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SEP 1 2 1930

9/12/30

Dem

Schweizerischen Juristenverein

gewidmet

dom

Verfasser.

Vorwort.

Hat der Neujahrstag 1883 uns das schweizerische Obligationenrecht gebracht, welches den Grund legt zu einer einheitlichen nationalen Zivil-Gesetzgebung, so bietet der erste Januar 1884 dem Schweizervolk eine andere nicht minder wichtige wenn auch bescheidenere legislative Gabe in dem Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und Kunst. Dieses leştere hat einen mehr internationalen Charakter, füllt eine längst empfundene Lücke aus und beseitigt endlich eine seit zwanzig Jahren bestehende schreiende Ungleichheit zwischen besser gestellten Ausländern und schlechter fituirten Schweizerbürgern. Auch hier war so manches Vorurtheil zu bekämpfen, so mancher Widerstand zu brechen! Freuen wir uns also dieser Errungenschaft, die wir der Bundesverfassung von 1874 verdanken!

Indeffen das Urheberrecht, ein Produkt moderner Rechtsentwicklung, gehört zu den schwierigsten und feinsten Materien der Jurisprudenz. Den schweizerischen Juristen ist dieses Gebiet theils noch unbekannt, theils zu wenig bekannt. Ein Kommentar zum Bundesgesetz dürfte daher einem wirklichen Mangel abhelfen, um so mehr, als dasselbe sehr kurz gefaßt ist und den Entscheid einer Reihe von Fragen der künftigen Gerichtspraxis anheimstellt.

Die längere historische Einleitung, ein kleines Stück schweizerischer Rechtsgeschichte, bedarf keiner Rechtfertigung. Was den Kommentar selbst anbetrifft, so hat der Verfasser sich bemüht, aus den vorhandenen Entwürfen und Berichten die Entstehung und

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