Page images
PDF
EPUB

nen Verlust möglichst verhältnißmäfig zu ent schadigen.

Bei Erwerbungen, welche durch einen Frieden für den Bund gemacht werden, haben alle Mitglie der des Bundes das Recht des Anspruchs auf die durch gemeinsame Anstrengungen erworbenen Vortheile. Die Bestimmung der Art, wie demselben genügt werden könne, hångt jedoch nicht von dem Kreis Oberften Nath alein ab, sondern ist durch gütliche Un terhandlungen mit dem gesammten Fürstenrath zu verabreden.

§. 59.

Der Antheil des Raths der Kreis Obersten an der Gesetzgebung, als dem eigentlichen Geschäfte des Raths der übrigen Stånde, besteht darin: I) daß er GefeßEntwürfe dem Rathe der übrigen Stände zur Berathung vorlegt;

2) daß er den von diesem, entweder auf jene Entwürfe, oder auf die von den Mitgliedern des Raths selbst in Vorschlag gebrachten und gefaßten Beschlüsse seine Genehmigung ertheilt, oder versagt.

Die Art der Ausübung dieses Rechts wird in den §§. bestimmt werden, welche von dem Geschäftskreis des Raths der übrigen Stände handeln.

[blocks in formation]

Num. VIII

Protocoll

vom 3. November 181 4.

In Gegenwart aller, in dem vorigen Protocoll benannten Bevollmächtigten.

In Hinsicht der in der ersten und zweiten Sißung

erwähnten Beibringung der Vollmachten, von Seiten der verschiedenen zu dem gegenwärtigenComité ernannten Bevollmächtigten, ward heute beliebt, daß, da nunmehr fämmtliche für den Congreß bestimmte Bevollmächtigte, zu Beibringung ihrerlegitimation bei einem eigends dazu benannten Ausschuß, aufgefordert worden *), die bei dies fem geschehenen Legitimationen der dieß gegenwärtige Comitê bildenden Bevollmächtigten, zugleich die Stelle einer Legitimation bei dem Comité vertreten sollen, mithin es der in zweiter Sizung vorbehaltenen Beibringung der Vollmachten bei demComité nicht mehr bedürfe, und ward die von dem königlich wirtembergischen Herrn Bevollmächtigten bereits eingereichte Vollmacht **) demselben retradirt.

2.

Sodann übergab der Herr Graf von Winjinges rode die Abschrift der, von ihm bereits den einzelnen Mitgliedern des Comité mitgetheilten, Vorschläge *). Oben Bd. 1. Heft 1 S. 37.

**) Man s. das Protocoll Num. III. Acten d. Congr. II. Bd. 2. Heft.

[ocr errors]

jur Redaction des §. 5 der zwölf DeliberationsPuncte, welche in der Anlage A 1 zu Protocoll genommen ward *).

3.

Hierauf gab der Herr Fürst Staatskanzler von Hardenberg an die Stelle der in der siebenten Sizung eingereichten Entwicklung des §. 5 der zwölf Delibera tionsPuncte lit. b bis g, (Anlage A 2) eine neue Redaction, welche zugleich die in dem §. 9 und 10 enthaltenen Grundsåße, in Betreff des Rechts des Krieges, umfaßte.

Der Herr Fürst von Metternich bezeigte sich in der Hauptsache mit den darin enthaltenen Vorschlägen einverstanden, behielt sich jedoch seine Erinnerungen in Betreff der Redaction eines oder des andern Punctes bevor.

Es wurde hierauf dieser Entwurf verlesen, und nachdem, in Gefolge einiger vorläufig gemachten Erinne rungen, theils einige Abänderungen in margine vor. geschlagen, theils von dem Herrn von Wessenberg ́eine abgeänderte Redaction des §. 7 dieses Ent. wurfs in Antrag gebracht worden, wurde beschlossen, diesen Entwurf, nebst der abgeänderten Redaction des §. 7, zu Protocoll in der Anlage B und deren Nebenanlagen zu nehmen, sodann zuvorderst sie den Mitgliedern in Abschrift mitzutheilen, um darüber in der nächsten Sizung delibe. riren zu können.

4.

Der Herr Graf von Winjingerode übergab hierauf, `mit Beziehung auf die in der siebenten Sißung an die einzelnen Mitglieder ergangene Aufforderung, * Diese Vorschläge scheinen in Num. 5. der Beilage A. 1 enthalten zu seyn, und wurden vermuthlich noch überdem in einer besondern Abschrift, zum Zweck einer abgesonderten Berathschlagung, zu Protocoll gegeven. A. d. H.

Vorschläge über solche Puncte zu machen, die etwa noch zur Ergänzung des Ganzen nöthig scheinen könnten, einen neuen Vorschlag*) zur Redaction der Gegen stände der zwölf DeliberationsPuncte, in der Anlage C.

*

Da nun, nach der Vorlesung des sub Num. 2 er. wähnten frühern Vorschlags des königlich, wirtem bergischen Bevollmächtigten, über die Redaction des §. 5, fich ergab, daß beide Vorschläge bei der Delt beration zu combiniren seyn möchten, auch zu Befolgung eines gleichmäßigen Gangs des Geschäfts es rathsam seyn würde, zuerst nåher zu erörtern, in welchen Puncten diese königlich-wirtembergischen Vorschläge von denen verschieden seyen, welche in den frühern Sißungen bereits zur Deliberation gekommen, und zum Theil unter ber königlich wirtembergischen vorbehaltenen näherenEr. klärung genehmigt worden, übernahm der Herr Baron von Humboldt, gegen die nächste Sißung diese Erörte rung vorzubereiten, damit sodann über die Puncte, in welchen die königlich wirtembergischen Vorschläge von jenen verschieden seyen, einzeln deliberirt werden könne. Womit das heutige Protocoll beschlossen worden. Humbold.

rede. Wessenberg.

Metternich.

Münster.

Graf Hardenberg.
Linden.
Winzingerode.

* Auffer dem, bereits in eben dieser Sigung, übergebenen Vorschlag zu Redaction des §. 5 der zwölf DeliberationsPuncte, welcher Vorschlag in Num. 5 der Beilage A i enthalten ist. Aeltere wirtembergische Vorschläge enthält die Beilage D zu dem Protocoll Num. IV. Anm. d. H.

[ocr errors]

Anlage A 1.

Königlich wirtembergische Vorschläge.

jur Redaction der zwölf Deliberations. Puncte, die teutsche Bundesverfassung betreffend.

I.

Die Staaten Teutschlands vereinigen fich zu einem Bunde, welcher den Namen Teutscher Bund führen 1.wird.

Sein Umfang bestehet u. s. w. *).

Jeder in diesen Bund Eintretende leistet Verzicht, sich ohne Zustimmung der Uebrigen davon zu trennen.

2.

Der Zweck dieses Bundes ist die Erhaltung der duffern Ruhe, und Unabhängigkeit, und die Sicherung der verfassungsmäßigen Rechte der Einzelnen, so wie des Ganzer nach den in den folgenden Artikeln bestimm tén Grundsåßen **).

3.

Die Bundesglieder, welche sich auf diese Weife zum Wohl des gemeinsamen Vaterlandes vereinigen, behalten Alle, und Jeder insbesondere, den vollen und freien Genuß ihrer Regierungsrechte (Sou verainetätsRechte), in so fern sie sich derselben nicht durch die in der gegenwärtigen BundesActe enthaltenen Bestims mungen zum Besten des Ganzen begeben.

* Hier werden ausser den, durch die gegenwärtige BundesActe verbündeten Staaten, Oestreich, Preussen, Baiern, Wirtemberg und Hannover, noch die übrigen aus den dürch die zu bestimmenden Grenzen Teutschlands dahin gehörigen Länder aufgenommen.

** Dieser Artikel dürfte aus der Verfassungsurkunde, da er keine Disposition, sondern allgemeines Raisonnement ents hält, unbeschadet der Sache ganz weggelassen werden.

« PreviousContinue »