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weg, und 1866 der noch österreichische Besiß von dem lombardisch-venetianischen Königreiche. Andererseits trat 1863 das Fürstenthum Liechtenstein durch Vertrag dem österreichischen Zollgebiet bei und ist dabei geblieben. Von 1867 bis Ende 1879 blieb der Umfang des Zollgebiets unverändert. Mit Beginn des Jahres 1880 wurde dasselbe vergrößert durch die Einbeziehung von Dalmatien, welches früher ein eigenes Zollgebiet gebildet hatte, sowie der Zollausschlüsse Istrien, Brody, Martinschizza, Buccari, Portore, Zengg und Carlopago, ferner durch die Einbeziehung von Bosnien und der Herzegowina. Endlich ist noch die Einschränkung der Freihäfen Triest und Fiume mit dem 1. Juli 1891 zu erwähnen (vgl. 2. Theil, Herkunftsländer). Die beiden öfterreichischen Gemeinden Jungholz und Mittelberg in Tirol gehören zum deutschen Zollgebiet.

Das Verfahren für die Zwecke der Statistik ist natürlich im Verlaufe der sieben Jahrzehnte ihres Bestehens nicht ohne erhebliche Veränderungen geblieben. Um hier nur im Allgemeinen auf dieselben hinzuweisen — einzelnes ist an anderen Stellen erwähnt, so war in älterer Zeit von großer Bedeutung, daß 1836 eine einheitliche Regelung des österreichischen Zollwesens, ausgenommen Ungarn, Dalmatien und Siebenbürgen, durch die zum Theil noch giltige Zoll- und Staatsmonopolordnung" vom 11. Juli 1835 erfolgte. Unter der Leitung der Statistischen Zentral-Kommission wurde 1855 das Verfahren von Grund aus geregelt, und später wurden, besonders 1874 (Ermittelung der Handelswerthe), 1879 und 1882 Aenderungen vorgenommen. Mit dem llebergang der Statistik auf das Handelsministerium 1891 vollzog sich zugleich eine bedeutende Reform, die 1894 noch weiter ausgeführt ist. Es find namentlich Nachweise über Herkunfts- und Bestimmungsländer, sowie über den Seeverkehr eingeführt; ferner ist die Zuverlässigkeit der Angaben über Ausfuhr und Durchfuhr vermehrt und der Vormerkverkehr (Veredelungs-, Reparatur, Loosungs-, Muster-, Ausstellungs-Verkehr) genauer behandelt.

Um diese Reform ins Werk zu sehen, bedurfte es übereinstimmender Maßnahmen in den verschiedenen Ländern, denn die Statistik für das gemeinsame Zollgebiet beruht nicht auf einheitlichen Gesezen, sondern auf verschiedenen Anordnungen: 1. für Desterreich, 2. für Ungarn, 3. für Bosnien und die Herzegowina. Demgemäß ist auch die Darstellung des folgenden Abschnitts eingerichtet. Vor dieser soll jedoch hier nicht unerwähnt bleiben, daß außer der Handelsstatistik für das gemeinsame Zollgebiet in Ungarn seit längerer Zeit schon eine Spezialstatistik über seinen auswärtigen Handel, namentlich wegen des Verkehrs mit Oesterreich erhoben wird, und daß andererseits in jüngster Zeit auch in Desterreich Erhebungen behufs Erfassung seines Handels mit Ungarn eingeführt sind. Die Grundlagen dieser beiden Spezialstatistiken sind am Schlusse dieser Abhandlung kurz mitgetheilt, während sich die folgenden Abschnitte nur auf die gemeinsame Statistik beziehen und den gegenwär tigen Stand darstellen.

1. Die Gewinnung des Urmaterials gemäß den geltenden Vorschriften.

In Oesterreich ist seit dem 1. Januar 1891 das Gesetz vom 26. Juni 1890, betr. die Statistik des auswärtigen Handels" maßgebend. Dazu sind erstmalig 1890 Ausführungs-Verordnungen erlassen, dann bei der neuerlichen Reform an Stelle derselben getreten: die Durchführungs-Bestimmungen", sowie die Instruktionen für die Zollämter bezw. Postämter“ vom 18. Dezember

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1893 mit einigen späteren Abänderungen (27./10. 1894; 4./11. 1894; 10./5. 1897)1.)

Während Ermittelungen in älterer Zeit nur auf Grund der Vorschriften für den Zolldienst angestellt werden konnten, ist seit 1891 eine Anmeldepflicht für die Zwecke der Statistik eingeführt. Demgemäß sind gewisse Befreiungen ausgenommen") alle Gegenstände des Handelsverkehrs, die in der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr bei einem Zoll- oder Postamte abgefertigt oder erklärt werden, nach Menge, Gattung und Herkunfts- oder Bestimmungsländern für die Handelsstatistik anzumelden. Dabei soll die Bezeichnung der Waare gemäß dem bezüglichen statistischen Waarenverzeichnisse (siehe darüber auch unten 2. Theil), d. H. denjenigen für die Einfuhr oder Ausfuhr oder Durchführ, und im Vormerkverkehr bei der Einfuhr, sowie bei der WiederAusfuhr gemäß dem Einfuhr-Verzeichnisse, bei der Ausfuhr, sowie bei der Wieder-Einfuhr dagegen gemäß dem Ausfuhr-Verzeichnisse erfolgen. Die Menge ist in der Regel in Kilogramm und Gramm anzugeben, nur da, wo es im Waarenverzeichnisse bemerkt ist, nach der Stückzahl oder nach Tonnen-Trag= fähigkeit. Das Gewicht ist bei der Einfuhr, je nachdem es der Zolltarif vorschreibt, in Brutto oder in (wirklich erhobenem oder durch Abzug der Tara berechnetem) Netto anzumelden, dagegen im gesammten Vormerkverkehr stets in Netto, bei der Aus- und Durchfuhr immer in Brutto, mit der einzigen Ausnahme jedoch, daß bei der Ausfuhr von Zucker und Branntwein gegen Ausfuhrbonifikation stets das Nettogewicht anzugeben ist. Von den Angaben über Herkunfts- und Bestimmungsländern ist unten (2. Theil) noch die Rede. Außer den genannten sind ferner die Ausführungsbestimmungen noch für das Vormerkverfahren Angaben vorgeschrieben über die Art der an den Waaren vorzunehmenden Veredelung oder Reparatur, bezw. die Veranlassung des sonstigen Vormerkverfahrens, sowie über die Menge der verwendeten ausländischen Stoffe und inländischen Zuthaten bei wiederausgeführten Waaren, ebenso über die Menge der verwendeten inländischen Stoffe und ausländischen Zuthaten bei wiedereingeführten Waaren.

Die Anmeldepflicht liegt demjenigen ob, welcher die Zollerklärung abgibt, bezw. die Abfertigung veranlaßt. Der so Verpflichtete ist für die Richtigfeit und Vollständigkeit der Anmeldung verantwortlich und unterliegt bei Zuwiderhandlungen gegen das Gesez oder die Durchführungsbestimmungen einer Ordnungsstrafe vor 2 bis 50 fl., und zwar gilt dies bei Spediteuren, Trans

1) Der Wortlaut des Gesezes pflegt im 1. Bd. der Jahres-Veröffentlichungen der Statistik (s. unten) mitgetheilt zu werden. Den Wortlaut sowohl des Gesezes als der Verordnungen findet man auch im „Handbuch der Vorschriften über Handels-Statistik und Zolltarifwesen des österreichisch-ungarischen Zollgebiets" von K Schott. Wien 1896. Befreit von der Anmeldung sind nach § 2 der Durchführungsbestimmungen: 1. Alle Durchfuhrsendungen mit der Post, sowie Ein- und Ausfuhrsendungen mit der Post, sofern sie nicht mehr als 250 Gramm wiegen und zollfrei sind; 2. gewisse (zollfreie) Gegenstände unter bestimmten Bedingungen; darunter: Reise-, Uebersiedelungs-, Ausstattungsund Erbschafts- Effekten, zur Beförderung dienende Transportmittel, der Proviant der ein und auslaufenden Schiffe, Musterkarten und Muster in Abschnitten und Proben, Emballagen, sofern dieselben nicht für das Zollverfahren zu erklären sind, Waaren, die weniger als 25 Gramm wiegen, Gegenstände des landwirthschaftlichen Grenzverkehrs; 3. Versen dungen aus dem Zollgebiet durch das Zollausland in das Zollgebiet (inländischer Streckenzugsverkehr); 4. aus dem Auslande stammende und an den Aufgabeort zurückkehrende Waaren, welche die inländische amtliche Niederlage nicht verlassen haben; 5. frische Fische, die von inländischen Fischern zollfrei eingebracht werden; endlich einige andere Fälle.

portanstalten und Frachtführern unbedingt, dagegen bei Handelsleuten, Gewerbetreibenden und anderen Personen nur, sofern sie wider besseres Wissen handeln. Die öffentlichen Transportanstalten und gewerbsmäßigen Waarenführer dürfen ferner bei Vermeidung derselben Strafen - Sendungen nach dem Auslande nur dann annehmen oder weiterbefördern, wenn ihnen die nöthigen Angaben für die Anmeldung gemacht sind, und sie sich von deren Uebereinstimmung mit den Frachtbriefen und Zollerklärungen überzeugt haben.

Die Anmeldung erfolgt in der Regel schriftlich mittels vorgeschriebener Anmeldescheine, an Stelle deren jedoch im Postverkehr Duplikate der Zollerklärungen treten; nur in einigen Fällen ist mündliche Anmeldung zugelassen, nämlich im kleinen Grenz- und Marktverkehr, im Veredelungs- und Reparaturverkehr für Zwecke der Hausindustrie und des Kleingewerbes, bei Holztriftungen in einzelnen Stücken und bei dem nicht schon von der Anmeldung befreiten Verkehr der Reisenden.

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Die im schriftlichen Verfahren zu benußenden Anmeldescheine sind in zehn verschiedenen Arten (auch verschieden in der Farbe) hergestellt und bedingen durch die Auswahl der zutreffenden Art zugleich die Bezeichnung der Verkehrs-Art und Richtung und des Transportweges, nämlich: Einfuhr im freien Verkehr, Ausfuhr im freien Verkehr, Durchfuhr, jämmtlich entweder „zu Lande oder auf Flüssen (1—3) oder aber zur See über österreichische oder ungarische Häfen“ (4—6); ferner im Vormerkverfahren: Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Wiedereinfuhr 1) (7-10). Die Abgabe der Anmeldescheine soll bei den die Zollabfertigung vornehmenden Zollämtern (auf Nebenwegen: Finanzwachabtheilungen) erfolgen. Die Zollbehörden sind verpflichtet, die Anmeldescheine auf Grund des zollamtlichen Befundes, der Frachtpapiere und sonstigen Behelfe zu prüfen (Menge, Art der Waaren, Vormerkdaten, Herkunfts, Bestimmungsländer, Transportweg), nöthigenfalls zu berichtigen und alsdann den Zollsaß (oder zollfrei), sowie die Registergattung und Expeditionsnummer, die nachher bei der Bearbeitung zur Kontrolle vollständiger Eingänge wichtig sind, darauf zu vermerken. Bei den Zollämtern werden die bei ihnen abgegebenen Anmeldescheine gesammelt, ebenso wie die ihnen am 1. jeden Monats von den Finanzwachabtheilungen einzuliefernden Scheine, und der statistischen Abtheilung des Handelsministeriums vorgelegt, die erstgenannten am 8., 16., 24. und legten Tage jedes Monats, die letteren nach erfolgter Ueberprüfung am 6. jedes Monats. Zu beachten sind hier noch einige an verschiedenen Stellen zerstreute Vorschriften 2), welche bezwecken, daß die zur Vorlage gebrachten Anmeldescheine die Verkehrsart genau erfassen, besonders in Hinsicht auf etwaige nachträgliche Aenderungen in der Bestimmung der Waaren. Demgemäß sind die Anmeldescheine im Fall eines Anweisverfahrens in der Regel erst bei dem angewiesenen Zollamte zu überreichen, als Ausnahme für die Ausfuhr und Durchfuhr schon bei den anweisenden Aemtern, von diesen jedoch erst vorzulegen, wenn eine Bestätigung des erfolgten Austritts zu ihnen gelangt ist. Wenn ferner zollfreie Waaren ohne ein Anweisverfahren zur Durchfuhr angemeldet werden, soll sich der abfertigende Zollbeamte durch Ein

1) Im Vormerkverkehr ist für die Angabe des Transportweges auf den Anmelde. scheinen eine Rubrik vorgesehen.

2) Siehe: Df. Vdg. § 18, 19, 20 auch 2 Nr. 5; Instr. f. d. Z. Ae., § 1 u. 5.

sicht des Frachtbriefes die Ueberzeugung verschaffen, daß die Waaren thatsächlich zur Durchfuhr bestimmt sind, und dann den Vermerk laut Frachtbrief Durchfuhrwaare" auf den Anmeldeschein sezen. Wenn ferner solche Waaren, die zur Ausfuhr oder Durchfuhr angemeldet sind, aber infolge veränderter Bestimmung im Inlande bleiben, ohne Intervention eines Zollamtes von den öffentlichen Transportanstalten verabfolgt werden dürfen, soll dies immerhin erst geschehen, nachdem zuvor die Parteien eine genaue Berichtigung eingereicht haben, die dann direkt an das Handelsministerium gesandt wird. Im Vormerkverkehr endlich, wo bei Ein- und Ausfuhr stets die Anmeldescheine in zwei gleichlautenden Blättern abzugeben sind, kommt das bei dem Amte verbleibende Stück erst zur Vorlage, nachdem die Vormerkspost völlig erledigt ist, sei es, daß die Anmeldescheine über den Wiederaus- oder Wiedereintritt an das Amt gelangt sind, sei es, daß eine Verzollung eingetreten oder die Frist zur zollfreien Wiedereinfuhr verstrichen ist. In jedem Fall wird ein bezüglicher Vermerk auf den Ein- oder Ausfuhrschein gejezt und bei ihrer Vorlage zutreffendenfalls der Wiederausfuhr- und Wiedereinfuhrschein beigefügt.

Bei der mündlichen Anmeldung sollen sich die Zollbeamten von der Richtigkeit der Anmeldung überzeugen, dieselbe nöthigenfalls ergänzen oder berichtigen und auf Grund der Parteiangaben und der zollamtlichen Erhebungen für die Statistik die sogenannten Auszugsbogen anfertigen. In diese, die durch ihre verschiedenen Arten schon die Verkehrsrichtungen bezeichnen, außerdem geordnet werden 1. nach Herkunfts- oder Bestimmungsländern, 2. nach Art der Waaren, 3. nach dem Land- oder Seeverkehr, sind alle für die Statistik erforderlichen Eintragungen zu machen. Im Vormerfverfahren gilt Aehnliches, wie wenn die Anmeldung schriftlich erfolgt, indem an Stelle des zweiten Anmeldescheins eine schriftliche Anzeige tritt. Die Auszugsbogen sind monatlich durch Summiren abzuschließen und spätestens am 6. des folgenden Monats an das Handelsministerium abzusenden.

Was den Postverkehr betrifft, so liegt die statistische Erfassung der ganzen Einfuhr, des Vormerkverkehrs und der Ausfuhr von zollpflichtigen oder solchen Waaren, deren Austritt erwiesen werden muß, den Zollbehörden ob. Sie sollen die als Anmeldescheine dienenden Duplikate der Zollerklärungen prüfen, ergänzen und auf Grund sowohl derselben als der zollamtlichen Erhebungen die für die Statistik nöthigen Angaben in Auszugsbogen zusammenfassen. Diese sind monatlich abzuschließen und unter Anschluß der Anmeldescheine spätestens am 6. des folgenden Monats an das Handelsministerium abzusenden. Hinsichtlich der von diesen Vorschriften nicht betroffenen Ausfuhr mit der Post sind die Postaufgabeämter verpflichtet, die bei ihnen abzugebenden Duplikate der Zolldeklarationen auf ihre formelle Richtigkeit, die Vollständigkeit der Angaben und das Gewicht zu prüfen, nöthigenfalls zu berichtigen. Diese Duplikate werden alsdann bei den Auswechselungspostämtern gesammelt und geordnet, um sie am 8., 16., 24. und legten Tage jeden Monats dem Handelsministerium vorzulegen.

Die Ausführung der handelsstatistischen Vorschriften wird in Desterreich von den Finanzbehörden überwacht, fann auch durch die Beamten des Handelsministeriums fontrollirt werden, und ferner ist eine Gewähr dafür gegeben in der Erhebung einer statistischen Gebühr und in der Androhung der oben schon erwähnten Ordnungsstrafen. Die oben genannte statistische Ge= bühr, nämlich 5 Kreuzer für jeden Anmeldeschein, 2 Kreuzer für jede münd

liche Anmeldung, ist allerdings in erster Linie zur Deckung der Kosten1) der Handelsstatistik eingeführt, soll jedoch zugleich der Zuverlässigkeit der Handelsstatistik insofern dienen, als sie den Eifer der Zollbeamten anspornt und den Parteien die Wichtigkeit ihrer Angaben und ihre Verantwortung vor Augen führt. Nicht alle Anmeldungen sind jedoch gebührenpflichtig. Ausgenommen sind vor Allem die Durchfuhrsendungen, womit also, ähnlich wie bei uns, ein Anreiz gegeben ist, daß die Parteien, um die Gebühren zu ersparen, auch die zollfreien Durchführwaaren als solche anmelden, nicht etwa als Einfuhr und später als Ausfuhr. Außerdem sind von der Gebühr befreit alle Postsendungen, ferner die direkt nach Ungarn, Bosnien und der Herzegowina eingeführten oder von dort ausgeführten Waaren, wenn sie auch bei einem österreichischen Zollamt abgefertigt werden; endlich die Anmeldungen im Grenzverkehr sowie im Veredelungs- und Reparaturverkehr von Kleingewerbe und Hausindustrie.

Wie aus allen diesen Angaben hervorgeht, ist das österreichische Verfahren demjenigen unserer Handelsstatistik in den Hauptzügen ähnlich: hier wie dort ist die Gewinnung zuverlässigen Urmaterials in erster Linie verbürgt durch die Sicherheit des Zolldienstes, durch die damit herbeigeführte Ueberwachung der Zollgrenzen und die im Zoll-Interesse nothwendigen Ermittelungen; aber in Folge der zunehmenden Bedeutung der Handelsstatistiken hat man, bei uns früher, in Oesterreich später (1890), die statistischen Erhebungen auf besondere Vorschriften (Anmeldepflicht) gestüßt und mehr und mehr gewisse Lücken, welche wegen mangelnder Finanz-Interessen bei den zolldienstlichen Erhebungen blieben, ausgefüllt, die Befugnisse und Pflichten der Zollbeamten für die Zwecke der Statistik erweitert. Im Einzelnen ist natürlich die Ausführung der österreichischen Ermittelungen dem dortigen Zollwesen und anderen staatlichen Einrichtungen angepaßt und weicht, wie obige Darstellung bestätigt, in manchen Punkten von dem deutschen Verfahren ab. Immerhin ist zu beachten, daß bei den österreichischen Vorschriften häufig dieselben Erfahrungen und Gesichtspunkte wie bei uns maßgebend gewesen sind.

Um die Ermittelungen in Ungarn richtig zu beurtheilen, darf nicht außer Acht bleiben, daß dort für zwei Handelsstatistiken und zwar auf verschiedene Weise Erhebungen stattfinden, nämlich für die hier in Rede stehende gemeinsame Statistik und für die schon oben erwähnte ungarische Spezialstatistik (siehe auch Anhang), welche lettere als dringend nothwendig für das Land gilt. Dieser Umstand beeinflußt immerhin das Interesse an der gemeinsamen Handelsstatistik. Als z. B. die Reform von 1890 vorbereitet und die Mitwirkung Ungarns u. A. durch Einführung einer statistischen Gebühr begehrt wurde, ist von dieser Maßnahme, obwohl sie, wie oben hervorgehoben, für die Zuverlässigkeit der Erhebungen große Bedeutung hat, doch Abstand genommen, weil bereits die Erhebungen für die ungarische Spezialstatistik mit einer statistischen Gebühr belastet sind.

Die Ermittelungen für die gemeinsame Statistik beruhen in Ungarn nicht auf Gesezen, sondern auf Verordnungen der Minister, von denen die In

1) Die Kosten der Herstellung der Außenhandelsstatistik haben sich im Jahre 1898 auf 232,506 fl. belaufen, darunter (rund) 138,400 fl. für persönliche Bezüge aller Art, 12,200 fl. für Miethe, 49,800 fl. für Drucksachen einschl. Anmeldescheine und Gebührenmarken, 25,000 fl. Kosten der Zollverwaltung für Mitwirkung der Zollämter bei der Statistik. Dem gegen über find an statistischen Gebühren und für verkaufte Anmeldeblankette aufgekommen : 230,640 fl.

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