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gesucht werden müsse, da derselbe vielmehr mit eben sö reinen Absichten, als Jeder der übrigen, in den Bund eintreten wolle, auch wünsche, von diesen Gesinnungen Beweise zu geben; und sey es seine Forderung nicht, wider das Interesse des Bundes an einem Krieg Theil nehmen zu können; allein die Frage: ob dieses Lettere der Fall sey? könne dem Bunde nicht anheim gestellt werden, sondern müffe dem Staat selbst zur Entscheidung überlassen werden. Daß durch eine solche Theil. nahme der Bund gefährdet werden könne, sey`wahr, aber eben so wahr sey es, daß es Kriege gebe, in welchen dieses nicht der Fall sey; und wenn Preussen und Destreich, bei ihrem grossen, demnächst zu bestimmenden Einfluß auf den Bund, diesen in Kriege vers wickeln könnten, so sey es nothwendig, daß Baiern eben dadurch, daß es die Befugniß behalte, sich für den einen oder den andern Theil zu erklären, den Einfluß zut Führung eines solchen Kriegs erschweren könne, und es fehle an hinreichenden Gründen, um königlich-Eaierischer Seits diesem Recht zu entsagen, indeffen Oestreich und Preussen dieses Recht ungeschmälert zu erlangen verlangten.

Der Herr Fürst von Metternich erneuerte: biel in der vorigen Sitzung gethane Aeusserung, daß, da der Zweck der gegenwärtigen Versammlung die Schließung eines Bundes sey; dieser SocietåtsVertrag aber nicht bestehen könne, wenn nicht eine Beschränkung einge. führt würde, welche die einzelnen Mitglieder verhindere, die Gesellschaft in Gefahr zu sehen, derjenige, der, wie Baiern, den Zweck wolle, auch die dazu nöthigen Mittel nicht verweigern könne, um durch selbige den von Baiern nicht wider den Zweck gerichteten Zweifel zu heben.

Da nun in dem Verfolg der Discussion Oestreich erklärte, daß es, um die Vortheile einleuchtenber zu machen, welche den einzelnen Mitgliedern aus der von

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ihnen begehrten Beschränkung erwüchsen, bereit sey, sich selbst denjenigen Beschränkungen zu unterwerfen, welche zu diesem Zwecke führten, und zu dem Ende zu erklären, daß es nicht nur nie eine Verbindung mit einer auswärtigeu Macht schliessen wolle, welche zum Zweck habe, einen oder den andern Staat in TeutschIand zu befriegen, sondern auch in Ansehung aller Kriege, welche von ihm als Oestreich geführt werden, sich

in dieselbe Kategorie einer jeden auswärtigen

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Macht stellen wolle, so daß dem Bunde frei stehe, an einem solchen Kriege Theil zu nehmen, oder nicht; da die königlich-preussisch en Bevollmächtigten auch erklärten, daß sie für Preussen eben diesen von Oestreich geäuß ferten Grundsätzen beitreten; hingegen der königlichwirtembergische Herr Bevollmächtigte erklärte, daß in Ansehung des in Frage stehenden Punctes, seine In stractionen denen des königlich - baierischen Herrn Bevoll mächtigten gleich seyen, und er daher angewiesen sen, sich gegen diesen Artikel, wie er da liege, zu erklären, daß aber die von dem Herrn Fürsten von Metternich in der jeßigen Sizung abgegebene Erklärung zu einer neuen Re daction des in Frage stehenden Punctes Anlaß geben könne; so "ward, auf , auf den Vorschlag des Herrn Fürsten Staats Fanzlers von Hardenberg, beliebt, daß Oestreich und Preussen zuverderft untereinander über eine Redaction derjenigen Puncte sich vereinigen möchten, aus welchen erhelle, welche Vortheile diese beiden Staaten gegen die Aufopferungen einzuräumen gedächten, welche sie von den übrigen Staaten begehr ten, und ward bis dahin die neue Redaction des in Frage stehenden Punctes aufgeschoben.

3.

Es ward hierauf zu Wiedervorlesung und Discussion der einzelnen zwölf Deliberations Puncte, der Reihe nach, geschritten.

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Ad dieser Artikel als sanctionirt angesehen werden könne, es nochwendig sey, diejenigen Staaten näher zu bezeichnen, mit welchen Oestreich und Preussen in den Bund zu tretén gefonnen seyen. Es sey s streichischer Seits auch Welsch Tyrol und Kärnthen mit genannt, gleichwohl seyen dieses solche Staaten, deren Zulassung, in militáris scher Hinsicht, leicht Teutschland in einen Krieg verwickeln könnte, der dem teutschen Intereffe fremd sey, und es sey wichtig, nicht solche Staaten zuzulassen, welche dem Bund gefährlich werden könnten; so wie auf der andern Seite es Staaten gebe, deren Aufnahme, wie dieß in Ansehung Schlesiens der Fall sey, wohl für das Intereffe des Bundes wichtig wären, aber deren Zuzichung wohl Preussen nicht zugeben würde.

erinnerten Herr Fürst von Wrede, daß, ehe

Die königlich-preussischen Herren Bevollmächtigten aber erklärten, auf den Grund des Protocolls der zweiten Sißung, daß es allerdings die Absicht Preussens sey, auch mit Schlesien in den Bund einzutres ten; daß hingegen es schwer sey, zum Voraus zu bestim men, welche Staaten, wie dies von Welsch Tyrol und Kärnthen angeführt worden, dem Bund gefährlich seyen, und müsse es bedenklich scheinen, aus einem teuts schen Bunde Staaten auszuschliessen, die von jeher als teutsche Länder angesehen worden.

Da indeß über diesen leßten Punct keine bestimmte Entschliessung erfolgte, so ward beschlossen, in dieser Hinsicht den Artikel i zwar, jedoch nur mit Vorbehalt der Enumeration der in den Bund aufzunehmenden Staaten, anzunehmen.

Der Herr Graf von Winzingerode erklärte, daß er diesen Artikel auch um deswillen nicht annehmen könne," weil darin, nach der neuesten Redaction, der in den Bund aufzunehmenden Fürsten und Stände erwähnt worden, da doch, nach der von ihm gefaßten Ansicht über den

Entwurf der zwölf Puncte, der Bund nur aus den, das Comité bildenden, fünf Fürsten bestehen solle, die übrigen Staaten aber nur als Kreismitglieder angesehen werden könnten.

Da nun diese Ansicht von den übrigen Bevoll mächtigten nicht gebilligt ward, so behielt der Herr Staatsminister Graf von Winzingerode seinem Hof das Recht ansdrücklich bevor, wider den Ausdruck: Fürs ften und Stände" noch künftig Erinnerungen zu machen, wenn erst erhellen würde, was darunter zu verstehen sey.

Ad 2 wurde insonderheit in Hinsicht des Ausdrucks; verfassungsmåsige Rechte jeder Classe der Nation", von dem Herrn Grafen von Winzinges rode erklärt, daß er instruirt sey, sich auf Nicht & einzulassen, was die Rechte des Souverains im Innern beschränken könne, und glaube er, daß das, was die Rechte der Einzelnen gegen ihren Souverain betreffe, nicht in die Bundes Acte gehöre.

Der Herr Graf von Münster gab hierauf seine, in der Anlage C enthaltene Erklärung über die absolute Nothwendigkeit der Festsetzung der Rechte der einzelnen teutschen Unterthanen zu Protocoll, worin zugleich die Grundsäße entwickelt wurden, nach welchen, dem Sinne der alliirten Höfe gee måß, die Sicherung der althergebrachten Rechte der Unterthanen im Verhältniß gegen ihre Landes Herren, zu beschaffen sey, und erklärten die königlichpreussischen Herren Bevollmächtigten nicht nur ihr völliges Einverständniß mit dem Inhalt dieser Erklärung, sondern der Herr Fürst Staatskanzler behielt sich auch vor, dazu noch einen Nachtrag zu liefern und ward übrigens die Mittheilung einer Abschrift an alle Be-vollmächtigte beschlossen.

Der Herr Fürst von Wrede erklärte, daß er mit diefer Declaration und den im Art. 2. enthaltenen Grund sågen, nach der darüber gegebenen Erläuterung, einverstanden sey, wenn man es gleich darum noch nicht mit der, von selbigen zu machenden Anwendung, sey.

Diese Erklärung war insonderheit dahin gerichtet, daß das Bundesgericht mehr dazu bestellt seyn müsse um über das Mein und Dein der Rechte zwischen den Staaten, als in Streitigkeiten zwischen Privaten fit entscheiden.

Ueberhaupt werde sich der Unterhan nur dann erst an das Bundesgericht wenden können, wenn er zuvor bei den Gerichten seines Landesherrn Klage gex führt, und ihm allda sein Recht verweigert wors den sey.

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Der Herr Fürst von Metternich bezeigte mit dem Inhalte des Artikels 2, und der von Hannover abges gegebenen Erklärung, einverstanden zu seyn.

In Hinsicht der Redaction des Artikels 2 ward hierauf vorgeschlagen, zu sehen: „Sicherung der verfass sungsmäßigen Rechte jedes Einzelnen, so wie des Gan#zen, nach den in den folgenden Artikeln bestimmten Grund#såßen“; und diese Redaction ward von Oestreich, Preusfen, Baiern und Hannover angenommen.

Der Herr Graf von Winzingerode erflårte aber, daß er, aus den von ihm schon angeführten Grünben, auch in diese Redaction nicht einstimmen könne.

Ad. 3. begehrte der Herr Graf von Winzing erode, daß entweder statt des Ausdrucks Regies

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rungsrechte", SouverainetätsRechte gesetzt, oder dieses Wort doch in Parenthese beigefügt, oder auch statt desselben, das Wort Oberherrschaft gesetzt werde..

Der Herr Fürst Staatskanzler von Hardenberg erklärte sich wider den Gebrauch des ausländischen Worts. Souverainetåt, und stimmte für die Beibehaltung des Wortes Regierungsrechte.

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