Page images
PDF
EPUB

welche sie in dem aus den Conferenz Protocollen gemachten Auszuge *) führen.

Uebersicht der befolgten Ordnung. Allgemeiner Begriff des Bundes, §. 1. 2.

Bundesversammlung, §. 3.

Erster Rath derselben, §. 417.

Zweiter Nath derselben, §. 18

24.

Unter Personal beider Räthe, §. 25.

Kreisvorsteher, §. 26 44, 44

Verhältnisse derselben, als Beauftragte des Bundes, §. 27 39.

allaemein, 27- 30.

insbesondere,

1) in Absicht auf Vollstreckung der Bundes

[ocr errors]

3)

[ocr errors][merged small]

Verhältniß der Kreisvorsteher, als Directoren der Kreisversammlung, 40- 44. Verhältniß der einzelnen Staaten, 45-54. allgemein, 45.

[ocr errors]

insbesondere, und zwar

* Es sind dieses dreizehn Conferenz Protocolle, welche über eben so viel Sizungen des auf dem Congres niedergesezt gewesenen Comité für die teutschen Anges legenheiten (der Bevollmächtigten von Oestreich, Preuss sen, Baiern, Hannover und Wirtemberg) abgehalten wors den sind, vom 14. October bis 16. Nov. 1814. Da wir diese Protocolle in extenso liefern, so wäre es überflüss fig, den daraus privatim gemachten Auszug hier ab brucken zu lassen. Indessen sind die darauf sich beziehens den Zahlen, in gegenwärtigem Ausdruck des Entwurfs bei behalten worden, weil folche andeuten, daß der jedesmal Da in Frage stehende Punkt von dem genannten Comité bes reits in Berathung genommen worden sey. Anm. d. H.

[blocks in formation]

Verhältniß der mittelbar gewordenen ehemaligen Reichs.

stånde insbesondere, 55 – 79.

Verhältniß einzelner Staaten gegen einander, 80. 81. Verhältniß derselben gegen ihre Unterthanen, 82-97. Bundesgericht, 98-120.

Allgemeiner Begriff des Bundes.
§. 1. (Auszug §. 1.)

Die Staaten des Bundes, mit Inbegriff Destreichs und Preussen für ihre Länder N. N., vereinigen sich zu einem Bunde, welcher den Namen des teutschen füh ren wird. Jeder Eintretende leistet Verzicht auf das Recht, sich ohne Zustimmung der Uebrigen davon zu

trennen.

§. 2. (2.)

Der Zweck dieses Bundes ist die Erhaltung der auffern Ruhe und Unabhängigkeit, und die Sicherung der verfassungsmäßigen Rechte jedes Einzelnen, so wie des Ganzen, nach den in den folgenden §§. bestimmten Grundsåßen.

Bundesversammlung.
§. 3. (4.)

Die gemeinschaftlichen Angelegenheiten des Bundes werden durch eine Bundesversammlung besorgt, in welcher die Bevollmächtigten aller Mitglieder desselben

Siß und Stimme haben, und die aus einem ersten und weifen Rath besteht.

Zugleich wird Teutschland in folgende Kreise

Chier find die Namen und Grenzen der Kreise einzuschalten) abgetheilt; über welche folgende Fürsten

(hier werden die Namen der Kreisvorsteher angegeben) das Kreis Vorsteheramt führen sollen.

Erster Rath.

§. 4. (5.)

In dem ersten Rath treten die Bevollmächtigten folgender Staaten zusammen:

Die Bevollmächtigten von Oestreich und Preussen führen jeder zwei Stimmen, die der übrigen eine Stimme. Wie es, um ein beständiges Uebergewicht der vier ersten Stimmen zu verhindern, in dem Falle gehal ten werden solle, wenn denselben die drei andern entgegenstehen würden, bestimmt §. 8.

§. 5. (7.)

Der erste Rath ist ununterbrochen in der Stadt N. N. versammelt.

§. 6. (5.)

Die von den Mitgliedern des ersten Raths Abges ordneten sind als Gesandte zu betrachten, und werden mit Bollmachten und Instructionen versehen.

§. 7.

Der vorsitzende Bevollmächtigte ist befugt, von des nen an den Rath eingehenden Sachen Kenntniß zu neh men; er ist aber verbunden, sie den übrigen Mitgliedern vor der Berathung ohne Unterschieb mitzutheilen, und sie ohne Aufschub in Berathung zu bringen. Dasselbe findet in Ansehung derjenigen Vorschläge statt, welche jedes der übrigen Mitglieder des Rathes in Antrag zu bringen für gut findet.

[blocks in formation]

In allen vor den ersten Rath gehörenden Gesch&f= ten entscheldet die Mehrheit der Stimmen. Falls jedoch Oestreich und Preussen zusammengenommen, einer andern Meinung als die übrigen drei Mitglieder wåren, so_ent= scheidet die Mehrheit der ersten nicht, sondern es wird die Sache so angesehen, als ob Gleichheit der Stimmen vorhanden wäre. In diesem Falle werden die Häuser der Fürsten N. N. durch ihre Bevollmächtigten zu der in ihrer Gegenwart anzustellenden abermaligen Berathung und zu Ablegung ihrer Stimmen zugezogen.

§. 9. (8.) "

Die Rechte des ersten Raths find theils solche, die ihm allein zustehen, theils solche, die er mit Zuzies hung eines Ausschusses des zweiten Raths, theils endlich folche, die er gemeinschaftlich mit dem ganzen zweiten Rath ausübt.

Allein kommen ihm zu:

1) die Leitung und ausübende Gewalt des Bundes;
3) die Vertretung desselben da, wo er als ein Ganzes
gegen auswärtige Mächte erscheinen muß.
(Auszug §. 12.)

Mit Zuziehung eines Ausschusses des zweiten Raths, berathschlagt und entscheidet er über Krieg und Frieden.

Gemeinschaftlich mit dem ganzen zweiten Rath, übt er diejenigen Rechte aus, welche zu dem Wirkungskreise dieses lesten gehören.

In wiefern der erste Nath zugleich Theil an der richterlichen Gewalt haben solle, bestimmt §. 105–107. §. 10. (11.)

Kraft der dem ersten Rathe zustehenden Leitung und ausübenden Gewalt des Bundes, liegt ihm ob: 1) die abgefaßten Bundesbeschlüsse zur öffentlichen Kenntniß zu bringen;

2) vermittelst der Kreisvorsteher die Vollziehung der Bundesschlüsse, so wie die der Erkenntnisse des Bundesgerichts zu bewirken, und zu dem Ende die nöthigen Weisungen an die Kreisvorsteher ergehen zu lassen.

§. 11. (17.)

Bei der Vertretung des Bundes gegen auswär tige Mächte, läßt der erste Rath der Regel nach keine auswärtigen Gesandten bei seiner Versammlung zu. Jedoch hat derselbe das Recht, aufferordentliche Gesandtschaften von Auswärtigen anzunehmen. Diese überrei, chen ihre Beglaubigungen dem gesammten Rath durch den Vorsitzenden.

Der Vorsitzende ist befugt, ihre Vorträge anzuhdren, und verpflichtet, sie sogleich dem Bunde mitzutheilen. Zu Unterhandlungen mit ihnen ordnet der Rath, insofern er nicht für gut findet, in der Gesammtheit daran Theil zu nehmen, dem Vorsitzenden wenigstens zwei seiner Mitglieder zu.

§. 12.

Obgleich der teutsche Bund keine Gesandschaften bei auswärtigen Staaten unterhålt, so ist der erste, Rath gleichwohl befugt, zu einzelnen Unterhandlungen Bevolls mächtigte an dieselben abzusenden.

§. 13.

Kraft der Verbindlichkeit des Bundes, jedes Mitglied desselben gegen jede widerrechtliche Gewalt einer auswärtigen Macht in Schuß zu nehmen, ist es die Pflicht des ersten Raths, zu untersuchen, ob der Fall, oder die Gefahr einer solchen Gewalt vorhanden sey, und alsdann schleunigst die nöthigen Mittel zu ergreifen um dem verleßten Bundesgliede diejenige Sicherheit und Genugthuung zu verschaffen, welche die Natur der von ihm erlittenen, oder zu befürchtenden Verlegung seiner Rechte oder seines Gebiets erheischt. Bei einem wirkli

« PreviousContinue »