung von der Versicherungspflicht", wie sie U.V.G. § 1 Abs. 7 zuläßt. Bei letterer entstehen von vornherein teinerlei Rechte und Pflichten gegenüber dem Versicherungsverband; bei der Befreiung von der Beitragspflicht dagegen bleibt das gegenüberstehende socialpolitische Fürsorgerecht, bezw. die Rechtsform, in welche dasselbe gekleidet erscheint (Kassen-Mitgliedschaft), unberührt. “3)

1) L.1.V.G. § 81 Abs. 3. B.U.V.G. § 25 Abs. 5. bayer. L.V.A. II S. 13 3iff. 82.

1

Vgl. auch Mittheilungen des Siehe unten § 26 3iff. 6; 22 3iff. 2c. 2) 2.1.V.G. § 47. B.u.V.G. § 15. S..V.G. § 45 Abs. 2. A.N. 1887 S. 352 3iff. 414; 1888 S. 35 Ziff. 3.

Vgl. hiezu auch

3) Rosin S. 592. Inkorrekt erscheint daher bei Piloty Arbeiterversicherungs gefeße, Note zu L.U.V.G. § 16 die Verweisung auf U.V.G. § 1 Abs. 7. — Vgl. auch A.N. 1888 S. 32, sowie unten § 29 3iff. 2.

13) Den Gegensatz zur Suspendirung der Beitragspflicht bildet die aus Gründen der Billigkeit erfolgende Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge, wie sie sich indeß nur auf dem Gebiete der Invaliditäts- und Altersversicherung findet. Hier bestand ursprünglich eine Beitragspflicht; da jedoch das Fürsorgerecht erlischt, ohne dem Berechtigten Vortheile gebracht zu haben, so wird ein Theil der entrichteten Beiträge zurückerstattet.1)

§ 8. Die Strafgelder.

1) Die Strafgelder haben mit den Beiträgen gemeinsam, daß sie selbst= ständige vermögensrechtliche Leistungen an den Versicherungsverband sind, die auf Grund einer Rechtsnorm und eines subjektiven Thatbestandes erhoben werden. Während aber dieser Letztere bei den Beiträgen durch einen Zustand dargestellt wird, erscheint für die Strafgelder als Thatbestand ein rechtlich relevantes Ereigniß und zwar eine Zuwiderhandlung gegen die gesetzlichen oder statutarischen Bestimmungen. 2)

2) Unter den Begriff der Strafe in diesem Sinne fallen vor Allem nicht: a) Die unselbstständigen Straflasten, bei denen an die Uebertretung eines socialpolitischen Gebotes Vermögensnachtheile angeknüpft werden, welche in einer Abänderung der normalen Grundsäße über die Tragung, bezw. Vertheilung der socialpolitischen Lasten bestehen“ (Rosin S. 631; vgl. unten § 28 3iff. 5).

b) Die nicht vermögensrechtlichen Strafen (vor allem Entziehung formaler Rechte, Stimmrechte oder Beschwerderechte).

c) Die Kriminalstrafen, deren Verhängung Sache der ordentlichen Gerichte ist. 3)

3) Was nun die Einnahmen aus den hier allein in Betracht kommenden selbstständigen Ordnungsstrafen anlangt, so gilt

a) als Grundsaß, daß dieselben in die Kasse der B.G. fließen, gleichviel von wem sie verhängt sind.“)

b) Nur, wo dies durch das Gesez ausdrücklich vorgeschrieben, bezw. ge= stattet ist, fließen solche Strafgelder in andere Kassen. — Es sind dies na

mentlich:

a) Die auf Grund des U.V.G. §§ 88, 89; L.U.V.G. §§ 96, 97; B.u.V.G. § 45 Abs. 1; S.U.V.G. §§ 98, 99 vom R.V.A., bezw. L.V.A.

1) Vgl. J. u. A.V.G. §§ 30, 31, 95. — Dieser Fall ist nicht zu verwechseln mit dem der Rückerstattung irrthümlich zu viel erhobener Beiträge, bezüglich deren von Anfang an feine Beitragspflicht bestand (vgl. unten § 25 Ziff. 2b).

Diese Zuwiderhandlung braucht nicht nothwendig in einem Delift im Sinne des Strafrechts zu bestehen. Eine Zusammenstellung der hier in Betracht kommenden Strafen fiche bei v. Woedtke Anm. 5 zu N.V.G. § 103.

5) Auch die Unfallversicherungsgeseze enthalten Androhungen solcher Kriminalstrafen; fo U.V.G. §§ 26 Abs. 2, 107, 108. L.u.V.G. §§ 31 Abs. 2, 127, 128.-B.1.V.G.

§ 49 Abs. 2. S.N.V.G. § 32 Abs. 2.

Es bedarf wohl keiner besonderen Erwähnung, daß solche kriminelle Geldstrafen_im Zweifel den allgemeinen geseßlichen Bestimmungen entsprechend behandelt“ werden (Rosin E. 823).

*) Diesen Grundsay spricht deutlich aus S.U.V.G. § 122 Abf. 2: „Geldstrafen, über deren Abführung das Geseß keine Bestimmungen enthält, fließen in die Genossenschaftskasse.“ Rosin (S. 804 ff., 823) sucht hier zu unterscheiden zwischen staatlichen und Verbandsstrafen Leytere sollen stets dem Verband zuflicßen, erstere in der Regel dem Staat, nur auf Grund besonderer Zuwendung durch die Geseze den Verbänden. Ohne hier auf die Gründe näher eingehen zu können, erscheint mir seine ganze Unterscheidung nicht haltbar, vielmehr obige Regel dem Gesezesinhalt am meisten entsprechend.

verhängten Strafen, welche in die Reichs-, bezw. Landeskasse fließen.1) B) Die auf Grund des U.V.G. §§ 78 Abs. 1 Ziff. 2, 80; B.1.V.G. § 44 von den Organen der Krankenkassen, bezw. den Ortspolizeibehörden verhängten Strafen, welche in die betreffende Krankenkasse fließen.

7) Die gemäß U.V.G. §§ 11 Abs. 3, 35 Abs. 2, 82 Abs. 2, 85 Abs. 2; L.U.V.G. §§ 34 Abs. 2, 90 Abs. 2, 93 Abs. 2; B.U.V.G. §§ 49 Abs. 2 mit 22 Abs. 2 von den Verwaltungsbehörden, bezw. dem R.V.A. verhängten Strafen. Bezüglich dieser ist es den Zentralbehörden der Bundesstaaten anheimgegeben, zu bestimmen, in welche Kassen sie fließen. Mangels einer solchen Bestimmung ist auch hier anzunehmen, daß sie in die Genossenschaftskasse fließen.*)

4) Die Beitreibung der sämmtlichen Ordnungsstrafen, gleichviel in welche Kasse sie fließen, erfolgt nach Art der Gemeindeabgaben. 3)

§ 9. Die Zuschüsse öffentlicher Körperschaften.

1) Bei den Berathungen der sozialpolitischen Versicherungsgeseze durch die gesetzgebenden Versammlungen bildeten einen Hauptgegenstand der Debatte die Zuschüsse des Reiches, der Einzelstaaten und der Gemeinden. *) Selbst in jüngster Zeit sind noch Stimmen laut geworden, die eine Uebernahme der ganzen Arbeiterversicherung auf Reichs-, bezw. Staatskosten verlangen.") Demgegenüber ist in unserem geltenden Unfallversicherungsrechte (im Gegensatz zur Invaliditäts- und Altersversicherung) eine Theilnahme der öffentlichen Körperschaften an der Deckung des Bedarfes nur in beschränktem Maße anerkannt worden.

2) Vor allem ist hier zu nennen die Aufbringung der Mittel für die Versicherung der in B.U.V.G. §§ 4 Ziff. 4 mit 21 lit. b) aufgeführten Bauarbeiten durch die Gemeinden, weiteren Kommunalverbände, bezw. Verwaltungsbezirke (B.U.V.G. § 30). Diese Zuschüsse kleiden sich in die Form von Beiträgen, sind daher mit diesen zu besprechen (vgl. oben § 8 Ziff. 6; unten § 23 Ziff. 2).

Eine ähnliche Erscheinung bildet die unmittelbare Fürsorgepflicht der Gemeinden nach dem L.U.V.G. und dem B.U.V.G. während der ersten 13 Wochen (vgl. dazu unten § 24 Ziff. 2).

3) Ein sog. „maskierter Reichszuschuß“ findet sich auf dem Gebiete der Unfallversicherung, indem ein großer Theil der Verwaltungskosten durch das

1) Vgl. Handbuch Anm. 12 zu U.V.G. § 88; Piloty Arbeiterversicherungsgesetze, Note zu U.V.G. § 88 Abs. 3.

2) Vgl. die Zusammenstellung bei v. Woedtke Anm. 2 zu U.V.G. § 109. Diese Strafgelder können, soweit sie zur Staatskasse fließen, als theilweiser Ersag für die den Einzelstaaten durch die Unfallversicherung erwachsenden Verwaltungskosten (siehe hierüber § 9) angesehen werden.

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B.u.V.G. § 49 Abs. 2. S.U.V.G.

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§ 122 Abs. 1. 4) So sollte nach dem sog. Baare'schen Entwurf die Wohnsitgemeinde ein Viertel der Prämie zahlen. Der 1. Entwurf hatte einen Reichszuschuß, der indeß von der Kommission ebenso wie im Plenum verworfen wurde. Troßdem glaubte auch der 2. Entwurf, ohne einen solchen nicht auskommen zu können; erst der 3. Entwurf hat ihn gänzlich fallen gelassen.

5) So früher Arendt, O.: „Allgemeine Versicherung und Versicherungssteuer." Leipzig 1881. Jest wieder Seybold, K.: „Das Gesammtversicherungsgeseh." Straßburg 1894.

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