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als auch auf die Nachfolger in der Regierung seiner Lande, vererben wird, dog

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- Subem: Unterzeichneter von Sr. königlichen Hoheit, dem Großherzog von Sachsen Wei-mar pofeinem gaæðigsten Herrn den Befehl ~hat, GeoExcellent ersuchen, dieses zur Kenntniß Stu 24. Destone. gu bringen schmeicheln sich Se. königliche Hoheity daß Se.4ws xarden Großherzog von Sach. sen Weimar in dieser Eigenschaft werde anerkennen wollen, da die neuesten Zeitereignisse für Se. tönig. liche Hoheit es wünschenswerth machten, Höchstdero Durchlauchtigstem Hause, so wie es jetzt, nach den veränderten Umständen, möglich war, den Besitz: ei. nes Nanges zu sichern, welchen die Vorfahren Sr. königlichen Hoheit in der Kurwürde mit Ruhm bes sessen haben, und dessen Wiedererlangung den Nach. kommen Höchstderoselben bei bestehendem Reichsver bande, durch die in den Constitutionen desselben be. „svingeten Garantien, die Aussicht eröffnet war.

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node. fönigliche Hoheit der Großherzog von Sach. fsen Weimar wird sich, stets bestreben, die freundschaft. dlichen Gesinnungen, welche Höchstderselbe Sr. 20. 20. widmet werkthätig zu beweisen: 17:4

• Unterzeichneter erneuert Sr. Excellenz den Ausdruck feiner hochachtungsvollen Gesinnungen. Wien, den 6. April 1815. 996

eved 4 von Gersdorff.

Anmerkung des Herausgebers,

Auf diese BekanntmachungsNote folgten, von Seite der Herren Bevollmächtigten, an welche sie gerichtet ist, Anerkennungs- und Glückwunsiche Noten.

Der berzoglich braunschweigische erhielt Durch diese Note ausserdem noch Veranlassung, in einer an die Hrn. Bevollmächtigten der groffen Mächte ge. richteten Note zu erklären, daß er für seinen Souverain zwar die großherzogl. Würde des burchl. Hauses Sach. fen Weimar unbedenklich anerkenne, auch sein Souve. rain bis jest nicht gemeint sey, seinen uralten Familien und RegentenTitel zu ånderny daß er aber demselben jede Befugniß für den Fall vorbehalten müsse, wenn mit dergleichen Annehmung höherer Titel, die etwa auch noch von Seite anderer teutscher Fürsten erfol gen könnten, wesentliche Vorrechte verbunden werden sollten.

Num. VII.

Paten

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wodurch die herzoglich sachsen weimarische Re gierung bekannt macht, daß der Herr Herzog von Sachsen Weimar, unter Anerkennung der auf dem Congreß zu Wien versammelten verbündeten Monarchen die großherzogliche Würde mit dem Titel Konigliche Hoheit angenommen has be; datirt Weimar den 21. April 1815.

Die mit der wieder errungenen Unabhängigkeit Teutschlands und mit deffen daraus hervorgehendem neuen Zustande auch für Se. herzogliche Durchlaucht den regierenden Herzog von Sachsen Weimar und Eisenach und Höchstdero Lande eingetretenen günstigern Verhältnisse, haben Höchstdieselben be feierlicher Anerkennung von Seite der u Wien verfam zu melten hohen verbündeten Monarchen, für Sich ünd

wogen, unterschen Congres

bei dem

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Höchstihro färftliches Haus die großherz dgliche Würde, mit dem Titel Königliche Hoheit, ane zunehmen. Indem dieses erfreuliche und mehrfach günstige Folgen versprechende Ereigniß auf höchsten Befehl hiermit bekannt gemacht wird, erhalten sämmt, liche Unterobrigkeiten die Anweisung, den getreuen Unterthanen Sr. königlichen Hoheit hievon sofort Eröffnung zu thun, damit Jedermann sich bei vor.

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kommenden Geloten darnach zu achten wisse

für sich selbst aber fortan die amtliche Unterschrift: Großherzoglich › Sächsisches Amt (Stadtgericht 2c. anzunehmen, und sich in schriftlichen Berichten der Anrede: Durchlauchtigker Großherzog, gnädigst régierender Landesfürst und Herr!!!//im Confert aber, w. Königliche Hoheit zu bedienen.

Weimar den 21. April 1815.

Großherzoglich Sächsische Regierung.

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der kurfürstlich, hefsischen CongreßGesandtschaft an die großherzoglichen, herzoglichen und fürstlichen CongreßGesandschaften, so wie diejenis gen der freien Städte Teutschlands, wodurch des Kurfürsten von Hessen Beibehaltung des furfürst lichen Titels, und die Annehmung des Prädicats königliche Hoheit bekannt gemacht wird; datirt Wien den 28. April 1815.

Seine furfürstliche Durchlaucht von Heffen, jedes ehrwürdige Andenken der alten Verfaffung des

grossen teutschen Vaterlandes schäßend, find, entschloffen, den turfürstlichen Titel beizubehalten, wollen aber damit für die Zukunft, in der Abficht aller den bisherigen königlichen Ehren der Kurhau. ser nachtheiligen Mißdeutung jyvorzukommen, mit je ners. Beibehaltung das Prädicat königliche Hor heit verbinden, dass mod

Der Kurfürst findet Sich dazu, um so mehr vers anlaßt, als por dreizehn Jahren ein Erzherzog von Hefterreich die Leutschland damals gans, fremde, großherzogliche Würde gegen eine teutsche. Kur ver tauschte

18 Da gegenwärtige neue, den turbeffischen Titel betreffende Bestimmung, bereits von beiden kaiser, lich'eus hofen, so wig von den königlichen von Frankreich, Großbritannien und Preus fen, mit Beifall aufgenommen worden ist, kann eine ldige allgemeine. gemeine Anerkennung derselben nicht &QL'S IO bezweifelt werden.

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udem unterzeichnete CongreßBevollmächtigte Sr. königlichen Hoheit des Kurfürsten solches der groß. herzoglichen 2c. 2c. (herzoglichen 2c.......... fürstlichen ¿c.......) hochlöblichen Congres Gesandschaft mit dem Ersuchen zu melden die Ehre haben es zur Kenntniß Sr. Königlichen o Hoheit Durchlaucht des Herrn Herzogs zu bringen, sehen sie einer desfäufigen, deiß zwischen Heiden Höfen glücklich bestehenden freundschaftlichen Verhältnissen gentäßen Erklärung entgegen, und be. nugen diese Gelegenheit einer hochlöblichen CongresGesandschaft ihre vollkommenste Hochachtung zu versichern.

Wien, den 28. April 1815.

matig, Graf von Keller kepel. Staatsministers uss Bevollmächtigter...

sful.A nîme tõung des Herausgeber s. • Auf vorstehende Note ward allekseitsį durch Glück. wünschungs- und Anerkennungs Noten geantwortet. 2 oglin dud nooi

id, of Num. IX. 198 9émata og såda 0% 8909 Note

der vereinigten souverainen Fürsten *)'und freien Ståðre Teutschlands, an die kaiserlich - dst. reichischen und königlich,preussischen Herren Bevollmächtigten, betreffend ihre Militar Leistung zu dem bevorstehenden Krieg wider Napoleon Buonas parte, ihre an den Vortheileh

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Theilnaheschleunigung der Berg

des Kriegs, und die

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thung über die teuifche Bundesverfassung; 397 datirt Wien den 14. April 1815.

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* Die unterzeichneten Bevollmächtigten teutscher Fürsten und freten Städte beeilen sich die Eröffnun. gen zu erwiedern, welche Se. Hochfürffliche Gnaden und Excelleng die Herren Staats und bevollmächtig ten Minister Sr. öftreichisch & kaiserlichen (königlichpreuffifchen) Majestät ihnen sowohl schriftlich durch die Note vom 31. (29.) März **), als mündlich am

20. durch die zu einer Unterredung aus ihrer Mitte Abgeordneten in Betreff der Theilnahme am bes vorstehenden Kriege gegen Frankreich /^zu machen. beTiebt haben,"

* Unterzeichnet von den Bevollmächtigten aller vereinigten souverainen (nicht königlichen) Fürsten (vergl. oben Bd. I. 9. Heft, Gl94,und Heft 47 .45.), nur Baden und Hessen Darmstadt ausgenommen.

-**) Oben, Bd.1, Heft 4; 6:48.- fud vad,

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